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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Umweltorganisation V in W, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2023, W270 2204219-5/10E, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Stadt Wien, Straßenverwaltung und Straßenbau in Wien, vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Umweltorganisation römisch fünf in W, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2023, W270 2204219-5/10E, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Stadt Wien, Straßenverwaltung und Straßenbau in Wien, vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es zu einer Falschaussage eines Zeugen oder einer Auskunftsperson oder der Erstattung eines falschen Befundes oder Gutachtens durch einen Sachverständigen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG gekommen wäre. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung erschlichen worden wäre. Auch wenn es während des anhängigen Genehmigungsverfahrens betreffend die „Stadtstraße A“ und die „Anschlussstelle S“ bereits Überlegungen (aber noch keine konkreten Planungen zur Verwirklichung) der Anschlussstelle L-Straße und der Maßnahme S-Straße gegeben habe, ergebe sich aus der Antragsbegründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht, dass objektiv unrichtige Angaben gemacht oder der Entscheidungswille der Behörde beeinflusst worden wären.Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es zu einer Falschaussage eines Zeugen oder einer Auskunftsperson oder der Erstattung eines falschen Befundes oder Gutachtens durch einen Sachverständigen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG gekommen wäre. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung erschlichen worden wäre. Auch wenn es während des anhängigen Genehmigungsverfahrens betreffend die „Stadtstraße A“ und die „Anschlussstelle S“ bereits Überlegungen (aber noch keine konkreten Planungen zur Verwirklichung) der Anschlussstelle L-Straße und der Maßnahme S-Straße gegeben habe, ergebe sich aus der Antragsbegründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht, dass objektiv unrichtige Angaben gemacht oder der Entscheidungswille der Behörde beeinflusst worden wären.
Der Wiederaufnahmegrund gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG („nova reperta“) liege ebenfalls nicht vor, weil die Antragsbegründung und die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, voraussichtlich einen anders lautenden Spruch des Erkenntnisses vom 22. Juli 2020 herbeizuführen. Der Verfahrensgegenstand werde durch den Antrag des Projektwerbers definiert; sowohl die Behörde als auch das BVwG seien an diese Abgrenzung gebunden. Selbst wenn der Antragsgegenstand zu eng abgegrenzt worden wäre, seien die Ausführungen in den vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, ein anders lautendes Ergebnis herbeizuführen. Den Angaben der Behörde zufolge seien die Maßnahmen als Teil des Beurteilungsgegenstandes im UVP-Verfahren ohnehin behandelt worden. Es sei auch nicht unsachlich, insbesondere Linienvorhaben stückweise zur Genehmigung einzureichen, sofern die Abgrenzung der jeweiligen Teilstücke sachlich erfolge und dadurch nicht eine UVP-Pflicht umgangen werde (Hinweis auf VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035).Der Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG („nova reperta“) liege ebenfalls nicht vor, weil die Antragsbegründung und die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, voraussichtlich einen anders lautenden Spruch des Erkenntnisses vom 22. Juli 2020 herbeizuführen. Der Verfahrensgegenstand werde durch den Antrag des Projektwerbers definiert; sowohl die Behörde als auch das BVwG seien an diese Abgrenzung gebunden. Selbst wenn der Antragsgegenstand zu eng abgegrenzt worden wäre, seien die Ausführungen in den vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, ein anders lautendes Ergebnis herbeizuführen. Den Angaben der Behörde zufolge seien die Maßnahmen als Teil des Beurteilungsgegenstandes im UVP-Verfahren ohnehin behandelt worden. Es sei auch nicht unsachlich, insbesondere Linienvorhaben stückweise zur Genehmigung einzureichen, sofern die Abgrenzung der jeweiligen Teilstücke sachlich erfolge und dadurch nicht eine UVP-Pflicht umgangen werde (Hinweis auf VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035).
Zunächst wird auf § 32 Abs. 4 VwGVG hingewiesen, wonach das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat. Das BVwG hat, unter Berufung auf Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG, „§28“ [richtig: § 32], Rn. 48, (nur) die Projektwerberin als Partei beigezogen. Es kann dahingestellt bleiben, ob gegebenenfalls weitere Parteien beizuziehen gewesen wären, da die Revisionswerberin durch die (Nicht-)Beiziehung weiterer Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens jedenfalls nicht in den ihr gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 eingeräumten Rechten, nämlich die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, beeinträchtigt sein kann. Dass die Rechtsposition der Revisionswerberin dadurch, dass allenfalls eine andere Partei im Wiederaufnahmeverfahren übergangen worden sei, betroffen sei oder sie deshalb daran gehindert wäre, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen.Zunächst wird auf Paragraph 32, Absatz 4, VwGVG hingewiesen, wonach das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat. Das BVwG hat, unter Berufung auf Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG, „§28“ [richtig: Paragraph 32 ],, Rn. 48, (nur) die Projektwerberin als Partei beigezogen. Es kann dahingestellt bleiben, ob gegebenenfalls weitere Parteien beizuziehen gewesen wären, da die Revisionswerberin durch die (Nicht-)Beiziehung weiterer Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens jedenfalls nicht in den ihr gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 eingeräumten Rechten, nämlich die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, beeinträchtigt sein kann. Dass die Rechtsposition der Revisionswerberin dadurch, dass allenfalls eine andere Partei im Wiederaufnahmeverfahren übergangen worden sei, betroffen sei oder sie deshalb daran gehindert wäre, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen.
Die Frage, ob bereits zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens geplante Vorhabensänderungen in einem Abnahmeverfahren genehmigt werden dürften, war nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens, sodass damit keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt werden kann.Die Frage, ob bereits zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens geplante Vorhabensänderungen in einem Abnahmeverfahren genehmigt werden dürften, war nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens, sodass damit keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt werden kann.
Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt - wie das BVwG zutreffend ausführte - dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande kam, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht machte und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, Rn. 6.3, mwN). Vor diesem Hintergrund wurde nicht dargelegt, wie dieser Tatbestand „unter Mitwirkung der Behörde“ überhaupt erfüllt werden könnte. Eine grundsätzliche Rechtsfrage wurde mit diesem abstrakten Vorbringen jedenfalls nicht aufgezeigt. Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt - wie das BVwG zutreffend ausführte - dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande kam, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht machte und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist vergleiche , etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, Rn. 6.3, mwN). Vor diesem Hintergrund wurde nicht dargelegt, wie dieser Tatbestand „unter Mitwirkung der Behörde“ überhaupt erfüllt werden könnte. Eine grundsätzliche Rechtsfrage wurde mit diesem abstrakten Vorbringen jedenfalls nicht aufgezeigt.
Wien, am 12. Juni 2023
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060074.L00Im RIS seit
13.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023