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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bürgermeisters der Gemeinde Hart bei Graz, vertreten durch Mag.a Dr.in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 26. Jänner 2023, LVwG 41.39-6558/2022-16, betreffend Vorschreibung von Sachverständigengebühren (mitbeteiligte Partei: S GmbH in S, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg-Pirka, Haushamer Straße 2/4. OG; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es sich auf die Honorarnote vom 30. August 2021 über € 2.549,91 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Begründend führte das LVwG - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevant - betreffend die Honorarnote vom 30. August 2021 in der Höhe von € 2.549,91 aus, die Behörde habe nicht begründet, inwiefern für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. Dr. H. im baupolizeilichen Verfahren Besonderheiten des Falles im Sinn des § 52 Abs. 2 zweiter Fall AVG vorgelegen wären. „Die Frage des Vorliegens allfälliger freier amtlicher Sachverständiger hätte in einem einfachen Telefonat mit der Abteilung 15 des Landes Steiermark geklärt und das Telefonat im Akt dokumentiert werden können.“Begründend führte das LVwG - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevant - betreffend die Honorarnote vom 30. August 2021 in der Höhe von € 2.549,91 aus, die Behörde habe nicht begründet, inwiefern für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. Dr. H. im baupolizeilichen Verfahren Besonderheiten des Falles im Sinn des Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Fall AVG vorgelegen wären. „Die Frage des Vorliegens allfälliger freier amtlicher Sachverständiger hätte in einem einfachen Telefonat mit der Abteilung 15 des Landes Steiermark geklärt und das Telefonat im Akt dokumentiert werden können.“
Eine Beiziehung von Amtssachverständigen der Landesregierung im Sinn des § 52 Abs. 2 erster Fall AVG wäre der Behörde potenziell möglich gewesen; sie habe jedoch erst mit Schreiben vom 18. August 2021 - und somit erst rund zwei Monate nach der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen mit Bescheid vom 18. Juni 2021 - angefragt, ob ihr von der Steiermärkischen Landesregierung ein Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt werden könne. Aus der Anfrage vom 18. August 2021 lasse sich keine Aussage über die (Nicht-)Verfügbarkeit eines Amtssachverständigen zum Zeitpunkt seiner Bestellung im Juni 2021 ableiten. „Eine Anfrage an die Steiermärkische Landesregierung oder sonst eine Behörde zur Zurverfügungstellung eines bodenmechanischen Amtssachverständigen ist im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde vor 17.08.2021 nicht dokumentiert (OZ 10 samt beigelegtem weißen Ordner; OZ 4 samt beigelegtem schwarzen Ordner).“ Die Vorschreibung der Honorarnote vom 30. August 2021 in der Höhe von € 2.549,91 als Barauslagen erweise sich daher als rechtswidrig.Eine Beiziehung von Amtssachverständigen der Landesregierung im Sinn des Paragraph 52, Absatz 2, erster Fall AVG wäre der Behörde potenziell möglich gewesen; sie habe jedoch erst mit Schreiben vom 18. August 2021 - und somit erst rund zwei Monate nach der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen mit Bescheid vom 18. Juni 2021 - angefragt, ob ihr von der Steiermärkischen Landesregierung ein Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt werden könne. Aus der Anfrage vom 18. August 2021 lasse sich keine Aussage über die (Nicht-)Verfügbarkeit eines Amtssachverständigen zum Zeitpunkt seiner Bestellung im Juni 2021 ableiten. „Eine Anfrage an die Steiermärkische Landesregierung oder sonst eine Behörde zur Zurverfügungstellung eines bodenmechanischen Amtssachverständigen ist im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde vor 17.08.2021 nicht dokumentiert (OZ 10 samt beigelegtem weißen Ordner; OZ 4 samt beigelegtem schwarzen Ordner).“ Die Vorschreibung der Honorarnote vom 30. August 2021 in der Höhe von € 2.549,91 als Barauslagen erweise sich daher als rechtswidrig.
Anschließend führte das LVwG aus, die Vorschreibung der beiden Honorarnoten vom 30. März 2022 sei verfrüht, weil diese von der Behörde noch nicht bezahlt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der hg. Rechtsprechung stehen Amtssachverständige, die der Landesregierung oder örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften beigegeben sind, den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in diesem Sinn zur Verfügung. Den Gemeinden stehen allerdings nur jene amtlichen Sachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung, die ihr auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Sind die Bemühungen der Gemeinde, solche Amtssachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger vor. Ein solches Bemühen ist entsprechend zu dokumentieren (vgl. etwa VwGH 6.9.2011, 2008/05/0242, Pkt. 4.1. und 4.2., mwN).Nach der hg. Rechtsprechung stehen Amtssachverständige, die der Landesregierung oder örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften beigegeben sind, den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in diesem Sinn zur Verfügung. Den Gemeinden stehen allerdings nur jene amtlichen Sachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung, die ihr auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Sind die Bemühungen der Gemeinde, solche Amtssachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger vor. Ein solches Bemühen ist entsprechend zu dokumentieren vergleiche , etwa VwGH 6.9.2011, 2008/05/0242, Pkt. 4.1. und 4.2., mwN).
Dem hält die Revision entgegen, die dem LVwG vorgelegten Verfahrensakten beinhalteten den Aktenvermerk vom 18. Juni 2021, wonach nach Vorsprache einer Anrainerin wegen befürchteter Hangrutschungen nach einem Starkregenereignis von Gefahr im Verzug ausgegangen werden müsse. „Für eine bodenmechanische Untersuchung steht nach telefonischer Auskunft von Herrn DI K[...] Abt. 15 kein Amtssachverständiger zur Verfügung.“ Daher habe die Gemeinde im baupolizeilichen Verfahren entschieden, ehestmöglich Mag. Dr. H. zum bodenmechanischen Sachverständigen zu bestellen.
Angesichts dessen legte das LVwG, indem es davon ausging, dass die Behörde erstmals mit Schreiben vom 18. August 2021 angefragt habe, ob ihr von der Steiermärkischen Landesregierung ein Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt werden könne, seinem Erkenntnis einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde. Dies ist insofern relevant, als sich die Vorschreibung des Kostenersatzes betreffend die Honorarnote vom 30. August 2021 in der Höhe von € 2.549,91 vor dem Hintergrund des Aktenvermerkes vom 18. Juni 2021 gemäß § 52 Abs. 2 erster Fall AVG nicht aus dem vom LVwG herangezogenen Grund als rechtswidrig erweist.Angesichts dessen legte das LVwG, indem es davon ausging, dass die Behörde erstmals mit Schreiben vom 18. August 2021 angefragt habe, ob ihr von der Steiermärkischen Landesregierung ein Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt werden könne, seinem Erkenntnis einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde. Dies ist insofern relevant, als sich die Vorschreibung des Kostenersatzes betreffend die Honorarnote vom 30. August 2021 in der Höhe von € 2.549,91 vor dem Hintergrund des Aktenvermerkes vom 18. Juni 2021 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster Fall AVG nicht aus dem vom LVwG herangezogenen Grund als rechtswidrig erweist.
Wien, am 12. Juni 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060059.L00Im RIS seit
06.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023