1
Mit Bescheid vom 2. Mai 2018 wies die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Revisionswerbers auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum von 1. Juli 2002 bis 31. März 2018 ab. Der Bescheid blieb unbekämpft.
2
Am 17. Oktober 2020 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 2. Mai 2018 abgeschlossenen Verfahrens. Dazu brachte er zusammengefasst vor, in einem Verfahren bezüglich Schwerarbeitszeiten des Revisionswerbers im Zeitraum nach dem 31. März 2018 seien Unterlagen - nämlich Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen - hervorgekommen, aus denen sich nunmehr das Vorliegen von Zeiten der Schwerarbeit auch von 1. Juli 2002 bis 31. März 2018 ergebe. Diese Unterlagen seien ohne Verschulden des Revisionswerbers im Verfahren, das dem Bescheid vom 2. Mai 2018 vorangegangen sei, nicht berücksichtigt worden.
3
Mit Bescheid vom 25. Mai 2022 wies die Pensionsversicherungsanstalt den Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers ab.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
6
Mit Schriftsatz 30. Mai 2023 erklärte der Revisionswerber, er sei hinsichtlich des Revisionsverfahrens in Hinblick auf das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2023, W156 2259898-1/5E, klaglos gestellt. Er beantrage, ihm den Kostenersatz, der in der Revision verzeichnet worden sei, zuzuerkennen.
7
Mit dem vom Revisionswerber genannten Erkenntnis vom 31. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - in Stattgabe einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt - dem Antrag des Revisionswerbers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 247a ASVG in Hinblick auf den Bescheid vom 2. Mai 2018 Folge gegeben und der Pensionsversicherungsanstalt die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides über das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten des Revisionswerbers im Zeitraum von 1. Juli 2002 bis 31. März 2018 aufgetragen. Mit dem vom Revisionswerber genannten Erkenntnis vom 31. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - in Stattgabe einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt - dem Antrag des Revisionswerbers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 247 a, ASVG in Hinblick auf den Bescheid vom 2. Mai 2018 Folge gegeben und der Pensionsversicherungsanstalt die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides über das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten des Revisionswerbers im Zeitraum von 1. Juli 2002 bis 31. März 2018 aufgetragen.
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine (echte) Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nur dann vor, wenn eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung vorgenommen wurde. In Fällen, in denen das in Revision gezogene Erkenntnis dagegen nicht formell aufgehoben, sondern ihm etwa lediglich materiell derogiert wurde, geht der Verwaltungsgerichtshof zwar davon aus, dass die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist, die Kostenentscheidung ist jedoch mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine (echte) Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nur dann vor, wenn eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung vorgenommen wurde. In Fällen, in denen das in Revision gezogene Erkenntnis dagegen nicht formell aufgehoben, sondern ihm etwa lediglich materiell derogiert wurde, geht der Verwaltungsgerichtshof zwar davon aus, dass die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist, die Kostenentscheidung ist jedoch mangels formeller Klaglosstellung nicht nach Paragraph 55, VwGG, sondern nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zu treffen vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mwN). 9
Im vorliegenden Fall wurde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Bescheids vom 2. Mai 2018 eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 247a ASVG angeordnet. Eine (formelle) Aufhebung des - den Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG betreffenden - in Revision gezogenen Erkenntnisses vom 3. Oktober 2022 ist dagegen nicht erfolgt. Es liegt daher wohl im Sinn der dargestellten Judikatur eine Gegenstandslosigkeit der Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses, nicht aber eine (echte) Klaglosstellung vor. Im vorliegenden Fall wurde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Bescheids vom 2. Mai 2018 eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 247 a, ASVG angeordnet. Eine (formelle) Aufhebung des - den Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG betreffenden - in Revision gezogenen Erkenntnisses vom 3. Oktober 2022 ist dagegen nicht erfolgt. Es liegt daher wohl im Sinn der dargestellten Judikatur eine Gegenstandslosigkeit der Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses, nicht aber eine (echte) Klaglosstellung vor. 10
Es ist somit gemäß § 58 Abs. 2 VwGG für die Kostenentscheidung hypothetisch zu prüfen, ob die vorliegende außerordentliche Revision bei einer inhaltlichen Behandlung Erfolg gehabt hätte. Das ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall:Es ist somit gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG für die Kostenentscheidung hypothetisch zu prüfen, ob die vorliegende außerordentliche Revision bei einer inhaltlichen Behandlung Erfolg gehabt hätte. Das ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall:
11
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme im Wesentlichen darauf gegründet, dass den Revisionswerber im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG an der unterbliebenen Vorlage der Unterlagen, auf die sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stütze, im wiederaufzunehmenden Verfahren ein Verschulden getroffen habe. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wendet sich die Revision (ausschließlich) gegen diese Beurteilung.Das Bundesverwaltungsgericht hat die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme im Wesentlichen darauf gegründet, dass den Revisionswerber im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG an der unterbliebenen Vorlage der Unterlagen, auf die sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stütze, im wiederaufzunehmenden Verfahren ein Verschulden getroffen habe. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wendet sich die Revision (ausschließlich) gegen diese Beurteilung.
12
Es trifft aber im Sinn der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren. Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. etwa VwGH 1.7.2020, Ra 2017/06/0102, mwN). Es trifft aber im Sinn der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren. Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche , etwa VwGH 1.7.2020, Ra 2017/06/0102, mwN). 13
Die Revision vermag nicht darzulegen, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, der Revisionswerber hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen, auf die er seinen Antrag auf Wiederaufnahme gründete, bereits im Verfahren vorlegen können, das dem Bescheid vom 2. Mai 2018 vorausgegangen war, unvertretbar gewesen wäre.
14
Ein Zuspruch von Kosten hat daher nach § 58 Abs. 2 VwGG zu unterbleiben.Ein Zuspruch von Kosten hat daher nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zu unterbleiben.
Wien, am 12. Juni 2023