TE Vwgh Erkenntnis 2023/6/12 Ra 2021/17/0002

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Veröffentlicht am 12.06.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §2 Abs4
GSpG 1989 §4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Oktober 2020, LVwG-413820/2/Gf/RoK, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: M K in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. September 2020 wurde der Mitbeteiligte der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und es wurden über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 9.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er am 25. Juni 2020 in einem näher genannten Lokal Glücksspielgeräte gegen Entgelt „dem Glücksspielveranstalter“ zur Verfügung gestellt habe, um fortgesetzte Einnahmen aus den mit den Eingriffsgegenständen veranstalteten Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen zu erzielen und sich an diesen unternehmerisch beteiligt, indem er drei näher bezeichnete Glücksspielgeräte in diesem Lokal geduldet habe.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. September 2020 wurde der Mitbeteiligte der dreifachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und es wurden über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 9.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er am 25. Juni 2020 in einem näher genannten Lokal Glücksspielgeräte gegen Entgelt „dem Glücksspielveranstalter“ zur Verfügung gestellt habe, um fortgesetzte Einnahmen aus den mit den Eingriffsgegenständen veranstalteten Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen zu erzielen und sich an diesen unternehmerisch beteiligt, indem er drei näher bezeichnete Glücksspielgeräte in diesem Lokal geduldet habe.
2
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) gab der dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Oktober 2020 Folge und hob das angefochtene Straferkenntnis auf (Spruchpunkt I.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) gab der dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Oktober 2020 Folge und hob das angefochtene Straferkenntnis auf (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, das Tatbestandsmerkmal einer „verbotenen Ausspielung“ iSd § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 4 GSpG sei durch die Komponenten „Nichtvorliegen einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG“ und „Nichtvorliegen einer Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG“ determiniert. Es handle sich dabei um konstitutive Tatbestandsmerkmale, die im Spruch des Straferkenntnisses - zumindest abstrakt - angeführt werden müssten. Diesen Anforderungen entspreche aber der Spruch des Straferkenntnisses vom 8. September 2020 nicht, weswegen das Straferkenntnis aufzuheben gewesen sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, das Tatbestandsmerkmal einer „verbotenen Ausspielung“ iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sei durch die Komponenten „Nichtvorliegen einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG“ und „Nichtvorliegen einer Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG“ determiniert. Es handle sich dabei um konstitutive Tatbestandsmerkmale, die im Spruch des Straferkenntnisses - zumindest abstrakt - angeführt werden müssten. Diesen Anforderungen entspreche aber der Spruch des Straferkenntnisses vom 8. September 2020 nicht, weswegen das Straferkenntnis aufzuheben gewesen sei.
4
Das Verwaltungsgericht habe auch keine Spruchkorrektur vornehmen dürfen, weil eine solche Vorgangsweise den Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Art. 47 Abs. 1 EGRC zuwiderlaufen würde. Eine Vermischung von richterlicher Funktion und Anklagefunktion würde nämlich dem Grundsatz der Unparteilichkeit eines Gerichts widersprechen. Eine derartige Funktionsvermischung läge jedoch vor, würde das Verwaltungsgericht als Gericht die „Anklageschrift“ der Behörde hinsichtlich eines konstitutiven Tatbestandsmerkmals ergänzen. Eine solche Ergänzung müsste von der Behörde selbst vorgenommen werden, weswegen auch keine Einstellung des Strafverfahrens verfügt worden sei.Das Verwaltungsgericht habe auch keine Spruchkorrektur vornehmen dürfen, weil eine solche Vorgangsweise den Garantien des Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. des Artikel 47, Absatz eins, EGRC zuwiderlaufen würde. Eine Vermischung von richterlicher Funktion und Anklagefunktion würde nämlich dem Grundsatz der Unparteilichkeit eines Gerichts widersprechen. Eine derartige Funktionsvermischung läge jedoch vor, würde das Verwaltungsgericht als Gericht die „Anklageschrift“ der Behörde hinsichtlich eines konstitutiven Tatbestandsmerkmals ergänzen. Eine solche Ergänzung müsste von der Behörde selbst vorgenommen werden, weswegen auch keine Einstellung des Strafverfahrens verfügt worden sei.
5
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bundesminister für Finanzen Revision. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6
Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Amtsrevision vor, es handle sich bei der Frage, ob das vermeintliche Tatbestandsmerkmal „‘Nichtvorliegen einer Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG‘ iSd § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 4 GSpG“ unbedingter Bestandteil des Spruches iSd § 44a VStG zu sein habe, welcher seitens des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren nicht geändert/ergänzt werden könne, oder ob dieses Merkmal lediglich eine Präzisierung des Spruches darstelle, welche von Amts wegen vom Verwaltungsgericht vorzunehmen gewesen wäre, oder ob dieses vermeintliche Tatbestandsmerkmal denn überhaupt Bestandteil des Spruchs zu sein habe (ob es sich überhaupt um ein Tatbestandsmerkmal handle), um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Amtsrevision vor, es handle sich bei der Frage, ob das vermeintliche Tatbestandsmerkmal „‘Nichtvorliegen einer Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG‘ iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 4, GSpG“ unbedingter Bestandteil des Spruches iSd Paragraph 44 a, VStG zu sein habe, welcher seitens des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren nicht geändert/ergänzt werden könne, oder ob dieses Merkmal lediglich eine Präzisierung des Spruches darstelle, welche von Amts wegen vom Verwaltungsgericht vorzunehmen gewesen wäre, oder ob dieses vermeintliche Tatbestandsmerkmal denn überhaupt Bestandteil des Spruchs zu sein habe (ob es sich überhaupt um ein Tatbestandsmerkmal handle), um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
7
Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist auch begründet.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2021, Ra 2021/17/0018, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, klargestellt, dass der Vorwurf, verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht zu haben, jedenfalls auch den Vorwurf enthält, dass dem Beschuldigten keine Konzession oder Bewilligung für diese Ausspielungen erteilt worden ist und dass diese Ausspielungen auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen sind. Es ist daher bei der Umschreibung der Tat in einem Straferkenntnis nicht erforderlich, das Vorliegen dieser beiden in § 2 Abs. 4 GSpG genannten Voraussetzungen ausdrücklich anzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2021, Ra 2021/17/0018, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, klargestellt, dass der Vorwurf, verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht zu haben, jedenfalls auch den Vorwurf enthält, dass dem Beschuldigten keine Konzession oder Bewilligung für diese Ausspielungen erteilt worden ist und dass diese Ausspielungen auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG ausgenommen sind. Es ist daher bei der Umschreibung der Tat in einem Straferkenntnis nicht erforderlich, das Vorliegen dieser beiden in Paragraph 2, Absatz 4, GSpG genannten Voraussetzungen ausdrücklich anzuführen.
9
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
10
Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, dass es ihm im Übrigen auch freigestanden wäre, die von ihm als fehlend erachteten Angaben (bei denen es sich im Wesentlichen nur um die Wiedergabe der verba legalia des § 2 Abs. 4 GSpG handelt) zu Zwecken der Klarstellung zu ergänzen (vgl. neuerlich VwGH 13.12.2021, Ra 2021/17/0018).Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, dass es ihm im Übrigen auch freigestanden wäre, die von ihm als fehlend erachteten Angaben (bei denen es sich im Wesentlichen nur um die Wiedergabe der verba legalia des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG handelt) zu Zwecken der Klarstellung zu ergänzen vergleiche , neuerlich VwGH 13.12.2021, Ra 2021/17/0018).

Wien, am 12. Juni 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170002.L00

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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