1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2017 wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Windparks auf der K-Alm, bestehend aus acht Windkraftanlagen inklusive Baufeldern, Zufahrts- und Verbindungsstraßen sowie interner und externer Energieableitung erteilt.
2
Mit Schreiben vom 26. April 2019 erhob die nunmehrige revisionswerbende Partei gegen diesen naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid Beschwerde, die - nach Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG - vom Landesverwaltungsgericht Kärnten (in der Folge: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Dezember 2020 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit Schreiben vom 26. April 2019 erhob die nunmehrige revisionswerbende Partei gegen diesen naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid Beschwerde, die - nach Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG - vom Landesverwaltungsgericht Kärnten (in der Folge: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Dezember 2020 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
3
Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, die revisionswerbende Partei sei aufgrund des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. März 2006 als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 berechtigt, in den Bundesländern Steiermark, Kärnten, Burgenland, Niederösterreich, Salzburg und Oberösterreich die Parteienrechte gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 wahrzunehmen. Mit Bescheid des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 23. August 2019 sei diese Anerkennung samt dem örtlichen Wirkungsbereich wiederholt worden. Der Name der revisionswerbenden Partei weise einen regionalen Bezug auf und seine Tätigkeit erstrecke sich auf den Bezirk D. in der Steiermark, wo sich auch der Sitz des Vereins befinde. Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2017 bewilligten Windkraftanlagen sollten auf der K-Alm in der Gemeinde M. errichtet werden. Die K-Alm gehöre zu den G-Alpen und liege im Bezirk S. im Bundesland Kärnten.Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, die revisionswerbende Partei sei aufgrund des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. März 2006 als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 berechtigt, in den Bundesländern Steiermark, Kärnten, Burgenland, Niederösterreich, Salzburg und Oberösterreich die Parteienrechte gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 wahrzunehmen. Mit Bescheid des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 23. August 2019 sei diese Anerkennung samt dem örtlichen Wirkungsbereich wiederholt worden. Der Name der revisionswerbenden Partei weise einen regionalen Bezug auf und seine Tätigkeit erstrecke sich auf den Bezirk D. in der Steiermark, wo sich auch der Sitz des Vereins befinde. Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2017 bewilligten Windkraftanlagen sollten auf der K-Alm in der Gemeinde M. errichtet werden. Die K-Alm gehöre zu den G-Alpen und liege im Bezirk S. im Bundesland Kärnten.
4
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung, dass vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage der revisionswerbenden Partei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 28. Februar 2017 keine Parteistellung oder Beschwerdelegitimation zugekommen sei. Allerdings sei nach der Rechtsprechung des EuGH das nationale Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 2 und 3 der Aarhus-Konvention (im Folgenden: AK) festgelegten Zielen stehe. Eine Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 2 AK scheide aus, weil es sich beim gegenständlichen Vorhaben nicht um ein solches mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt handle. Die Kärntner Landesregierung habe mit Bescheid vom 13. April 2015 festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 bestehe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei erfolglos geblieben.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung, dass vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage der revisionswerbenden Partei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 28. Februar 2017 keine Parteistellung oder Beschwerdelegitimation zugekommen sei. Allerdings sei nach der Rechtsprechung des EuGH das nationale Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Artikel 9, Absatz 2, und 3 der Aarhus-Konvention (im Folgenden: AK) festgelegten Zielen stehe. Eine Anwendbarkeit des Artikel 9, Absatz 2, AK scheide aus, weil es sich beim gegenständlichen Vorhaben nicht um ein solches mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt handle. Die Kärntner Landesregierung habe mit Bescheid vom 13. April 2015 festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 bestehe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei erfolglos geblieben.
5
Was die Rechtsstellung nach Art. 9 Abs. 3 AK betreffe, sei - da eine Parteistellung oder Beschwerdelegitimation im K-NSG 2002 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorgesehen gewesen sei - subsidiär auf die Bestimmung des § 8 AVG zurückzugreifen. Demnach könnte Umweltorganisationen über § 8 AVG an Verfahren eine Beteiligung eingeräumt werden; dies allerdings nur für solche Umweltorganisationen, die im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllten. Eine Beschwerdemöglichkeit komme nur einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereichs und ihrer örtlichen Anerkennung zu. Die revisionswerbende Partei sei zwar bescheidmäßig gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 für das Bundesland Kärnten anerkannt, aufgrund der räumlichen Einschränkung ihrer vereinsmäßigen Tätigkeit, die das Gebiet der vom Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2017 betroffenen Örtlichkeit nicht umfasse, könne jedoch vom Verwaltungsgericht nicht gesehen werden, dass sie im Bereich der mit Bescheid vom 28. Februar 2017 naturschutzrechtlich bewilligten Windkraftanlagen als Partei anzusehen sei.Was die Rechtsstellung nach Artikel 9, Absatz 3, AK betreffe, sei - da eine Parteistellung oder Beschwerdelegitimation im K-NSG 2002 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorgesehen gewesen sei - subsidiär auf die Bestimmung des Paragraph 8, AVG zurückzugreifen. Demnach könnte Umweltorganisationen über Paragraph 8, AVG an Verfahren eine Beteiligung eingeräumt werden; dies allerdings nur für solche Umweltorganisationen, die im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllten. Eine Beschwerdemöglichkeit komme nur einer nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereichs und ihrer örtlichen Anerkennung zu. Die revisionswerbende Partei sei zwar bescheidmäßig gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 für das Bundesland Kärnten anerkannt, aufgrund der räumlichen Einschränkung ihrer vereinsmäßigen Tätigkeit, die das Gebiet der vom Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2017 betroffenen Örtlichkeit nicht umfasse, könne jedoch vom Verwaltungsgericht nicht gesehen werden, dass sie im Bereich der mit Bescheid vom 28. Februar 2017 naturschutzrechtlich bewilligten Windkraftanlagen als Partei anzusehen sei.
6
Darüber hinaus sei auf die ab 19. Dezember 2019 geltende Novellierung des Kärntner Naturschutzgesetzes mit dem Kärntner Aarhus- und Umwelthaftungs-Anpassungsgesetz (im Folgenden: Anpassungsgesetz), LGBl. Nr. 104/2019, zu verweisen, womit die Beteiligung von anerkannten Umweltorganisationen im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren neu geregelt worden sei. Die anzuwendende Übergangsbestimmung des Art. VII Abs. 2 leg. cit. sehe eine rückwirkende Anfechtungsmöglichkeit (nur) bis zum Stichtag 20. Dezember 2017 vor. Bescheide, die zwischen dem 20. Dezember 2017 und dem 19. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen seien, oder Bescheide, die am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, könnten von Umweltorganisationen beim Verwaltungsgericht einer nachträglichen Kontrolle unterzogen werden. Bescheide jedoch, die vor dem 20. Dezember 2017 rechtskräftig geworden seien, könnten nicht mehr angefochten werden. Der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegende naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid datiere mit 28. Februar 2017. Er sei mit Ablauf der grundsätzlich vierwöchigen Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht, somit definitiv vor dem 20. Dezember 2017, in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn daher die revisionswerbende Partei trotz ihres statutenmäßig eingeschränkten Tätigkeitsbereichs auch in anderen als davon erfassten Bereichen Rechtsmittel erheben dürfte, wäre der Beschwerde auf Grund der genannten Übergangsbestimmung kein Erfolg beschieden.Darüber hinaus sei auf die ab 19. Dezember 2019 geltende Novellierung des Kärntner Naturschutzgesetzes mit dem Kärntner Aarhus- und Umwelthaftungs-Anpassungsgesetz (im Folgenden: Anpassungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2019,, zu verweisen, womit die Beteiligung von anerkannten Umweltorganisationen im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren neu geregelt worden sei. Die anzuwendende Übergangsbestimmung des Artikel römisch sieben, Absatz 2, leg. cit. sehe eine rückwirkende Anfechtungsmöglichkeit (nur) bis zum Stichtag 20. Dezember 2017 vor. Bescheide, die zwischen dem 20. Dezember 2017 und dem 19. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen seien, oder Bescheide, die am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, könnten von Umweltorganisationen beim Verwaltungsgericht einer nachträglichen Kontrolle unterzogen werden. Bescheide jedoch, die vor dem 20. Dezember 2017 rechtskräftig geworden seien, könnten nicht mehr angefochten werden. Der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegende naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid datiere mit 28. Februar 2017. Er sei mit Ablauf der grundsätzlich vierwöchigen Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht, somit definitiv vor dem 20. Dezember 2017, in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn daher die revisionswerbende Partei trotz ihres statutenmäßig eingeschränkten Tätigkeitsbereichs auch in anderen als davon erfassten Bereichen Rechtsmittel erheben dürfte, wäre der Beschwerde auf Grund der genannten Übergangsbestimmung kein Erfolg beschieden.
7
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Frage, ob eine mit Bescheid des zuständigen Bundesministers für das Bundesland Kärnten anerkannte, vereinsmäßig organisierte Umweltorganisation eine Beschwerde in einem Bereich erheben dürfe, welcher geografisch nicht durch den in ihrer Satzung festgelegten Tätigkeitsbereich gedeckt sei, zu klären sei. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Überschreitung des statutenmäßigen Wirkungskreises grundsätzlich nach § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz zu einer Auflösung des Vereins führen könnte. Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, inwieweit die Neuregelungen des Kärntner Naturschutzgesetzes betreffend die Parteistellung von Umweltorganisationen mit LGBl. Nr. 104/2019 in einem Verfahren Anwendung fänden, welches durch eine bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle eingebrachte Beschwerde eingeleitet worden sei.Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Frage, ob eine mit Bescheid des zuständigen Bundesministers für das Bundesland Kärnten anerkannte, vereinsmäßig organisierte Umweltorganisation eine Beschwerde in einem Bereich erheben dürfe, welcher geografisch nicht durch den in ihrer Satzung festgelegten Tätigkeitsbereich gedeckt sei, zu klären sei. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Überschreitung des statutenmäßigen Wirkungskreises grundsätzlich nach Paragraph 29, Absatz eins, Vereinsgesetz zu einer Auflösung des Vereins führen könnte. Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, inwieweit die Neuregelungen des Kärntner Naturschutzgesetzes betreffend die Parteistellung von Umweltorganisationen mit Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2019, in einem Verfahren Anwendung fänden, welches durch eine bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle eingebrachte Beschwerde eingeleitet worden sei.
8
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
9
Die mitbeteiligte Partei hat dazu eine Revisionsbeantwortung eingebracht, zu welcher die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 2. August 2020 replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10
Zur Zulässigkeit der Revision schließt sich die revisionswerbende Partei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und ergänzt, dass die Revision von der Lösung dieser Rechtsfragen abhänge, weil sie für die Parteistellung der revisionswerbenden Partei und sohin für die Wahrung ihrer subjektiven Überprüfungsrechte (insbesondere auf Erhalt des Bestands gefährdeter Tiere im Sinn der FFH-RL und der Vogelschutz-RL) entscheidend seien. Allerdings sei dem Verwaltungsgericht in inhaltlicher Hinsicht bei der Lösung dieser Rechtsfragen nicht zu folgen. Einerseits liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, andererseits existiere eine solche noch nicht.
11
Die Revision ist im Hinblick darauf zulässig. Sie erweist sich auch als berechtigt.
12
Mit dem am 19. Dezember 2019 in Kraft getretenen Kärntner Aarhus- und Umwelthaftungs-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 104/2019, wurden (u.a.) folgende Bestimmungen in das Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 79/2002, eingefügt: Mit dem am 19. Dezember 2019 in Kraft getretenen Kärntner Aarhus- und Umwelthaftungs-Anpassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2019,, wurden (u.a.) folgende Bestimmungen in das Kärntner Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, eingefügt:
„§ 54a
Beteiligung von Umweltorganisationen an Verfahren
(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht
1.
gegen Bewilligungen gemäß § 24b Abs. 2 bis 5 odergegen Bewilligungen gemäß Paragraph 24 b, Absatz 2 bis 5 oder
a)
Bewilligungen gemäß § 9 und § 24 Abs. 3,Bewilligungen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 24, Absatz 3,,
b)
Ausnahmen von den Verboten gemäß § 10 undAusnahmen von den Verboten gemäß Paragraph 10, und
c)
Genehmigungen gemäß § 22 Abs. 2,Genehmigungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2,,
sofern geschützte Arten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. a) genannt oder in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie angesprochen sind, betroffen sind,sofern geschützte Arten, die im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera b,) oder in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera a,) genannt oder in Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie angesprochen sind, betroffen sind,
wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform zur Verfügung zu stellen, die nur den Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen offensteht, und der Bereitstellung verfahrensrelevanter Anträge und Bescheide zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligungsrechte gemäß § 24b Abs. 1b und 1c und des Beschwerderechts gemäß Abs. 1 dient. Die Landesregierung hat den anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 auf Antrag eine Zugangsberechtigung zu dieser Plattform sowie die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.(2) Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform zur Verfügung zu stellen, die nur den Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen offensteht, und der Bereitstellung verfahrensrelevanter Anträge und Bescheide zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligungsrechte gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins b, und 1c und des Beschwerderechts gemäß Absatz eins, dient. Die Landesregierung hat den anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, auf Antrag eine Zugangsberechtigung zu dieser Plattform sowie die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.
(3) Alle Bewilligungen in den in Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a bis c genannten Angelegenheiten sind, ohne die Einschränkung gemäß Z 2 letzter Halbsatz auf unionsrechtlich geschützte Arten, auf der elektronischen Plattform gemäß Abs. 2 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Anträge und Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.(3) Alle Bewilligungen in den in Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera a, bis c genannten Angelegenheiten sind, ohne die Einschränkung gemäß Ziffer 2, letzter Halbsatz auf unionsrechtlich geschützte Arten, auf der elektronischen Plattform gemäß Absatz 2, bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Anträge und Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(4) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 3) schriftlich bei der Behörde einzubringen.(4) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Absatz 3,) schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(5) Beschwerden einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 gegen(5) Beschwerden einer Umweltorganisation gemäß Absatz eins, gegen
1.
Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 1 - soweit dies Angelegenheiten des § 24b Abs. 1a betrifft - sind, wenn sie innerhalb der dort festgelegten Frist keine begründete Stellungnahme in dieser Angelegenheit abgegeben hat, oderEntscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, - soweit dies Angelegenheiten des Paragraph 24 b, Absatz eins a, betrifft - sind, wenn sie innerhalb der dort festgelegten Frist keine begründete Stellungnahme in dieser Angelegenheit abgegeben hat, oder
2.
Bescheide, die der Umweltorganisation gemäß Abs. 3 als zugestellt gelten, sind nach Ablauf der Frist des Abs. 4Bescheide, die der Umweltorganisation gemäß Absatz 3, als zugestellt gelten, sind nach Ablauf der Frist des Absatz 4
als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Umweltorganisation bereits vor Beginn der Frist des § 24b Abs. 1b erster Satz (Z 1) oder § 54a Abs. 3 zweiter Satz (Z 2) eine Zugriffsberechtigung gemäß Abs. 2 zur Verfügung stand.als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Umweltorganisation bereits vor Beginn der Frist des Paragraph 24 b, Absatz eins b, erster Satz (Ziffer eins,) oder Paragraph 54 a, Absatz 3, zweiter Satz (Ziffer 2,) eine Zugriffsberechtigung gemäß Absatz 2, zur Verfügung stand.
[...]“
13
Art. VII des Kärntner Aarhus- und Umwelthaftungs - Anpassungsgesetzes lautet:Artikel römisch sieben, des Kärntner Aarhus- und Umwelthaftungs - Anpassungsgesetzes lautet:
„Artikel VII„Artikel römisch sieben
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 35c K-FG in der Fassung des Art. I Z 1, § 54c K-JG in der Fassung des Art. IV und § 54a Abs. 1 K-NSG 2002 in der Fassung des Art. VI Z 5 sind nach Maßgabe des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, sofern es sich um Bescheide im Sinne dieser Bestimmungen handelt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) erlassen wurden und die(2) Paragraph 35 c, K-FG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins,, Paragraph 54 c, K-JG in der Fassung des Artikel römisch vier und Paragraph 54 a, Absatz eins, K-NSG 2002 in der Fassung des Artikel römisch sechs, Ziffer 5, sind nach Maßgabe des Absatz 3, sinngemäß anzuwenden, sofern es sich um Bescheide im Sinne dieser Bestimmungen handelt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) erlassen wurden und die
1.
zwischen dem 20. Dezember 2017 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind oder
2.
zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren.
(3) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind und deren Tätigkeitsbereich sich auf das Bundesland Kärnten bezieht, können innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 abgeschlossen haben, zugestellt werden. Die Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht beginnt mit Zustellung dieser Bescheide. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.(3) Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind und deren Tätigkeitsbereich sich auf das Bundesland Kärnten bezieht, können innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 abgeschlossen haben, zugestellt werden. Die Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht beginnt mit Zustellung dieser Bescheide. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. I, IV und VI beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiter zu führen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.“(4) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel römisch eins,, römisch vier und römisch sechs beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiter zu führen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.“
14
§ 19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 in der hier maßgebenden Fassung lautet:Paragraph 19, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 in der hier maßgebenden Fassung lautet:
„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19.[...]Paragraph 19 Punkt [, Punkt Punkt Punkt ]
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1.
der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2.
der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt undder/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und 3.
der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.
(7) (Verfassungsbestimmung)
Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
[...]“
Zur Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen:
15
Das Verwaltungsgericht verneinte die Beschwerdelegitimation der revisionswerbenden Partei (u.a.) wegen der im Zusammenhang mit der Einräumung von Überprüfungsmöglichkeiten an Umweltorganisationen geschaffenen Übergangsbestimmung des Artikels VII Anpassungsgesetz.
16
Mit dem Anpassungsgesetz, das - ausweislich der Materialien (RV zu 01-VD-LG-1891/18-2019, 1) - der Umsetzung der AK dient, wurde u.a. das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 geändert. Neu eingefügt wurde § 54a K-NSG 2002 über die Beteiligung von Umweltorganisationen an bestimmten Verfahren. Diese Regelung, die gemäß Artikel VII Abs. 1 Anpassungsgesetz am 19. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, gilt grundsätzlich nur für nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 28.5.2015, 2013/07/0105, zu der durch die UVP-G-Novelle 2012 in § 3 UVP-G 2000 neu eingefügten Bestimmung des Abs. 7a über die anerkannten Umweltorganisationen damit eingeräumte Möglichkeit, negative Feststellungsentscheidungen einer Überprüfung durch den Umweltsenat zuzuführen), es sei denn, die vorliegenden Übergangsbestimmungen - siehe Art. VII Abs. 2 und 3 - sehen Anderes vor.Mit dem Anpassungsgesetz, das - ausweislich der Materialien Regierungsvorlage zu 01-VD-LG-1891/18-2019, 1) - der Umsetzung der AK dient, wurde u.a. das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 geändert. Neu eingefügt wurde Paragraph 54 a, K-NSG 2002 über die Beteiligung von Umweltorganisationen an bestimmten Verfahren. Diese Regelung, die gemäß Artikel römisch sieben Absatz eins, Anpassungsgesetz am 19. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, gilt grundsätzlich nur für nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte vergleiche , in diesem Zusammenhang auch VwGH 28.5.2015, 2013/07/0105, zu der durch die UVP-G-Novelle 2012 in Paragraph 3, UVP-G 2000 neu eingefügten Bestimmung des Absatz 7 a, über die anerkannten Umweltorganisationen damit eingeräumte Möglichkeit, negative Feststellungsentscheidungen einer Überprüfung durch den Umweltsenat zuzuführen), es sei denn, die vorliegenden Übergangsbestimmungen - siehe Artikel römisch sieben, Absatz 2, und 3 - sehen Anderes vor. 17
Artikel VII des Anpassungsgesetzes normiert in Abs. 3, dass anerkannte Umweltorganisationen, deren Tätigkeitsbereich sich auf das Bundesland Kärnten bezieht, innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen können, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 abgeschlossen haben, zugestellt werden. Die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht beginnt mit Zustellung dieser Bescheide. Bescheide gemäß Abs. 2 leg. cit. sind solche, die zwischen dem 20. Dezember 2017 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (am 19. Dezember 2019) in Rechtskraft erwachsen sind (Z 1) oder die zwar vor dem 19. Dezember 2019 erlassen wurden, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren.Artikel römisch sieben des Anpassungsgesetzes normiert in Absatz 3,, dass anerkannte Umweltorganisationen, deren Tätigkeitsbereich sich auf das Bundesland Kärnten bezieht, innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen können, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 abgeschlossen haben, zugestellt werden. Die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht beginnt mit Zustellung dieser Bescheide. Bescheide gemäß Absatz 2, leg. cit. sind solche, die zwischen dem 20. Dezember 2017 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (am 19. Dezember 2019) in Rechtskraft erwachsen sind (Ziffer eins,) oder die zwar vor dem 19. Dezember 2019 erlassen wurden, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren.
18
Die Übergangsbestimmung räumt somit gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen das Recht ein, innerhalb eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraums erlassene bzw. in Rechtskraft erwachsene Bescheide auf Antrag zugestellt zu erhalten und diese in Beschwerde zu ziehen. Dieses Beschwerderecht wird Umweltorganisationen mit dem Tag des Inkrafttretens des Anpassungsgesetzes verliehen. Es wird jedoch im Rahmen der Übergangsbestimmung nicht festgelegt, wie mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren über Beschwerden von Umweltorganisationen, die trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Beschwerdemöglichkeit bereits eingebracht worden waren, umzugehen ist. Dass sich die Umweltorganisationen zuerkannte Berechtigung zur Erhebung von Beschwerden - aus Gründen der Rechtssicherheit (s. RV zu 01-VD-LG-1891/18-2019, 6) - nicht auf andere als die in Artikel VII Abs. 2 Anpassungsgesetz genannten, vor dem 19. Dezember 2019 erlassenen Bescheide beziehen soll, bedeutet nämlich nicht, dass ein bereits anhängiges Verfahren über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid nicht fortgeführt werden dürfte. Vielmehr spricht der Wortlaut der genannten Übergangsbestimmung dafür, dass sich das damit rückwirkend eingeräumte Beschwerderecht nur auf solche näher genannten Bescheide bezieht, die von der Umweltorganisation noch nicht angefochten wurden.Die Übergangsbestimmung räumt somit gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen das Recht ein, innerhalb eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraums erlassene bzw. in Rechtskraft erwachsene Bescheide auf Antrag zugestellt zu erhalten und diese in Beschwerde zu ziehen. Dieses Beschwerderecht wird Umweltorganisationen mit dem Tag des Inkrafttretens des Anpassungsgesetzes verliehen. Es wird jedoch im Rahmen der Übergangsbestimmung nicht festgelegt, wie mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren über Beschwerden von Umweltorganisationen, die trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Beschwerdemöglichkeit bereits eingebracht worden waren, umzugehen ist. Dass sich die Umweltorganisationen zuerkannte Berechtigung zur Erhebung von Beschwerden - aus Gründen der Rechtssicherheit (s. Regierungsvorlage zu 01-VD-LG-1891/18-2019, 6) - nicht auf andere als die in Artikel römisch sieben Absatz 2, Anpassungsgesetz genannten, vor dem 19. Dezember 2019 erlassenen Bescheide beziehen soll, bedeutet nämlich nicht, dass ein bereits anhängiges Verfahren über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid nicht fortgeführt werden dürfte. Vielmehr spricht der Wortlaut der genannten Übergangsbestimmung dafür, dass sich das damit rückwirkend eingeräumte Beschwerderecht nur auf solche näher genannten Bescheide bezieht, die von der Umweltorganisation noch nicht angefochten wurden.
19
Außerhalb dieser, das Beschwerderecht der Umweltorganisationen vor dem Verwaltungsgericht regelnden Übergangsbestimmungen des Artikels VII Abs. 2 und 3 Anpassungsgesetz trifft der Gesetzgeber lediglich hinsichtlich anhängiger Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Abs. 4 leg. cit. eine Regelung dahingehend, dass solche weitergeführt werden sollen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.Außerhalb dieser, das Beschwerderecht der Umweltorganisationen vor dem Verwaltungsgericht regelnden Übergangsbestimmungen des Artikels römisch sieben Absatz 2, und 3 Anpassungsgesetz trifft der Gesetzgeber lediglich hinsichtlich anhängiger Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Absatz 4, leg. cit. eine Regelung dahingehend, dass solche weitergeführt werden sollen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
20
Alleine daraus kann aber - vor dem Hintergrund einer Regelung ausschließlich über die (erstmalige) Ausübung des neu eingeräumten Beschwerderechts in Übergangsfällen - nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Verwaltungsgericht bereits anhängige Beschwerdeverfahren nicht weitergeführt werden dürften, zumal weder die Erläuterungen zum Anpassungsgesetz (RV zu 01-VD-LG-1891/18-2019, 5f), noch jene zum Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 des Bundes (EBRV 270 BlgNR 26. GP), das Schicksal anhängiger Beschwerdeverfahren thematisieren.Alleine daraus kann aber - vor dem Hintergrund einer Regelung ausschließlich über die (erstmalige) Ausübung des neu eingeräumten Beschwerderechts in Übergangsfällen - nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Verwaltungsgericht bereits anhängige Beschwerdeverfahren nicht weitergeführt werden dürften, zumal weder die Erläuterungen zum Anpassungsgesetz Regierungsvorlage zu 01-VD-LG-1891/18-2019, 5f), noch jene zum Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 des Bundes (EBRV 270 BlgNR 26. GP), das Schicksal anhängiger Beschwerdeverfahren thematisieren.
21
Da nach alldem die Übergangsbestimmung des Artikels VII Anpassungsgesetz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Verwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren nicht erfasst, ist diese Übergangsbestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht durfte daher die Zurückweisung der Beschwerde nicht auf Artikel VII Anpassungsgesetz stützen, sondern hätte vielmehr anhand der in der hg. Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die Ableitung einer allfälligen Parteistellung aus der AK iVm Art. 47 GRC (vgl. dazu nachfolgend Rn 23) beurteilen müssen.Da nach alldem die Übergangsbestimmung des Artikels VII Anpassungsgesetz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Verwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren nicht erfasst, ist diese Übergangsbestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht durfte daher die Zurückweisung der Beschwerde nicht auf Artikel VII Anpassungsgesetz stützen, sondern hätte vielmehr anhand der in der hg. Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die Ableitung einer allfälligen Parteistellung aus der AK in Verbindung mit , Artikel 47, GRC vergleiche , dazu nachfolgend Rn 23) beurteilen müssen.
Zum Wirkungsbereich der Umweltorganisation:
22
Vorauszuschicken ist, dass sich eine ausdrückliche Zuerkennung der Parteistellung an eine Umweltorganisation als Formalpartei im K-NSG 2002 in der hier anzuwendenden Fassung nicht findet. Vor dem Hintergrund (bloß) der innerstaatlichen Rechtslage kam der revisionswerbenden Partei daher keine Parteistellung und daran anknüpfende Beschwerdelegitimation in dem dem Revisionsfall zugrundeliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu.
23
Mit Blick auf eine allfällige, aus der AK abgeleitete Parteistellung von Umweltorganisationen - die revisionswerbende Partei machte in ihrer Beschwerde u.a. Verstöße gegen die Vogelschutz-RL und die FFH-RL geltend - ist festzuhalten, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt sind, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Art. 9 Abs. 3 AK verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der AK einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081 und 0082, mwN).Mit Blick auf eine allfällige, aus der AK abgeleitete Parteistellung von Umweltorganisationen - die revisionswerbende Partei machte in ihrer Beschwerde u.a. Verstöße gegen die Vogelschutz-RL und die FFH-RL geltend - ist festzuhalten, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt sind, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Artikel 9, Absatz 3, AK verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 47, GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der AK einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche , etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081 und 0082, mwN). 24
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. September 2020, Ra 2019/10/0070 und 0071, in den Revisionsverfahren betreffend die Zurückweisung von Beschwerden einer anderen Umweltorganisation u.a. gegen denselben Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2017 (im Folgenden: Parallelverfahren) zu den Anforderungen an eine Umweltorganisation unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect, ausgeführt, es sei bei der Beurteilung der Antragslegitimation einer Umweltorganisation im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 AK nicht nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000, sondern gerade auch auf die bescheidmäßige Anerkennung gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und den sich daraus ergebenden räumlichen Tätigkeitsbereich einer Umweltorganisation abzustellen. Die Anerkennung nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 für Umweltorganisationen sei ebenso im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 AK im Zusammenhang mit der dort genannten „betroffenen Öffentlichkeit“ zu fordern.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. September 2020, Ra 2019/10/0070 und 0071, in den Revisionsverfahren betreffend die Zurückweisung von Beschwerden einer anderen Umweltorganisation u.a. gegen denselben Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2017 (im Folgenden: Parallelverfahren) zu den Anforderungen an eine Umweltorganisation unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect, ausgeführt, es sei bei der Beurteilung der Antragslegitimation einer Umweltorganisation im Rahmen des Artikel 9, Absatz 3, AK nicht nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000, sondern gerade auch auf die bescheidmäßige Anerkennung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 und den sich daraus ergebenden räumlichen Tätigkeitsbereich einer Umweltorganisation abzustellen. Die Anerkennung nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 für Umweltorganisationen sei ebenso im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 2, AK im Zusammenhang mit der dort genannten „betroffenen Öffentlichkeit“ zu fordern.
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Der Verwaltungsgerichtshof weiter:
„Vor diesem Hintergrund ist daher auch in den Revisionsfällen - unabhängig davon, ob die den naturschutzrechtlichen Bewilligungen zugrunde liegenden Vorhaben nun (wie in den Revisionen behauptet) wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in den Anwendungsbereich des Abs. 2 oder (mangels solcher Auswirkungen) in den Anwendungsbereich des Abs. 3 des Art. 9 der Aarhus-Konvention fallen (vgl. zum jeweiligen Regelungsinhalt dieser Bestimmungen VwGH Ra 2015/07/0055) - davon auszugehen, dass eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen diese behördlichen Bewilligungen nur von jenen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen erhoben werden kann, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den ‚Schutz des Allgemeininteresses‘ bezieht.“„Vor diesem Hintergrund ist daher auch in den Revisionsfällen - unabhängig davon, ob die den naturschutzrechtlichen Bewilligungen zugrunde liegenden Vorhaben nun (wie in den Revisionen behauptet) wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in den Anwendungsbereich des Absatz 2, oder (mangels solcher Auswirkungen) in den Anwendungsbereich des Absatz 3, des Artikel 9, der Aarhus-Konvention fallen vergleiche , zum jeweiligen Regelungsinhalt dieser Bestimmungen VwGH Ra 2015/07/0055) - davon auszugehen, dass eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen diese behördlichen Bewilligungen nur von jenen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen erhoben werden kann, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den ‚Schutz des Allgemeininteresses‘ bezieht.“
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Somit kann auch in jenen Fällen, in denen die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation mangels innerstaatlicher Implementierung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes nach der AK und GRC zu beurteilen ist, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur von jenen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen erhoben werden, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den „Schutz des Allgemeininteresses“ bezieht.Somit kann auch in jenen Fällen, in denen die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation mangels innerstaatlicher Implementierung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes nach der AK und GRC zu beurteilen ist, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur von jenen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen erhoben werden, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den „Schutz des Allgemeininteresses“ bezieht. 27
Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass die revisionswerbende Partei mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. März 2006 als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 anerkannt wurde. Mit dieser Entscheidung wird nach dem Wortlaut von § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 darüber entschieden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 leg. cit. erfüllt und in welchen Bundesländern sie zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Nach dem genannten Bescheid enthielt der örtliche Wirkungsbereich der revisionswerbenden Partei auch das Bundesland Kärnten. Der nachfolgende Überprüfungsbescheid des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 23. August 2019 kam zu keinem anderen Ergebnis.Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass die revisionswerbende Partei mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. März 2006 als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 anerkannt wurde. Mit dieser Entscheidung wird nach dem Wortlaut von Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 darüber entschieden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, leg. cit. erfüllt und in welchen Bundesländern sie zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Nach dem genannten Bescheid enthielt der örtliche Wirkungsbereich der revisionswerbenden Partei auch das Bundesland Kärnten. Der nachfolgende Überprüfungsbescheid des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 23. August 2019 kam zu keinem anderen Ergebnis. 28
Der revisionswerbenden Partei kam daher zum Zeitpunkt der Erlassung des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides vom 28. Februar 2017 als Umweltorganisation im Sinn des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 die Befugnis zur Ausübung der Parteienrechte in Kärnten zu. Daran vermögen die vom Verwaltungsgericht mit Blick auf vereinsrechtliche Bestimmungen geäußerten Bedenken nichts zu ändern, weil sich der geografische Tätigkeitsbereich der revisionswerbenden Partei im Hinblick auf die Geltendmachung ihrer Parteienrechte aus dem Anerkennungsbescheid des Bundesministers ergibt.Der revisionswerbenden Partei kam daher zum Zeitpunkt der Erlassung des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides vom 28. Februar 2017 als Umweltorganisation im Sinn des Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 die Befugnis zur Ausübung der Parteienrechte in Kärnten zu. Daran vermögen die vom Verwaltungsgericht mit Blick auf vereinsrechtliche Bestimmungen geäußerten Bedenken nichts zu ändern, weil sich der geografische Tätigkeitsbereich der revisionswerbenden Partei im Hinblick auf die Geltendmachung ihrer Parteienrechte aus dem Anerkennungsbescheid des Bundesministers ergibt.
29
§ 19 Abs. 6 Z 1 UVP-G 2000 nimmt insoweit auf die Vereinsstatuten Bezug, als sich aus diesen als vorrangiger Zweck der „Schutz der Umwelt“ ergeben muss, und hebt damit den aus den Statuten ablesbaren, konkreten Vereinszweck für die Zwecke der Anerkennung als Umweltorganisation auf eine allgemein-abstrakte Ebene. Für die Anerkennung als Umweltorganisation - und für die Ausübung der damit verbundenen Parteienrechte - sind die Statuten nur insoweit maßgeblich, als sich daraus ergeben muss, dass sich die Organisation in erster Linie dem Umweltschutz widmet (vgl. RV 648BlgNR 22. GP 11). Eine - der Sichtweise des Verwaltungsgerichts entsprechende - Beschränkung einer - wie hier - anerkannten Umweltorganisation auf den statutengemäßen sachlichen Wirkungsbereich ergibt sich daraus nicht.Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, UVP-G 2000 nimmt insoweit auf die Vereinsstatuten Bezug, als sich aus diesen als vorrangiger Zweck der „Schutz der Umwelt“ ergeben muss, und hebt damit den aus den Statuten ablesbaren, konkreten Vereinszweck für die Zwecke der Anerkennung als Umweltorganisation auf eine allgemein-abstrakte Ebene. Für die Anerkennung als Umweltorganisation - und für die Ausübung der damit verbundenen Parteienrechte - sind die Statuten nur insoweit maßgeblich, als sich daraus ergeben muss, dass sich die Organisation in erster Linie dem Umweltschutz widmet vergleiche , Regierungsvorlage 648, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 11, ). Eine - der Sichtweise des Verwaltungsgerichts entsprechende - Beschränkung einer - wie hier - anerkannten Umweltorganisation auf den statutengemäßen sachlichen Wirkungsbereich ergibt sich daraus nicht.
30
Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
31
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Juni 2023