TE Vwgh Beschluss 2023/6/13 Ro 2020/08/0006

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Veröffentlicht am 13.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412a
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. ASVG § 412a heute
  2. ASVG § 412a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 412a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der Österreichischen Gesundheitskasse in Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Mag. Philipp Pall, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2020, G308 2215570-1/4E, betreffend Pflichtversicherung und Vorschreibung von Beiträgen nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. G M in K, und 2. T GmbH NfG KG in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 68/2; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2019 sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse aus, die Erstmitbeteiligte unterliege aufgrund ihrer Tätigkeit für die Rechtsvorgängerin der zweitmitbeteiligten Partei im Zeitraum von 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 der „Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht“ gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG bzw. § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG). Außerdem sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse aus, die Rechtsvorgängerin der zweitmitbeteiligten Partei habe Sozialversicherungsbeiträge samt Zuschlägen und Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt € 15.131,94 nachzuentrichten.Mit Bescheid vom 15. Jänner 2019 sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse aus, die Erstmitbeteiligte unterliege aufgrund ihrer Tätigkeit für die Rechtsvorgängerin der zweitmitbeteiligten Partei im Zeitraum von 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 der „Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht“ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG bzw. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG). Außerdem sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse aus, die Rechtsvorgängerin der zweitmitbeteiligten Partei habe Sozialversicherungsbeiträge samt Zuschlägen und Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt € 15.131,94 nachzuentrichten.
2
Über die dagegen von der zweitmitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht mit der angefochtenen, als Erkenntnis bezeichneten Erledigung, indem es den Antrag der zweitmitbeteiligten Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückwies (Spruchpunkt I.) sowie der Beschwerde stattgab und aussprach, dass der angefochtene Bescheid „aufgehoben“ werde (Spruchpunkt II.). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Über die dagegen von der zweitmitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht mit der angefochtenen, als Erkenntnis bezeichneten Erledigung, indem es den Antrag der zweitmitbeteiligten Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückwies (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Beschwerde stattgab und aussprach, dass der angefochtene Bescheid „aufgehoben“ werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
3
Das Bundesverwaltungsgericht stellte zum Verfahrensgang und Sachverhalt fest, eine Betriebsprüfung bei der Rechtsvorgängerin der zweitmitbeteiligten Partei habe dazu geführt, dass die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mit dem Bescheid vom 15. Jänner 2019 eine „Umqualifizierung des Werkvertrages der [Erstmitbeteiligten] in ein Dienstverhältnis“ vorgenommen habe. Die Erstmitbeteiligte sei „aufgrund der strittigen Tätigkeit bei der [zweitmitbeteiligten Partei] bereits nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG pflichtversichert“ gewesen. Weder im Zuge der Betriebsprüfung, noch während des Verfahrens vor der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG sei ein „wechselseitiges Verfahren“ mit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) gemäß §§ 412a ff ASVG geführt worden. Insbesondere sei die SVS nicht „von dieser Prüfung und deren voraussichtliche[m] Ergebnis“ gemäß § 412b Abs. 1 ASVG verständigt und der Bescheid vom 15. Jänner 2019 auch nicht der SVS zugestellt worden.Das Bundesverwaltungsgericht stellte zum Verfahrensgang und Sachverhalt fest, eine Betriebsprüfung bei der Rechtsvorgängerin der zweitmitbeteiligten Partei habe dazu geführt, dass die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mit dem Bescheid vom 15. Jänner 2019 eine „Umqualifizierung des Werkvertrages der [Erstmitbeteiligten] in ein Dienstverhältnis“ vorgenommen habe. Die Erstmitbeteiligte sei „aufgrund der strittigen Tätigkeit bei der [zweitmitbeteiligten Partei] bereits nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 GSVG pflichtversichert“ gewesen. Weder im Zuge der Betriebsprüfung, noch während des Verfahrens vor der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG sei ein „wechselseitiges Verfahren“ mit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) gemäß Paragraphen 412 a, ff ASVG geführt worden. Insbesondere sei die SVS nicht „von dieser Prüfung und deren voraussichtliche[m] Ergebnis“ gemäß Paragraph 412 b, Absatz eins, ASVG verständigt und der Bescheid vom 15. Jänner 2019 auch nicht der SVS zugestellt worden.
4
In der rechtlichen Würdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, gemäß den §§ 412a ff ASVG wäre von der belangten Behörde zwingend ein Verfahren gemeinsam mit der SVS durchzuführen gewesen. Die dort vorgesehenen Verfahrensschritte, die „möglicherweise zu einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung der [Erstmitbeteiligten] geführt“ hätten, könnten vom Bundesverwaltungsgericht „mangels Zuständigkeit auch nicht nachgeholt werden“. Darüber hinaus sei der SVS mit der Vorgehensweise der belangten Behörde die Parteistellung verwehrt worden. Der Bescheid vom 15. Jänner 2019 erweise sich daher wegen der Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften als rechtswidrig. Der Verfahrensmangel könne auch nicht im Beschwerdestadium vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert werden.In der rechtlichen Würdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, gemäß den Paragraphen 412 a, ff ASVG wäre von der belangten Behörde zwingend ein Verfahren gemeinsam mit der SVS durchzuführen gewesen. Die dort vorgesehenen Verfahrensschritte, die „möglicherweise zu einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung der [Erstmitbeteiligten] geführt“ hätten, könnten vom Bundesverwaltungsgericht „mangels Zuständigkeit auch nicht nachgeholt werden“. Darüber hinaus sei der SVS mit der Vorgehensweise der belangten Behörde die Parteistellung verwehrt worden. Der Bescheid vom 15. Jänner 2019 erweise sich daher wegen der Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften als rechtswidrig. Der Verfahrensmangel könne auch nicht im Beschwerdestadium vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert werden.
5
Die Revision sei zuzulassen gewesen, da es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, welche Auswirkungen die Unterlassung eines Verfahrens gemäß §§ 412a ff ASVG über die sozialversicherungsrechtliche Neuzuordnung auf einen von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) dennoch erlassenen Bescheid habe bzw. ob ein solches Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden könne bzw. müsse. Nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handle es sich beim Verfahren nach den §§ 412a ff ASVG um zwingende Verfahrensbestimmungen, deren Zweck es ja gerade sei, in Verfahren des zuständigen Krankenversicherungsträgers über die sozialversicherungsrechtliche „Umqualifizierung“ von unter anderem bisher nach dem GSVG als selbständig Erwerbstätige Pflichtversicherten in Dienstnehmer nach dem ASVG möglichst ein Einvernehmen mit der SVS herzustellen. Weiters kämen der SVS nach den angeführten Bestimmungen auch Parteienrechte zu. Würde eine Nichtdurchführung eines Verfahrens nach den §§ 412a ff ASVG nicht zur Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides führen, könnte die ÖGK auf die Durchführung eines solchen Verfahrens generell verzichten. Die Bestimmungen wären dadurch ausgehöhlt und würden in der Praxis nicht angewandt werden, was nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen würde.Die Revision sei zuzulassen gewesen, da es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, welche Auswirkungen die Unterlassung eines Verfahrens gemäß Paragraphen 412 a, ff ASVG über die sozialversicherungsrechtliche Neuzuordnung auf einen von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) dennoch erlassenen Bescheid habe bzw. ob ein solches Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden könne bzw. müsse. Nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handle es sich beim Verfahren nach den Paragraphen 412 a, ff ASVG um zwingende Verfahrensbestimmungen, deren Zweck es ja gerade sei, in Verfahren des zuständigen Krankenversicherungsträgers über die sozialversicherungsrechtliche „Umqualifizierung“ von unter anderem bisher nach dem GSVG als selbständig Erwerbstätige Pflichtversicherten in Dienstnehmer nach dem ASVG möglichst ein Einvernehmen mit der SVS herzustellen. Weiters kämen der SVS nach den angeführten Bestimmungen auch Parteienrechte zu. Würde eine Nichtdurchführung eines Verfahrens nach den Paragraphen 412 a, ff ASVG nicht zur Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides führen, könnte die ÖGK auf die Durchführung eines solchen Verfahrens generell verzichten. Die Bestimmungen wären dadurch ausgehöhlt und würden in der Praxis nicht angewandt werden, was nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen würde.
6
Gegen diese Entscheidung - erkennbar nur gegen Spruchpunkt I. - richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der ÖGK als Rechtsnachfolgerin der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Zur Zulässigkeit der Revision bringt die ÖGK vor, sie schließe sich der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts „weitgehend“ an. Tatsächlich sei bereits während der Betriebsprüfung verabsäumt worden, ein Verfahren gemäß den Bestimmungen der §§ 412a ff ASVG zur Einbindung der SVS einzuleiten; dieser Mangel sei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse auch im Zuge der Erstellung des Bescheides vom 15. Jänner 2019 nicht aufgefallen. Weiters treffe die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu, dass dieser Bescheid wegen des schweren Verfahrensmangels so nicht hätte erlassen werden dürfen. Im vorliegenden Fall wäre das Überwiegen der maßgeblichen Merkmale eines Dienstverhältnisses oder eines Werkvertragsverhältnisses zu prüfen gewesen. Dass die Feststellung des dafür relevanten Sachverhaltes der Nachholung des Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 412a ff ASVG bedürfe, bestreite die ÖGK ausdrücklich nicht. Bestritten werde jedoch einerseits die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass dieser Mangel unheilbar wäre und dass er im laufenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hätte nachgeholt werden können, sowie andererseits, dass - trotz unzureichend festgestelltem Sachverhalt - in der Sache selbst entschieden werden habe können. Im Hinblick auf die Raschheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens obliege es dem Bundesverwaltungsgericht, nachholbare Verfahrensschritte, wenn möglich, selbst nachzuholen. Alternativ wäre es dem Bundesverwaltungsgericht oblegen, „den Bescheid zur neuerlichen mängelfreien Erlassung an die ÖGK zurückzuverweisen“. Es könne nicht sein, dass „der Schutz der Arbeitnehmer, in den Genuss der Pflichtversicherung zu kommen, wegen einem leicht zu heilenden Verfahrensmangel, wenn auch auf Seite der Behörde, nicht mehr zum Tragen kommt.“Gegen diese Entscheidung - erkennbar nur gegen Spruchpunkt römisch eins. - richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der ÖGK als Rechtsnachfolgerin der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Zur Zulässigkeit der Revision bringt die ÖGK vor, sie schließe sich der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts „weitgehend“ an. Tatsächlich sei bereits während der Betriebsprüfung verabsäumt worden, ein Verfahren gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 412 a, ff ASVG zur Einbindung der SVS einzuleiten; dieser Mangel sei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse auch im Zuge der Erstellung des Bescheides vom 15. Jänner 2019 nicht aufgefallen. Weiters treffe die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu, dass dieser Bescheid wegen des schweren Verfahrensmangels so nicht hätte erlassen werden dürfen. Im vorliegenden Fall wäre das Überwiegen der maßgeblichen Merkmale eines Dienstverhältnisses oder eines Werkvertragsverhältnisses zu prüfen gewesen. Dass die Feststellung des dafür relevanten Sachverhaltes der Nachholung des Verfahrens nach den Bestimmungen der Paragraphen 412 a, ff ASVG bedürfe, bestreite die ÖGK ausdrücklich nicht. Bestritten werde jedoch einerseits die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass dieser Mangel unheilbar wäre und dass er im laufenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hätte nachgeholt werden können, sowie andererseits, dass - trotz unzureichend festgestelltem Sachverhalt - in der Sache selbst entschieden werden habe können. Im Hinblick auf die Raschheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens obliege es dem Bundesverwaltungsgericht, nachholbare Verfahrensschritte, wenn möglich, selbst nachzuholen. Alternativ wäre es dem Bundesverwaltungsgericht oblegen, „den Bescheid zur neuerlichen mängelfreien Erlassung an die ÖGK zurückzuverweisen“. Es könne nicht sein, dass „der Schutz der Arbeitnehmer, in den Genuss der Pflichtversicherung zu kommen, wegen einem leicht zu heilenden Verfahrensmangel, wenn auch auf Seite der Behörde, nicht mehr zum Tragen kommt.“
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 17.2.2023, Ro 2023/08/0001, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen vergleiche , etwa VwGH 17.2.2023, Ro 2023/08/0001, mwN).
10
Die Revision verweist auf die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts, schließt sich dieser allerdings nur „weitgehend“ an.
11
Aus den oben wiedergegebenen Ausführungen der Revision wird deutlich, dass sie letztlich nur das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgender Rechtsfrage geltend macht, zumal nur diese Rechtsfrage konkret dargelegt und in den Revisionsgründen auch aufgegriffen wird: Berechtigt der Umstand, dass die (Rechtsvorgängerin der) ÖGK entgegen §§ 412a ff ASVG in ein Verwaltungsverfahren zur rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG im Hinblick auf eine Person, die zunächst als nach dem GSVG versichert angesehen wurde, die SVS nicht eingebunden hat - was zur mangelhaften Ermittlung des relevanten Sachverhaltes geführt habe -, das Bundesverwaltungsgericht dazu, einer Beschwerde des vermeintlichen Dienstgebers gegen die rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG stattzugeben und diese Feststellung - im Sinne einer Entscheidung in der Sache - aufzuheben, ohne selbst die Einbeziehung der SVS nachzuholen oder diese der ÖGK in einem fortgesetzten Verfahren aufzutragen?Aus den oben wiedergegebenen Ausführungen der Revision wird deutlich, dass sie letztlich nur das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgender Rechtsfrage geltend macht, zumal nur diese Rechtsfrage konkret dargelegt und in den Revisionsgründen auch aufgegriffen wird: Berechtigt der Umstand, dass die (Rechtsvorgängerin der) ÖGK entgegen Paragraphen 412 a, ff ASVG in ein Verwaltungsverfahren zur rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG im Hinblick auf eine Person, die zunächst als nach dem GSVG versichert angesehen wurde, die SVS nicht eingebunden hat - was zur mangelhaften Ermittlung des relevanten Sachverhaltes geführt habe -, das Bundesverwaltungsgericht dazu, einer Beschwerde des vermeintlichen Dienstgebers gegen die rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG stattzugeben und diese Feststellung - im Sinne einer Entscheidung in der Sache - aufzuheben, ohne selbst die Einbeziehung der SVS nachzuholen oder diese der ÖGK in einem fortgesetzten Verfahren aufzutragen?
12
Damit wirft die Revision keine Rechtsfrage auf, von der die Entscheidung über die Revision abhängt. Die Prämisse der ÖGK, das Bundesverwaltungsgericht hätte eine Sachentscheidung des Inhalts getroffen, dass eine Pflichtversicherung der Erstmitbeteiligten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG bzw. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG im Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 als Dienstnehmerin der Rechtsvorgängerin der zweitmitbeteiligten Partei verneint werde, trifft nämlich nicht zu. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht zwar zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht dazu berufen sehe, die von der (Rechtsvorgängerin der) ÖGK unterlassene Einbindung der SVS nachzuholen, aber nicht ausgesprochen, dass es der ÖGK verwehrt wäre, das Verfahren zur Feststellung der Pflichtversicherung der Erstmitbeteiligten im genannten Zeitraum - unter Nachholung der Einbindung der SVS gemäß den §§ 412a ff ASVG - fortzusetzen. In diesem Sinn ist der Spruch - ungeachtet dessen, dass die Entscheidung als Erkenntnis bezeichnet wurde - im Sinn einer Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu verstehen. Die Revision erachtet die Nachholung der Einbindung der SVS in einem durch die ÖGK fortgesetzten Verfahren ausdrücklich als rechtmäßige Alternative zu einer Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst und macht nicht substantiiert geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst zur Nachholung verpflichtet gewesen wäre.Damit wirft die Revision keine Rechtsfrage auf, von der die Entscheidung über die Revision abhängt. Die Prämisse der ÖGK, das Bundesverwaltungsgericht hätte eine Sachentscheidung des Inhalts getroffen, dass eine Pflichtversicherung der Erstmitbeteiligten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG bzw. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG im Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 als Dienstnehmerin der Rechtsvorgängerin der zweitmitbeteiligten Partei verneint werde, trifft nämlich nicht zu. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht zwar zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht dazu berufen sehe, die von der (Rechtsvorgängerin der) ÖGK unterlassene Einbindung der SVS nachzuholen, aber nicht ausgesprochen, dass es der ÖGK verwehrt wäre, das Verfahren zur Feststellung der Pflichtversicherung der Erstmitbeteiligten im genannten Zeitraum - unter Nachholung der Einbindung der SVS gemäß den Paragraphen 412 a, ff ASVG - fortzusetzen. In diesem Sinn ist der Spruch - ungeachtet dessen, dass die Entscheidung als Erkenntnis bezeichnet wurde - im Sinn einer Behebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu verstehen. Die Revision erachtet die Nachholung der Einbindung der SVS in einem durch die ÖGK fortgesetzten Verfahren ausdrücklich als rechtmäßige Alternative zu einer Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst und macht nicht substantiiert geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst zur Nachholung verpflichtet gewesen wäre.
13
In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung eines Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung eines Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020080006.J00

Im RIS seit

18.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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