TE Vwgh Beschluss 2023/6/13 Ra 2023/12/0078

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Veröffentlicht am 13.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, in der Revisionssache des M D in L, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Anastasius Grün-Gasse 23/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Februar 2023, LVwG-414114/20/RK/FE, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf neuerliche Zustellung und Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung sowie Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (LPD OÖ) vom 28. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber wegen 21-facher Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1, 3. Fall iVm § 2 Abs. 1, 2 und 4 iVm § 4 GSpG schuldig erkannt. Über den Revisionswerber wurden 21 Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 5.000,- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurde der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 10.500,- verpflichtet. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (LPD OÖ) vom 28. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber wegen 21-facher Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, 2, und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG schuldig erkannt. Über den Revisionswerber wurden 21 Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 5.000,- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurde der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 10.500,- verpflichtet.
2
Mit Schreiben vom 5. Jänner 2022 übermittelte die LPD OÖ dem Revisionswerber eine Mahnung betreffend die Zahlung des Strafbetrages sowie der Kosten des Strafverfahrens samt einer Mahngebühr. Zur Zahlung wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt.
3
Mit E-Mail vom 4. Februar 2022 beantragte der Revisionswerber die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Straferkenntnisses vom 28. Oktober 2021, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die neuerliche Zustellung des Straferkenntnisses. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung führte der Revisionswerber begründend aus, er habe nach Erhalt der Mahnung am 5. Jänner 2022 Erkundigungen angestellt und diese Mahnung am 25. Jänner 2022 seinem Rechtsanwalt übermittelt. Dieser habe bei der LPD OÖ nachgefragt. Mit E-Mail vom 26. Jänner 2022 sei dem Rechtsanwalt des Revisionswerbers - unter gleichzeitiger Übermittlung des Zustellnachweises - mitgeteilt worden, dass das Straferkenntnis mit 4. November 2021 durch Hinterlegung zugestellt und am 8. November 2021 vom Revisionswerber behoben worden sei. Daraufhin habe sich der Revisionswerber erinnert, dass er das Straferkenntnis persönlich von der Post abgeholt habe. Er habe jedoch seinen Reisepass verloren und vermute, dass aufgrund der Aufregung rund um den Verlust seines Reisepasses zusammen mit diesem eventuell auch das Straferkenntnis verloren gegangen sei. Der Revisionswerber könne sich nicht erklären, warum er das Straferkenntnis nicht an seinen Rechtsanwalt weitergeleitet habe, er habe bereits gegen zahlreiche Straferkenntnisse Beschwerde erhoben oder diese an seinen Rechtsanwalt weitergeleitet. Zu einem derartigen Versehen sei es noch nie gekommen.
4
Mit Bescheid der LPD OÖ vom 15. Februar 2022 wurden die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung sowie auf neuerliche Zustellung des Straferkenntnisses vom 28. Oktober 2021 jeweils zurückgewiesen, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgewiesen.
5
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Begründend verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass im Verhalten des Revisionswerbers kein minderer Grad des Versehens erkannt werden könne. Das bloße Verlieren einer RSa-Postsendung stelle kein Ereignis dar, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde. Selbst wenn man dem Revisionswerber eine momentane Aufgeregtheit wegen des Verlustes seines Passes zubillige, habe er im Verkehr mit Behörden und Gerichten keinesfalls den nötigen Aufmerksamkeitslevel eingehalten.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt worden wäre (vgl. etwa VwGH 8.6.2015, Ra 2015/08/0005, sowie 6.4.2016, Ro 2016/16/0007).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt worden wäre vergleiche , etwa VwGH 8.6.2015, Ra 2015/08/0005, sowie 6.4.2016, Ro 2016/16/0007).
12
Eine solche Unvertretbarkeit wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere wird mit dem Hinweis darauf, dass es üblich sei, „derartige Schriftstücke“ erst im Büro zu öffnen und es auf dem Weg vom Postamt ins Büro zu einem Verlust kommen könne, der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass eben der Verlust des Schriftstückes nicht als bloß minderer Grad des Versehens anzusehen sei, nicht entgegengetreten.
13
Soweit der Revisionswerber im Übrigen in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision erstmals darauf verweist, er habe nach dem Verlust des Schriftstücks keine Daten mehr darüber gehabt, um welches Schriftstück von welcher Behörde es sich gehandelt habe, und deshalb nicht bei der Behörde nachfragen können, ist dies schon vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes des § 41 VwGG unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. etwa VwGH 18.2.2021, Ra 2021/16/0006, mwN).Soweit der Revisionswerber im Übrigen in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision erstmals darauf verweist, er habe nach dem Verlust des Schriftstücks keine Daten mehr darüber gehabt, um welches Schriftstück von welcher Behörde es sich gehandelt habe, und deshalb nicht bei der Behörde nachfragen können, ist dies schon vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes des Paragraph 41, VwGG unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt vergleiche , etwa VwGH 18.2.2021, Ra 2021/16/0006, mwN).
14
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber nach der Aktenlage sehr wohl grundsätzliche Kenntnis von dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren hatte, da ihm vor Erlassung des Straferkenntnisses vom 28. Oktober 2021 eine Aufforderung zur Rechtfertigung über die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen durch Hinterlegung zugestellt und von ihm auch übernommen wurde.
15
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
16
Bei diesem Ergebnis ergibt sich eine Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung.

Wien, am 13. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023120078.L00

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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