TE Vwgh Beschluss 2023/6/14 Ra 2023/09/0055

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Veröffentlicht am 14.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3 Abs3
AuslBG §2 Abs2 lite
AuslBG §2 Abs3 litc
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VStG §6
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/09/0056 B 21.06.2023
Ra 2023/09/0079 B 22.06.2023
Ra 2023/09/0130 B 06.09.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. Jänner 2023, LVwG-S-2770/001-2022, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses den Revisionswerber als für eine konkrete Filiale eines näher bezeichneten Einzelhandelsunternehmens verantwortlichen Beauftragten und damit als gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ sechser Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. c in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und § 3 Abs. 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) schuldig, weil dieses als Arbeitgeber sechs namentlich genannte afghanische Staatsangehörige in der Filiale an konkret angeführten Tagen von März bis Juni 2020 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, und verhängte über ihn hiefür sechs Geldstrafen sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses den Revisionswerber als für eine konkrete Filiale eines näher bezeichneten Einzelhandelsunternehmens verantwortlichen Beauftragten und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ sechser Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Litera e und Absatz 3, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und Paragraph 3, Absatz 3, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) schuldig, weil dieses als Arbeitgeber sechs namentlich genannte afghanische Staatsangehörige in der Filiale an konkret angeführten Tagen von März bis Juni 2020 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, und verhängte über ihn hiefür sechs Geldstrafen sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen.

Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Wenn zur Zulässigkeit der Revision zunächst vorgebracht wird, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass bereits eines der in § 4 Abs. 2 AÜG genannten Kriterien ausreiche, um das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung zu begründen und - unter Hinweis auf VwGH [22.8.2017], Ra 2017/11/0068, sowie EuGH 18.6.2015, Martin Meat, C-586/13, - argumentiert wird, auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten seien die unionsrechtlichen Vorgaben, deren Umsetzung die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes dienten, zu berücksichtigen, wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.Wenn zur Zulässigkeit der Revision zunächst vorgebracht wird, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass bereits eines der in Paragraph 4, Absatz 2, AÜG genannten Kriterien ausreiche, um das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung zu begründen und - unter Hinweis auf VwGH [22.8.2017], Ra 2017/11/0068, sowie EuGH 18.6.2015, Martin Meat, C-586/13, - argumentiert wird, auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten seien die unionsrechtlichen Vorgaben, deren Umsetzung die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes dienten, zu berücksichtigen, wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.
5
Zum einen stellte das Verwaltungsgericht keineswegs auf das Vorliegen lediglich eines der in § 4 Abs. 2 AÜG genannten Kriterien ab, sondern kam aufgrund einer Gesamtwürdigung der von ihm festgestellten Aspekte der Tätigkeiten der Ausländer, des Betriebsablaufs und der Vertragsbeziehungen zu einem fallbezogenen Gesamtbild und zum Ergebnis, dass vom Vertragspartner des Unternehmens lediglich Arbeitskräfte überlassen und kein konkretes Werk erbracht wurde. Zum anderen findet das Unionsrecht nach ständiger Rechtsprechung auch des Verwaltungsgerichtshofes auf rein innerstaatliche Sachverhalte, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, keine Anwendung (VwGH 24.1.2022, Ra 2020/09/0077, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung auch des Verfassungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union; vgl. etwa auch VwGH 24.6.2021, Ra 2017/09/0005). Den vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen lagen jeweils hier nicht gegebene grenzüberschreitende Sachverhalte zu Grunde.Zum einen stellte das Verwaltungsgericht keineswegs auf das Vorliegen lediglich eines der in Paragraph 4, Absatz 2, AÜG genannten Kriterien ab, sondern kam aufgrund einer Gesamtwürdigung der von ihm festgestellten Aspekte der Tätigkeiten der Ausländer, des Betriebsablaufs und der Vertragsbeziehungen zu einem fallbezogenen Gesamtbild und zum Ergebnis, dass vom Vertragspartner des Unternehmens lediglich Arbeitskräfte überlassen und kein konkretes Werk erbracht wurde. Zum anderen findet das Unionsrecht nach ständiger Rechtsprechung auch des Verwaltungsgerichtshofes auf rein innerstaatliche Sachverhalte, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, keine Anwendung (VwGH 24.1.2022, Ra 2020/09/0077, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung auch des Verfassungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union; vergleiche , etwa auch VwGH 24.6.2021, Ra 2017/09/0005). Den vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen lagen jeweils hier nicht gegebene grenzüberschreitende Sachverhalte zu Grunde.
6
Auch mit dem auf eine Notstandssituation infolge Pandemie und „Lockdown“ sowie einen außerhalb des typischen und vermeidbaren Fehlerbereichs liegenden Fehler abstellenden Zulässigkeitsvorbringen werden Rechtsfragen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb nicht aufgezeigt, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. VwGH 29.7.2021, Ra 2020/12/0002, mwN), wofür ein bloßer Verweis auf die Zulässigkeitsausführungen nicht ausreicht. Darüber hinaus liegt eine im Einzelfall zu beurteilende (vgl. hiezu ausführlich VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0021) Notstandssituation im Zusammenhang mit Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach der gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon dann vor, wenn bloß eine - wenn auch schwere - Gefahr für das Vermögen oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll. Zum Wesen des Notstands gehört es auch, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (siehe etwa VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031, mwN). Dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bei seiner Beurteilung von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, wird nicht aufgezeigt. Dem Revisionswerber wurde auch nicht zum Vorwurf gemacht, sich in Zeiten erhöhten Arbeitsanfalls überlassener Arbeitskräfte bedient zu haben, sondern Ausländer ohne Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt eingesetzt zu haben, wobei er ein wirksames Kontrollsystem nicht aufzeigte (vgl. zu dessen Voraussetzungen etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, mwN).Auch mit dem auf eine Notstandssituation infolge Pandemie und „Lockdown“ sowie einen außerhalb des typischen und vermeidbaren Fehlerbereichs liegenden Fehler abstellenden Zulässigkeitsvorbringen werden Rechtsfragen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG schon deshalb nicht aufgezeigt, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird vergleiche , VwGH 29.7.2021, Ra 2020/12/0002, mwN), wofür ein bloßer Verweis auf die Zulässigkeitsausführungen nicht ausreicht. Darüber hinaus liegt eine im Einzelfall zu beurteilende vergleiche , hiezu ausführlich VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0021) Notstandssituation im Zusammenhang mit Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach der gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon dann vor, wenn bloß eine - wenn auch schwere - Gefahr für das Vermögen oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll. Zum Wesen des Notstands gehört es auch, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (siehe etwa VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031, mwN). Dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bei seiner Beurteilung von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, wird nicht aufgezeigt. Dem Revisionswerber wurde auch nicht zum Vorwurf gemacht, sich in Zeiten erhöhten Arbeitsanfalls überlassener Arbeitskräfte bedient zu haben, sondern Ausländer ohne Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt eingesetzt zu haben, wobei er ein wirksames Kontrollsystem nicht aufzeigte vergleiche , zu dessen Voraussetzungen etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, mwN).
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Die Revision war somit nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf den nicht konkret ausgeführten Revisionspunkt (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0090, mwN).Die Revision war somit nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGG ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf den nicht konkret ausgeführten Revisionspunkt vergleiche , VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0090, mwN).

Wien, am 14. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090055.L00

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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