1
Der Revisionswerber steht seit 1. Oktober 2015 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuletzt stand er bei der Landespolizeidirektion Salzburg in Verwendung.
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Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 stellte der Revisionswerber im Zusammenhang mit der am 18. Juli 2012 vorgenommenen Ausschreibung (und anschließend an einen Mitbewerber erfolgten Verleihung) der Planstelle des Leiters des Geschäftsbereichs B (Verfahren und Support) und zugleich Stellvertreters des Landespolizeidirektors für Salzburg, diverse Feststellungsanträge.
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Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Dezember 2018 wurden diese Anträge gemäß § 15 Abs. 1 Ausschreibungsgesetz (AusG) iVm § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1994 zurückgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2019 als unbegründet ab.Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Dezember 2018 wurden diese Anträge gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ausschreibungsgesetz (AusG) in Verbindung mit , Paragraph 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1994 zurückgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2019 als unbegründet ab.
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Das Bundesverwaltungsgericht verwies zusammengefasst darauf, dem Revisionswerber stehe kein subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde bzw. auf die bescheidmäßige Verleihung bzw. Nichtverleihung einer Planstelle zu. Es bestehe auch kein Raum für die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides. Die begehrten Feststellungen seien weder im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 noch im AusG ausdrücklich vorgesehen. Mangels Parteistellung im Ernennungsverfahren komme dem Revisionswerber auch kein rechtliches Interesse zu, weil die Feststellungen kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellten. Im Übrigen verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Möglichkeit, ein Verfahren nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz oder dem Amtshaftungsgesetz anzustrengen.
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Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Mai 2020, Ra 2019/12/0076, mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurück. Unter Verweis gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf seinen Beschluss vom 4. Dezember 2019, Ra 2019/12/0075, legte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dar, dass der Revisionswerber kein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid hat. Im Übrigen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die zu beurteilenden Feststellungsanträge im Wesentlichen auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einzelner prozessualer Schritte eines Verwaltungsverfahrens abzielen, Feststellungsanträge solchen Inhalts aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein unzulässig sind.Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Mai 2020, Ra 2019/12/0076, mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurück. Unter Verweis gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG auf seinen Beschluss vom 4. Dezember 2019, Ra 2019/12/0075, legte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dar, dass der Revisionswerber kein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid hat. Im Übrigen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die zu beurteilenden Feststellungsanträge im Wesentlichen auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einzelner prozessualer Schritte eines Verwaltungsverfahrens abzielen, Feststellungsanträge solchen Inhalts aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein unzulässig sind.
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Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Oktober 2019 abgeschlossenen Verfahrens. Begründend führte der Revisionswerber aus, dass in einem Zeitungsartikel vom 26. Jänner 2022 Auszüge aus „Chats“ eines österreichischen Politikers veröffentlicht worden seien, aus denen hervorgehe, dass Stellenbesetzungen nach dem Kriterium der Parteizugehörigkeit vorgenommen worden seien und auch die Besetzung der Planstelle des Leiters des Geschäftsbereichs B (Verfahren und Support) und zugleich Stellvertreters des Landespolizeidirektors für Salzburg, für die sich der Revisionswerber im Jahr 2012 beworben hatte, parteipolitisch motiviert gewesen sei. Der Revisionswerber sei aufgrund seiner politischen Parteilosigkeit und somit aufgrund seiner Weltanschauung diskriminiert worden. Auch unionsrechtlich sei deshalb die Wiederaufnahme des Verfahrens über die von ihm gestellten Feststellungsanträge geboten. In weiteren Schreiben vom 10. Februar 2022, vom 16. Februar 2022 und vom 29. September 2022 ergänzte der Revisionswerber sein Vorbringen und legte unter anderem dar, dass auch Zeugenaussagen in einem von ihm angestrengten Amtshaftungsverfahren im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Ausschreibungsverfahren ergeben hätten, dass die Stellenbesetzung parteipolitisch motiviert gewesen sei.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers vom 9. Februar 2022 ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers vom 9. Februar 2022 ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die vom Revisionswerber mit Eingabe vom 9. Juli 2018 gestellten Feststellungsanträge insbesondere wegen dessen fehlender Parteistellung und wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides zurückgewiesen worden seien. Die nunmehr veröffentlichten Chatnachrichten und Zeugenaussagen im Amtshaftungsverfahren seien nicht geeignet, im wiederaufzunehmenden Verfahren ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeizuführen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision insbesondere Begründungsmängel geltend, da sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit seinen Darlegungen auseinandergesetzt habe, wonach er im Stellenbesetzungsverfahren aufgrund seiner politischen Parteilosigkeit und daher „Weltanschauung“ diskriminiert worden sei. Die Wiederaufnahme des Verfahrens und inhaltliche Erledigung der von ihm gestellten Feststellungsanträge sei aufgrund der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (Richtlinie 2007/78/EG) sowie der Garantien der Grundrechtecharta geboten.
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Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. Mai 2020, Ra 2019/12/0076, bereits ausgeführt hat, dass sich die vom Revisionswerber gestellten Feststellungsanträge schon deshalb als von vornherein unzulässig erwiesen, weil sie auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einzelner prozessualer Schritte eines Verwaltungsverfahrens abzielen (vgl. Rn. 17). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss unter Verweis gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf seinen Beschluss vom 4. Dezember 2019, Ra 2019/12/0075, dargetan, dass es dem Revisionswerber jedenfalls auch an dem notwendigen rechtlichen Interesse für die Erlassung eines Feststellungsbescheides fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht dazu veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen; das angefochtene Erkenntnis steht daher mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang.Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. Mai 2020, Ra 2019/12/0076, bereits ausgeführt hat, dass sich die vom Revisionswerber gestellten Feststellungsanträge schon deshalb als von vornherein unzulässig erwiesen, weil sie auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einzelner prozessualer Schritte eines Verwaltungsverfahrens abzielen vergleiche , Rn. 17). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss unter Verweis gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf seinen Beschluss vom 4. Dezember 2019, Ra 2019/12/0075, dargetan, dass es dem Revisionswerber jedenfalls auch an dem notwendigen rechtlichen Interesse für die Erlassung eines Feststellungsbescheides fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht dazu veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen; das angefochtene Erkenntnis steht daher mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang.
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Die in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aufgeworfenen Fragestellungen sind demnach für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juni 2023