TE Vwgh Beschluss 2023/6/15 Ra 2023/02/0057

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Veröffentlicht am 15.06.2023
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Index

L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AuskunftsG NÖ 1988
UIG 1993 §2
VwGG §41
VwGG §45
VwGG §45 Abs1 Z4
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/02/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über den Antrag auf Wiederaufnahme 1. der Ö in W und 2. der V in W, beide vertreten durch Mag.a Dr.in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, hinsichtlich des hg. Beschlusses vom 3. Mai 2023, Ra 2023/02/0057 bis 0058, betreffend Herausgabe von Umweltinformationen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über den Antrag auf Wiederaufnahme 1. der Ö in W und 2. der römisch fünf in W, beide vertreten durch Mag.a Dr.in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, hinsichtlich des hg. Beschlusses vom 3. Mai 2023, Ra 2023/02/0057 bis 0058, betreffend Herausgabe von Umweltinformationen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit hg. Beschluss vom 3. Mai 2023, Ra 2023/02/0057 bis 0058, wurde die Revision der antragstellenden Parteien gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Februar 2023 betreffend Herausgabe von Umweltinformationen wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.Mit hg. Beschluss vom 3. Mai 2023, Ra 2023/02/0057 bis 0058, wurde die Revision der antragstellenden Parteien gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Februar 2023 betreffend Herausgabe von Umweltinformationen wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen.
2
Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

„Die von den revisionswerbenden Parteien formulierte Rechtsfrage, ob die begehrten Informationen jeweils eine ‚Umweltinformation‘ gemäß § 2 Abs. 1 UIG, betreffen, ist für das vorliegende Revisionsverfahren nicht von Relevanz: Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, wurden den revisionswerbenden Parteien die beantragten Informationen - wenn auch gestützt auf das NÖ Auskunftsgesetz - erteilt. Es wird nun in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision vor dem Hintergrund dieses festgestellten Sachverhaltes gerade nicht vorgebracht, welche Informationen die revisionswerbenden Parteien gar nicht erhalten hätten und dass sie gestützt auf das UIG andere/weitergehende Informationen begehrt hätten. Ob den revisionswerbenden Parteien gestützt auf das UIG dieselben Informationen, die bereits auf der Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes erteilt wurden, ebenfalls zu erteilen wären, ist eine rein hypothetische Rechtsfrage, die im Revisionsfall für die revisionswerbenden Parteien ohne Relevanz ist. Zur Lösung hypothetischer oder abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/02/0223, mwN; 22.1.2021, Ro 2020/02/0008, mwN).“„Die von den revisionswerbenden Parteien formulierte Rechtsfrage, ob die begehrten Informationen jeweils eine ‚Umweltinformation‘ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UIG, betreffen, ist für das vorliegende Revisionsverfahren nicht von Relevanz: Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, wurden den revisionswerbenden Parteien die beantragten Informationen - wenn auch gestützt auf das NÖ Auskunftsgesetz - erteilt. Es wird nun in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision vor dem Hintergrund dieses festgestellten Sachverhaltes gerade nicht vorgebracht, welche Informationen die revisionswerbenden Parteien gar nicht erhalten hätten und dass sie gestützt auf das UIG andere/weitergehende Informationen begehrt hätten. Ob den revisionswerbenden Parteien gestützt auf das UIG dieselben Informationen, die bereits auf der Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes erteilt wurden, ebenfalls zu erteilen wären, ist eine rein hypothetische Rechtsfrage, die im Revisionsfall für die revisionswerbenden Parteien ohne Relevanz ist. Zur Lösung hypothetischer oder abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig vergleiche , VwGH 3.1.2023, Ra 2022/02/0223, mwN; 22.1.2021, Ro 2020/02/0008, mwN).“

3
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2023 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG beantragt. Dies wurde damit begründet, dass der Tatbestand des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG erfüllt sei; der Verwaltungsgerichtshof müsse die Parteien hören, wenn er eigenständige Sachverhaltsfeststellungen treffe. Die Sachverhaltsfeststellung „Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, wurden den revisionswerbenden Parteien die beantragten Informationen - wenn auch gestützt auf das NÖ Auskunftsgesetz - erteilt“ habe der Verwaltungsgerichtshof eigenständig getroffen und gehe weder aus dem Bescheid der belangten Behörde noch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes hervor. Das Verwaltungsgericht habe folgende Feststellung getroffen: „Auf der Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes erteilte die belangte Behörde Auskünfte zu den Fahrtenbüchern und Notfallplänen.“ In Zusammenschau mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde sowie mit weiteren Feststellungen sei diese Feststellung dahingehend zu verstehen, dass die informationspflichtige belangte Behörde Auskünfte lediglich teilweise zu den Fahrtenbüchern und Notfallplänen erteilt habe und sämtliche weitere beantragten Informationen gerade nicht geliefert worden seien, weshalb der Antrag teilweise abgewiesen worden sei. Es seien auf 17 Fragen nur vier Antworten geliefert worden. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass die belangte Behörde gerade nicht alle Informationen geliefert habe; sonst wäre auch die Klarstellung auf der letzten Seite nicht erforderlich gewesen. Die antragstellenden Parteien hätten nie behauptet, dass ihnen sämtliche Informationen erteilt worden wären. Diese Tatsachenfeststellung hätte der Verwaltungsgerichtshof den antragstellenden Parteien zum Parteiengehör bringen müssen; diesfalls hätten sie vorgebracht, dass sie die überwiegende Anzahl der Informationen nicht erhalten hätten und die belangte Behörde nur einen Bruchteil geliefert habe.Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2023 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, VwGG beantragt. Dies wurde damit begründet, dass der Tatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG erfüllt sei; der Verwaltungsgerichtshof müsse die Parteien hören, wenn er eigenständige Sachverhaltsfeststellungen treffe. Die Sachverhaltsfeststellung „Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, wurden den revisionswerbenden Parteien die beantragten Informationen - wenn auch gestützt auf das NÖ Auskunftsgesetz - erteilt“ habe der Verwaltungsgerichtshof eigenständig getroffen und gehe weder aus dem Bescheid der belangten Behörde noch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes hervor. Das Verwaltungsgericht habe folgende Feststellung getroffen: „Auf der Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes erteilte die belangte Behörde Auskünfte zu den Fahrtenbüchern und Notfallplänen.“ In Zusammenschau mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde sowie mit weiteren Feststellungen sei diese Feststellung dahingehend zu verstehen, dass die informationspflichtige belangte Behörde Auskünfte lediglich teilweise zu den Fahrtenbüchern und Notfallplänen erteilt habe und sämtliche weitere beantragten Informationen gerade nicht geliefert worden seien, weshalb der Antrag teilweise abgewiesen worden sei. Es seien auf 17 Fragen nur vier Antworten geliefert worden. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass die belangte Behörde gerade nicht alle Informationen geliefert habe; sonst wäre auch die Klarstellung auf der letzten Seite nicht erforderlich gewesen. Die antragstellenden Parteien hätten nie behauptet, dass ihnen sämtliche Informationen erteilt worden wären. Diese Tatsachenfeststellung hätte der Verwaltungsgerichtshof den antragstellenden Parteien zum Parteiengehör bringen müssen; diesfalls hätten sie vorgebracht, dass sie die überwiegende Anzahl der Informationen nicht erhalten hätten und die belangte Behörde nur einen Bruchteil geliefert habe.
4
§§ 41 und 45 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021, lauten (auszugsweise):Paragraphen 41 und 45 VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021,, lauten (auszugsweise):

Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 41. Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3), hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses oder Beschlusses in einem der Revisionspunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekannt gegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und erforderlichenfalls eine Vertagung anzuordnen.“Paragraph 41, Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und 3), hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses oder Beschlusses in einem der Revisionspunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekannt gegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und erforderlichenfalls eine Vertagung anzuordnen.“

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wennParagraph 45, (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

[...]

4.
im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

[...]

(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

(3) Über den Antrag ist mit Beschluss zu entscheiden.

[...]“

5
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Wiederaufnahme nach § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich ist und dass sie nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs oder einer Korrektur seiner Entscheidungen dient (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0009, mwN).Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Wiederaufnahme nach Paragraph 45, VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich ist und dass sie nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs oder einer Korrektur seiner Entscheidungen dient vergleiche , etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0009, mwN).
6
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Auskunftsverlangen der antragstellenden Parteien mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde, soweit er sich auf das UIG stützte, abgewiesen wurde (siehe Rn. 2 des Beschlusses vom 3. Mai 2023). Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde dieser Antrag nach dem NÖ Auskunftsgesetz teilweise abgewiesen, soweit die Auskünfte auch anders zugänglich seien (frei abrufbarer Erlass des Bundesministers).
7
In dem Erkenntnis vom 20. Februar 2023 stellte das Verwaltungsgericht weiters wörtlich fest:

„Auf der Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes erteilte die belangte Behörde Auskünfte zu den Fahrtenbüchern und Notfallplänen.“

8
Der Antrag der antragstellenden Parteien vom 4. April 2022 war in Punkt „1) Fahrtenbuch“ und Punkt „2) Notfallpläne“ gegliedert.
9
Dieser eindeutigen Feststellung des Verwaltungsgerichtes trat die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Diesen festgestellten Sachverhalt legte der Verwaltungsgerichtshof seinem Beschluss vom 3. Mai 2023 zugrunde. Somit ging der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Behauptung im Wiederaufnahmeantrag nicht von anderen Entscheidungsgrundlagen aus als das Verwaltungsgericht und verletzte nicht das Recht der antragstellenden Parteien auf Parteiengehör. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 3. Mai 2023 ausgeführt hat, wurde in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision vor dem Hintergrund dieses festgestellten Sachverhaltes gerade nicht vorgebracht, welche Informationen die antragstellenden Parteien gar nicht erhalten hätten und dass sie gestützt auf das UIG andere/weitergehende Informationen begehrt hätten. Solches wird nun auch in der Relevanzdarstellung des Wiederaufnahmeantrages nicht dargetan, sondern ohne konkretes Vorbringen, welche Fragen unbeantwortet geblieben seien, bloß behauptet, dass die belangte Behörde die „überwiegende Anzahl der beantragten Informationen“ schuldig geblieben sei und nur vier von 17 Fragen beantwortet hätte.
10
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt somit nicht vor, weshalb dem Antrag kein Erfolg beschieden war.Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt somit nicht vor, weshalb dem Antrag kein Erfolg beschieden war.

Wien, am 15. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020057.L01

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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