Index
L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung NiederösterreichNorm
AuskunftsG NÖ 1988Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über den Antrag auf Wiederaufnahme 1. der Ö in W und 2. der V in W, beide vertreten durch Mag.a Dr.in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, hinsichtlich des hg. Beschlusses vom 3. Mai 2023, Ra 2023/02/0057 bis 0058, betreffend Herausgabe von Umweltinformationen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über den Antrag auf Wiederaufnahme 1. der Ö in W und 2. der römisch fünf in W, beide vertreten durch Mag.a Dr.in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, hinsichtlich des hg. Beschlusses vom 3. Mai 2023, Ra 2023/02/0057 bis 0058, betreffend Herausgabe von Umweltinformationen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.
Begründung
„Die von den revisionswerbenden Parteien formulierte Rechtsfrage, ob die begehrten Informationen jeweils eine ‚Umweltinformation‘ gemäß § 2 Abs. 1 UIG, betreffen, ist für das vorliegende Revisionsverfahren nicht von Relevanz: Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, wurden den revisionswerbenden Parteien die beantragten Informationen - wenn auch gestützt auf das NÖ Auskunftsgesetz - erteilt. Es wird nun in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision vor dem Hintergrund dieses festgestellten Sachverhaltes gerade nicht vorgebracht, welche Informationen die revisionswerbenden Parteien gar nicht erhalten hätten und dass sie gestützt auf das UIG andere/weitergehende Informationen begehrt hätten. Ob den revisionswerbenden Parteien gestützt auf das UIG dieselben Informationen, die bereits auf der Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes erteilt wurden, ebenfalls zu erteilen wären, ist eine rein hypothetische Rechtsfrage, die im Revisionsfall für die revisionswerbenden Parteien ohne Relevanz ist. Zur Lösung hypothetischer oder abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/02/0223, mwN; 22.1.2021, Ro 2020/02/0008, mwN).“„Die von den revisionswerbenden Parteien formulierte Rechtsfrage, ob die begehrten Informationen jeweils eine ‚Umweltinformation‘ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UIG, betreffen, ist für das vorliegende Revisionsverfahren nicht von Relevanz: Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, wurden den revisionswerbenden Parteien die beantragten Informationen - wenn auch gestützt auf das NÖ Auskunftsgesetz - erteilt. Es wird nun in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision vor dem Hintergrund dieses festgestellten Sachverhaltes gerade nicht vorgebracht, welche Informationen die revisionswerbenden Parteien gar nicht erhalten hätten und dass sie gestützt auf das UIG andere/weitergehende Informationen begehrt hätten. Ob den revisionswerbenden Parteien gestützt auf das UIG dieselben Informationen, die bereits auf der Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes erteilt wurden, ebenfalls zu erteilen wären, ist eine rein hypothetische Rechtsfrage, die im Revisionsfall für die revisionswerbenden Parteien ohne Relevanz ist. Zur Lösung hypothetischer oder abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig vergleiche , VwGH 3.1.2023, Ra 2022/02/0223, mwN; 22.1.2021, Ro 2020/02/0008, mwN).“
„Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
§ 41. Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3), hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses oder Beschlusses in einem der Revisionspunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekannt gegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und erforderlichenfalls eine Vertagung anzuordnen.“Paragraph 41, Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und 3), hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses oder Beschlusses in einem der Revisionspunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekannt gegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und erforderlichenfalls eine Vertagung anzuordnen.“
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wennParagraph 45, (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
[...]
[...]
(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
(3) Über den Antrag ist mit Beschluss zu entscheiden.
[...]“
„Auf der Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes erteilte die belangte Behörde Auskünfte zu den Fahrtenbüchern und Notfallplänen.“
Wien, am 15. Juni 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020057.L01Im RIS seit
20.07.2023Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023