TE Vwgh Erkenntnis 2023/6/15 Ra 2023/02/0029

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Veröffentlicht am 15.06.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG
BVG Nachhaltigkeit Tierschutz Umweltschutz idF 2019/I/082
TierschutzG 2005 §1
TierschutzG 2005 §39
TierschutzG 2005 §39 Abs1
TierschutzG 2005 §39 Abs3
TierschutzG 2005 §40 Abs1
VStG §17
VStG §17 Abs3
VStG §31
VStG §31 Abs2
VStG §39
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des K in R, vertreten durch Mag. Maximilian Schneditz-Bolfras, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Brunnenweg 2/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Dezember 2022, LVwG-050223/21/BL, betreffend Verfall nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden; mitbeteiligte Partei: Dr. Cornelia Rouha-Mülleder, Tierschutzombudsfrau OÖ in 4021 Linz, p.A. Tierschutzombudsstelle Bahnhofplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Februar 2022 wurden insgesamt 92 Straußenvögel, die dem Revisionswerber im Rahmen von Amtshandlungen am 10. August 2019, 28. Februar 2020, 13. März 2020, 18. Juni 2020, 24. Juni 2020 und 10. April 2021 abgenommen worden waren, gemäß „§§ 39 Abs. 3 iVm 40 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idgF“ für verfallen erklärt.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Februar 2022 wurden insgesamt 92 Straußenvögel, die dem Revisionswerber im Rahmen von Amtshandlungen am 10. August 2019, 28. Februar 2020, 13. März 2020, 18. Juni 2020, 24. Juni 2020 und 10. April 2021 abgenommen worden waren, gemäß „§§ 39 Absatz 3, in Verbindung mit 40, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF“ für verfallen erklärt.
2
2.1. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) zunächst mit Erkenntnis vom 21. Juni 2022 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
3
Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Oktober 2022, Ra 2022/02/0179, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
4
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, aufgrund der Qualifikation des Verfallverfahrens nach dem TSchG als Verwaltungsstrafverfahren sei das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht nicht gemäß § 24 VwGVG, sondern gemäß § 44 VwGVG, der die Verhandlungspflicht in Verwaltungsstrafsachen regelt, zu beurteilen. Da der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Beschwerde beantragt gehabt habe, sei das Verwaltungsgericht jedenfalls zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen, zumal aus jeweils näher dargestellten Gründen keine der in § 44 Abs. 2 bis 5 leg. cit. festgelegten Ausnahmen von der Verhandlungspflicht zur Anwendung gelangt sei.Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, aufgrund der Qualifikation des Verfallverfahrens nach dem TSchG als Verwaltungsstrafverfahren sei das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht nicht gemäß Paragraph 24, VwGVG, sondern gemäß Paragraph 44, VwGVG, der die Verhandlungspflicht in Verwaltungsstrafsachen regelt, zu beurteilen. Da der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Beschwerde beantragt gehabt habe, sei das Verwaltungsgericht jedenfalls zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen, zumal aus jeweils näher dargestellten Gründen keine der in Paragraph 44, Absatz 2, bis 5 leg. cit. festgelegten Ausnahmen von der Verhandlungspflicht zur Anwendung gelangt sei.
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2.2. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 29. Dezember 2022 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.
6
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 19. Juni 2008 wegen des Vergehens der Tierquälerei rechtkräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es lägen mehrere rechtskräftige Verwaltungsstraferkenntnisse gegen den Revisionswerber wegen Verstößen gegen § 5 TSchG vor. Dem Revisionswerber sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2008 die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken auf Dauer verboten worden. Anlässlich der dagegen erhobenen Berufung habe der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich mit Bescheid vom 12. Juli 2012 die Haltung von Straußenvögeln zu landwirtschaftlichen Zwecken auf Dauer untersagt. Im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Überprüfung im September 2018 sei festgestellt worden, dass trotz des rechtskräftigen Verbots mehr als 100 Strauße gehalten worden seien. Am 20. Oktober 2018 seien dem Revisionswerber durch die belangte Behörde 16 Strauße abgenommen und in weiterer Folge mit Bescheid vom 6. Dezember 2018 für verfallen erklärt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgericht abgewiesen, die außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden. In der Folge seien die nunmehr zu beurteilenden Strauße (insgesamt 92 Tiere) bei Amtshandlungen am 10. August 2019, 28. Februar 2020, 13. März 2020, 18. Juni 2020, 24. Juni 2020 und 10. April 2021 an einer näher genannten Adresse abgenommen worden. Der Revisionswerber sei Halter und Eigentümer der abgenommenen Straußenvögel. Er habe die Tiere überwiegend betreut, gefüttert, versorgt und an dieser Adresse untergebracht. Durch einen näher bezeichneten Vertrag sei weder die Haltereigenschaft noch das Eigentum an den Straußen übertragen worden.Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 19. Juni 2008 wegen des Vergehens der Tierquälerei rechtkräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es lägen mehrere rechtskräftige Verwaltungsstraferkenntnisse gegen den Revisionswerber wegen Verstößen gegen Paragraph 5, TSchG vor. Dem Revisionswerber sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2008 die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken auf Dauer verboten worden. Anlässlich der dagegen erhobenen Berufung habe der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich mit Bescheid vom 12. Juli 2012 die Haltung von Straußenvögeln zu landwirtschaftlichen Zwecken auf Dauer untersagt. Im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Überprüfung im September 2018 sei festgestellt worden, dass trotz des rechtskräftigen Verbots mehr als 100 Strauße gehalten worden seien. Am 20. Oktober 2018 seien dem Revisionswerber durch die belangte Behörde 16 Strauße abgenommen und in weiterer Folge mit Bescheid vom 6. Dezember 2018 für verfallen erklärt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgericht abgewiesen, die außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden. In der Folge seien die nunmehr zu beurteilenden Strauße (insgesamt 92 Tiere) bei Amtshandlungen am 10. August 2019, 28. Februar 2020, 13. März 2020, 18. Juni 2020, 24. Juni 2020 und 10. April 2021 an einer näher genannten Adresse abgenommen worden. Der Revisionswerber sei Halter und Eigentümer der abgenommenen Straußenvögel. Er habe die Tiere überwiegend betreut, gefüttert, versorgt und an dieser Adresse untergebracht. Durch einen näher bezeichneten Vertrag sei weder die Haltereigenschaft noch das Eigentum an den Straußen übertragen worden.
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2.3. Das Verwaltungsgericht erläuterte in der Folge seine Beweiswürdigung und führte rechtlich zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei „betreffend der abgenommenen Strauße bei den Amtshandlungen [...] Halter an seinem Betrieb an der Adresse [...]“ gewesen, obwohl ihm rechtskräftig die Haltung von Straußenvögeln zu landwirtschaftlichen Zwecken auf Dauer verboten worden sei. Aus näher genannten Gründen sei der Revisionswerber der Halter der Strauße gewesen, die Haltereigenschaft sei nicht übertragen gewesen. Zumal der Revisionswerber entgegen einem rechtskräftigen Verbot gemäß § 39 Abs. 1 TSchG Tiere gehalten habe, sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, diesem die Tiere gemäß § 39 Abs. 3 erster Satz TSchG ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen. Gemäß § 39 Abs. 3 zweiter Satz TSchG unterlägen diese Tiere dem Verfall iSd § 17 VStG. Gemäß § 17 Abs. 1 VStG dürften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stünden oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden seien, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. Die Haltereigenschaft bzw. das Eigentum an den Tieren habe weder durch den (in einem vorangegangenen Verfahren) vorgelegten „Treuhandvertrag“ noch durch die „Nutzungsüberlassungsvereinbarung“ mit einem näher genannten Verein übertragen werden können. Bei der Haltereigenschaft iSd § 4 Z 1 TSchG gehe es um eine Nahebeziehung zum Tier. Der Revisionswerber habe die Straußenvögel überwiegend betreut, gefüttert und untergebracht, sodass die Haltereigenschaft jedenfalls gegeben sei. Auch an der Eigentümereigenschaft des Revisionswerbers bestehe kein Zweifel. Als „Verstoß“, der einen Verfall zur Folge habe, sei iSd § 39 Abs. 3 TSchG das Halten von Tieren entgegen einem Verbot gemäß § 39 Abs. 1 TSchG tatbildlich. Der Revisionswerber habe entgegen einem rechtskräftigen Verbot gemäß § 39 Abs. 1 TSchG Straußenvögel gehalten, was die Rechtsfolgen des § 39 Abs. 3 TSchG zur Konsequenz gehabt habe. Die Verfallserklärung sei daher rechtmäßig erfolgt. Es gebe keine zeitliche Frist für die Verfallserklärung. Da es sich beim Verfall um keine reine Sicherungsmaßnahme handle, sondern diesem „jedenfalls auch Strafcharakter“ zukomme, ergebe sich daraus, dass der Verfall keinen ausschließlichen Strafcharakter aufweise, weshalb die Strafbarkeitsverjährung keine Anwendung finde.2.3. Das Verwaltungsgericht erläuterte in der Folge seine Beweiswürdigung und führte rechtlich zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei „betreffend der abgenommenen Strauße bei den Amtshandlungen [...] Halter an seinem Betrieb an der Adresse [...]“ gewesen, obwohl ihm rechtskräftig die Haltung von Straußenvögeln zu landwirtschaftlichen Zwecken auf Dauer verboten worden sei. Aus näher genannten Gründen sei der Revisionswerber der Halter der Strauße gewesen, die Haltereigenschaft sei nicht übertragen gewesen. Zumal der Revisionswerber entgegen einem rechtskräftigen Verbot gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG Tiere gehalten habe, sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, diesem die Tiere gemäß Paragraph 39, Absatz 3, erster Satz TSchG ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen. Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz TSchG unterlägen diese Tiere dem Verfall iSd Paragraph 17, VStG. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VStG dürften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stünden oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden seien, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. Die Haltereigenschaft bzw. das Eigentum an den Tieren habe weder durch den (in einem vorangegangenen Verfahren) vorgelegten „Treuhandvertrag“ noch durch die „Nutzungsüberlassungsvereinbarung“ mit einem näher genannten Verein übertragen werden können. Bei der Haltereigenschaft iSd Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG gehe es um eine Nahebeziehung zum Tier. Der Revisionswerber habe die Straußenvögel überwiegend betreut, gefüttert und untergebracht, sodass die Haltereigenschaft jedenfalls gegeben sei. Auch an der Eigentümereigenschaft des Revisionswerbers bestehe kein Zweifel. Als „Verstoß“, der einen Verfall zur Folge habe, sei iSd Paragraph 39, Absatz 3, TSchG das Halten von Tieren entgegen einem Verbot gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG tatbildlich. Der Revisionswerber habe entgegen einem rechtskräftigen Verbot gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG Straußenvögel gehalten, was die Rechtsfolgen des Paragraph 39, Absatz 3, TSchG zur Konsequenz gehabt habe. Die Verfallserklärung sei daher rechtmäßig erfolgt. Es gebe keine zeitliche Frist für die Verfallserklärung. Da es sich beim Verfall um keine reine Sicherungsmaßnahme handle, sondern diesem „jedenfalls auch Strafcharakter“ zukomme, ergebe sich daraus, dass der Verfall keinen ausschließlichen Strafcharakter aufweise, weshalb die Strafbarkeitsverjährung keine Anwendung finde.
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3.1. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu ihre Abweisung als unbegründet sowie den Zuspruch von Aufwandersatz. Zusammengefasst bringt die belangte Behörde vor, es bestehe ein Bedürfnis an Klarstellung, ob hinsichtlich des Verfalls nach § 39 Abs. 3 iVm. § 40 Abs. 1 TSchG die Verjährungsbestimmungen anwendbar seien. Tierschutz liege nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sehr wohl im öffentlichen Interesse bzw. werde durch die Nichteinhaltung von Tierschutzbestimmungen ein öffentliches Interesse beeinträchtigt. Im Übrigen habe das strafbare Verhalten bis zur letzten Abnahme nicht aufgehört, sodass die - allenfalls zu beachtende - Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginne.3.1. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu ihre Abweisung als unbegründet sowie den Zuspruch von Aufwandersatz. Zusammengefasst bringt die belangte Behörde vor, es bestehe ein Bedürfnis an Klarstellung, ob hinsichtlich des Verfalls nach Paragraph 39, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, TSchG die Verjährungsbestimmungen anwendbar seien. Tierschutz liege nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sehr wohl im öffentlichen Interesse bzw. werde durch die Nichteinhaltung von Tierschutzbestimmungen ein öffentliches Interesse beeinträchtigt. Im Übrigen habe das strafbare Verhalten bis zur letzten Abnahme nicht aufgehört, sodass die - allenfalls zu beachtende - Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginne.
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3.2. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte ebenfalls die Zurück- bzw. die Abweisung der Revision.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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4.1. Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob hinsichtlich des Verfalls gemäß § 39 Abs. 3 bzw. § 40 Abs. 1 TSchG die Verjährungsbestimmungen des § 31 VStG anwendbar seien, als zulässig. Sie ist aber nicht begründet:4.1. Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob hinsichtlich des Verfalls gemäß Paragraph 39, Absatz 3, bzw. Paragraph 40, Absatz eins, TSchG die Verjährungsbestimmungen des Paragraph 31, VStG anwendbar seien, als zulässig. Sie ist aber nicht begründet:
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4.2.1. § 39 und § 40 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2017, lauten auszugsweise wie folgt:4.2.1. Paragraph 39 und Paragraph 40, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017,, lauten auszugsweise wie folgt:

Verbot der Tierhaltung

§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. [...]Paragraph 39, (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5,, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. [...]

[...]

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Absatz eins, gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des Paragraph 17, VStG.

[...]

Verfall

§ 40. (1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.Paragraph 40, (1) Unbeschadet der Paragraphen 37, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 39, Absatz 3, unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des Paragraph 17, VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

[...]“

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4.2.2. § 39 und § 40 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022, lauten auszugsweise wie folgt:4.2.2. Paragraph 39 und Paragraph 40, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt:

Verbot der Tierhaltung

§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. [...]Paragraph 39, (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5,, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5,, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. [...]

(2) [...]

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 Z 2 gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Absatz eins, oder Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des Paragraph 17, VStG.

[...]

Verfall

§ 40.Paragraph 40,

(1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.(1) Unbeschadet der Paragraphen 37, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 39, Absatz 3, unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des Paragraph 17, VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

[...]“

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4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ umfassend zu verstehen und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen (vgl. VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179; 4.10.1996, 96/02/0076; jeweils mwN). Ist der Verfall in einer Verwaltungsvorschrift entsprechend § 17 VStG als Strafe vorgesehen, dann sind von diesem Begriff etwa auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen und deren Ausfolgung im Sinne des § 39 VStG erfasst (vgl. VwGH 15.7.1999, 99/07/0083). Auch das Verfahren betreffend einen Antrag auf Rückgabe von für verfallen erklärten Tieren ist als Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung und somit als Verwaltungsstrafsache zu betrachten, wenn der Verfallsausspruch Strafcharakter hatte (vgl. VwGH 28.4.1993, 93/02/0028; vgl. hierzu auch VwGH 25.3.1992, 92/03/0006, wonach der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ selbst den objektiven Verfall nach § 17 Abs. 3 VStG umfasst).4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ umfassend zu verstehen und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen vergleiche , VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179; 4.10.1996, 96/02/0076; jeweils mwN). Ist der Verfall in einer Verwaltungsvorschrift entsprechend Paragraph 17, VStG als Strafe vorgesehen, dann sind von diesem Begriff etwa auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen und deren Ausfolgung im Sinne des Paragraph 39, VStG erfasst vergleiche , VwGH 15.7.1999, 99/07/0083). Auch das Verfahren betreffend einen Antrag auf Rückgabe von für verfallen erklärten Tieren ist als Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung und somit als Verwaltungsstrafsache zu betrachten, wenn der Verfallsausspruch Strafcharakter hatte vergleiche , VwGH 28.4.1993, 93/02/0028; vergleiche , hierzu auch VwGH 25.3.1992, 92/03/0006, wonach der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ selbst den objektiven Verfall nach Paragraph 17, Absatz 3, VStG umfasst).
15
Ob es sich beim Verfall um eine reine Sicherungsmaßnahme handelt, sodass der Verfallsausspruch im Administrativverfahren unter Anwendung des AVG zu erfolgen hat (vgl. hierzu Wessely in Raschauer/Wessely, VStG² (2016) § 17 Rz 5; sowie VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240; 15.7.1999, 99/07/0083; jeweils mwN), oder diesem (auch) Strafcharakter zukommt, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zu ermitteln (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² (2017) § 17 Rz 1).Ob es sich beim Verfall um eine reine Sicherungsmaßnahme handelt, sodass der Verfallsausspruch im Administrativverfahren unter Anwendung des AVG zu erfolgen hat vergleiche , hierzu Wessely in Raschauer/Wessely, VStG² (2016) Paragraph 17, Rz 5; sowie VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240; 15.7.1999, 99/07/0083; jeweils mwN), oder diesem (auch) Strafcharakter zukommt, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zu ermitteln vergleiche , Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² (2017) Paragraph 17, Rz 1).
16
Zum Strafcharakter des Verfalls gemäß § 39 Abs. 3 TSchG sowie § 40 Abs. 1 TSchG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 2022, Ra 2022/02/0179, Folgendes festgehalten:Zum Strafcharakter des Verfalls gemäß Paragraph 39, Absatz 3, TSchG sowie Paragraph 40, Absatz eins, TSchG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 2022, Ra 2022/02/0179, Folgendes festgehalten:

„Dass es sich bei dem Verfall gemäß § 39 Abs. 3 TSchG sowie § 40 Abs. 1 TSchG um keine reine Sicherungsmaßnahme handelt, sondern diesem jedenfalls auch Strafcharakter zukommt, ergibt sich bereits aus dem jeweiligen Verweis auf § 17 VStG, zumal § 17 VStG erst dann zum Tragen kommen kann, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Dies gilt auch für den in § 17 Abs. 3 VStG vorgesehenen objektiven Verfall, der keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt (vgl. erneut VwGH 15.7.1999, 99/07/0083). Bereits aus dem gesetzlichen Verweis auf § 17 VStG folgt somit, dass ein Verfallsausspruch nach § 39 Abs. 3 bzw. § 40 Abs. 1 TSchG (auch) als Strafe zu qualifizieren ist.„Dass es sich bei dem Verfall gemäß Paragraph 39, Absatz 3, TSchG sowie Paragraph 40, Absatz eins, TSchG um keine reine Sicherungsmaßnahme handelt, sondern diesem jedenfalls auch Strafcharakter zukommt, ergibt sich bereits aus dem jeweiligen Verweis auf Paragraph 17, VStG, zumal Paragraph 17, VStG erst dann zum Tragen kommen kann, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Dies gilt auch für den in Paragraph 17, Absatz 3, VStG vorgesehenen objektiven Verfall, der keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt vergleiche , erneut VwGH 15.7.1999, 99/07/0083). Bereits aus dem gesetzlichen Verweis auf Paragraph 17, VStG folgt somit, dass ein Verfallsausspruch nach Paragraph 39, Absatz 3, bzw. Paragraph 40, Absatz eins, TSchG (auch) als Strafe zu qualifizieren ist.

Darüber hinaus knüpft sowohl der Ausspruch des Verfalles nach § 39 Abs. 3 TSchG als auch jener nach § 40 Abs. 1 TSchG unmittelbar an das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung (‚Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten [...]‘ sowie ‚[...] Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat [...]‘) an, sodass sich der Verfall auch aus diesem Grund als Sanktion für die Übertretung und damit als Folge einer strafbaren Handlung darstellt, weshalb der Verfall nach § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 1 TSchG keine bloße Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter ist (vgl. zum Wr. Wettengesetz: VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228; vgl. hingegen der in § 76b Abs. 9 Arzneimittelgesetz vorgesehene Verfall, der ausschließlich auf das Vorliegen einer Gefahrenlage abstellt, weshalb er als Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter zu werten ist: VwGH 8.10.2014, 2012/10/0211).“Darüber hinaus knüpft sowohl der Ausspruch des Verfalles nach Paragraph 39, Absatz 3, TSchG als auch jener nach Paragraph 40, Absatz eins, TSchG unmittelbar an das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung (‚Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Absatz eins, gehalten [...]‘ sowie ‚[...] Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat [...]‘) an, sodass sich der Verfall auch aus diesem Grund als Sanktion für die Übertretung und damit als Folge einer strafbaren Handlung darstellt, weshalb der Verfall nach Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 40, Absatz eins, TSchG keine bloße Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter ist vergleiche , zum Wr. Wettengesetz: VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228; vergleiche , hingegen der in Paragraph 76 b, Absatz 9, Arzneimittelgesetz vorgesehene Verfall, der ausschließlich auf das Vorliegen einer Gefahrenlage abstellt, weshalb er als Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter zu werten ist: VwGH 8.10.2014, 2012/10/0211).“

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Es kann jedoch bei der Beurteilung des Verfalls gemäß § 39 bzw. 40 TSchG nicht gesagt werden, dass dieser jeweils ausschließlichen Strafcharakter aufweist. Dem Verfall nach dem TSchG kommt nämlich auch die Funktion einer Sicherungsmaßnahme zu (vgl. etwa zur Qualifikation der Einziehung gemäß § 54 GSpG: VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703; 6.9.2016, Ra 2015/09/0103; 26.5.2014, Ro 2014/17/0031) und dient nicht nur der Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen bzw. der Fortsetzung der Begehung einer Verwaltungsübertretung, sondern auch dem Schutz der Tiere (vgl. VwGH 14.12.1994, 92/01/0552). Zielsetzung des TSchG ist gemäß dessen § 1 nämlich der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf (vgl. zum Tierschutz als öffentliches Interesse auch z.B. VfSlg. 18.150/2007; 19.568/2011 sowie § 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2019).Es kann jedoch bei der Beurteilung des Verfalls gemäß Paragraph 39, bzw. 40 TSchG nicht gesagt werden, dass dieser jeweils ausschließlichen Strafcharakter aufweist. Dem Verfall nach dem TSchG kommt nämlich auch die Funktion einer Sicherungsmaßnahme zu vergleiche , etwa zur Qualifikation der Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG: VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703; 6.9.2016, Ra 2015/09/0103; 26.5.2014, Ro 2014/17/0031) und dient nicht nur der Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen bzw. der Fortsetzung der Begehung einer Verwaltungsübertretung, sondern auch dem Schutz der Tiere vergleiche , VwGH 14.12.1994, 92/01/0552). Zielsetzung des TSchG ist gemäß dessen Paragraph eins, nämlich der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf vergleiche , zum Tierschutz als öffentliches Interesse auch z.B. VfSlg. 18.150 aus 2007,; 19.568 aus 2011, sowie Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2019,).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nun aber im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen bereits mehrfach ausgesprochen, dass solche auch ungeachtet einer eingetretenen Verjährung nach § 31 VStG vorgenommen werden dürfen (vgl. etwa VwGH 24.10.1990, 90/03/0152; 22.6.1994, 93/01/0517; 28.2.1996, 94/03/0263, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat nun aber im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen bereits mehrfach ausgesprochen, dass solche auch ungeachtet einer eingetretenen Verjährung nach Paragraph 31, VStG vorgenommen werden dürfen vergleiche , etwa VwGH 24.10.1990, 90/03/0152; 22.6.1994, 93/01/0517; 28.2.1996, 94/03/0263, jeweils mwN).
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Dies trifft auch für den Verfall nach § 39 und § 40 TSchG zu; der Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG führt daher nicht dazu, dass der Verfall der beschlagnahmten Tiere nicht mehr hätte ausgesprochen werden dürfen; nähere Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wann welche Strauße beschlagnahmt worden sind, waren daher entbehrlich.Dies trifft auch für den Verfall nach Paragraph 39 und Paragraph 40, TSchG zu; der Ablauf der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG führt daher nicht dazu, dass der Verfall der beschlagnahmten Tiere nicht mehr hätte ausgesprochen werden dürfen; nähere Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wann welche Strauße beschlagnahmt worden sind, waren daher entbehrlich.
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Ebenso bedurfte es im vorliegenden Fall keiner Feststellungen zum öffentlichen Interesse an der Abnahme der Straußenvögel oder einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 TSchG, ob zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde: wie bereits oben ausgeführt, dient § 39 Abs. 3 TSchG u.a. auch dem öffentlichen Interesse des Tierschutzes bei Vorliegen eines Tierhalteverbotes. Da hinsichtlich des Revisionswerbers ein Tierhalteverbot vorliegt, erübrigte sich aus diesem Grund auch eine nähere Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 TSchG, weil der Revisionswerber die Straußenvögel nicht halten durfte.Ebenso bedurfte es im vorliegenden Fall keiner Feststellungen zum öffentlichen Interesse an der Abnahme der Straußenvögel oder einer Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, TSchG, ob zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde: wie bereits oben ausgeführt, dient Paragraph 39, Absatz 3, TSchG u.a. auch dem öffentlichen Interesse des Tierschutzes bei Vorliegen eines Tierhalteverbotes. Da hinsichtlich des Revisionswerbers ein Tierhalteverbot vorliegt, erübrigte sich aus diesem Grund auch eine nähere Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, TSchG, weil der Revisionswerber die Straußenvögel nicht halten durfte.
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Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 47 Abs. 2 Z 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
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Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Den Erfordernissen des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 GRC wurde schon durch die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Genüge getan.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Den Erfordernissen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK und des Artikel 47, GRC wurde schon durch die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Genüge getan.

Wien, am 15. Juni 2023

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020029.L00

Im RIS seit

04.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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