1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) den „Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers“ zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) vom 20. Jänner 2023 gemäß § 40 VwGVG ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) den „Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers“ zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) vom 20. Jänner 2023 gemäß Paragraph 40, VwGVG ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Der angefochtene Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin mittels ERV zugestellt und gelangte am 27. Februar 2023 in dessen Verfügungsbereich.
3
Mit an den Verwaltungsgerichtshof adressiertem Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 11. April 2023 brachte die Revisionswerberin unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof mittels ERV am 11. April 2023, um 23:50 Uhr, eine außerordentliche Revision ein, die der Verwaltungsgerichtshof am 16. Mai 2023 an das Verwaltungsgericht weiterleitete.
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Gemäß § 26 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach Paragraph 24, Absatz eins, und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
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Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/15/0068, Rn. 3, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/15/0068, Rn. 3, mwN).
6
Der Tag der Weiterleitung der direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten gegenständlichen Revision an die im Gesetz vorgesehene Einbringungsstelle liegt nach dem Ablauf der Revisionsfrist. Die Revision erweist sich daher als verspätet und war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Tag der Weiterleitung der direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten gegenständlichen Revision an die im Gesetz vorgesehene Einbringungsstelle liegt nach dem Ablauf der Revisionsfrist. Die Revision erweist sich daher als verspätet und war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juni 2023