1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Antrag des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Indien zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.
2
Dagegen richtet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Sofern die Revision zu ihrer Zulässigkeit eine Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, vermag sie nicht konkret aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG abgewichen wäre (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/01/0379, mwH, grundlegend auf VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Mit ihrem pauschalen Vorbringen, das BVwG hätte „die Fluchtgründe und die Vorkommnisse, die zur Flucht des Revisionswerbers führten, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ... zu erörtern gehabt“, zeigt die Revision nämlich kein Abweichen von den aufgestellten Leitlinien auf.Sofern die Revision zu ihrer Zulässigkeit eine Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, vermag sie nicht konkret aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgewichen wäre vergleiche , etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/01/0379, mwH, grundlegend auf VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Mit ihrem pauschalen Vorbringen, das BVwG hätte „die Fluchtgründe und die Vorkommnisse, die zur Flucht des Revisionswerbers führten, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ... zu erörtern gehabt“, zeigt die Revision nämlich kein Abweichen von den aufgestellten Leitlinien auf. 7
Darüber hinaus macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend, das BVwG habe seine Ermittlungspflicht verletzt, indem es sich nicht mit der Glaubens- und Volkgruppenzugehörigkeit des Revisionswerbers befasst und keine Ermittlungen zur Situation diverser Verwandter des Revisionswerbers im Herkunftsstaat vorgenommen habe.
8
Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzten muss, unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. etwa VwGH 14.2.2023, Ra 2023/01/0022, mwN). Eine solche zeigt die Revision mit ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen, dem im vorliegenden Fall überdies ein konkreter Fallbezug fehlt, nicht auf.Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzten muss, unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche , etwa VwGH 14.2.2023, Ra 2023/01/0022, mwN). Eine solche zeigt die Revision mit ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen, dem im vorliegenden Fall überdies ein konkreter Fallbezug fehlt, nicht auf.
9
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juni 2023