1
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde - in teilweiser Abänderung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (in der Folge: Bezirkshauptmannschaft) - der Revisionswerber gemäß § 79 Abs. 3 Z 10 iVm. § 26 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, idF BGBl. I Nr. 71/2019, mit einer Geldstrafe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 29 Stunden) bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der G GmbH (§ 9 Abs. 1 VStG) zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft nach dem Ausscheiden der verantwortlichen Person für nicht gefährliche Abfälle aus ihrem Betrieb am 31. August 2019 entgegen § 26 Abs. 5 und 6 AWG 2002 nicht unverzüglich eine neue verantwortliche Person namhaft gemacht habe, sodass zumindest im Zeitraum von 1. April 2021 bis 2. September 2021 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft keine verantwortliche Person namhaft gemacht gewesen sei. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde - in teilweiser Abänderung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (in der Folge: Bezirkshauptmannschaft) - der Revisionswerber gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,, mit einer Geldstrafe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 29 Stunden) bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der G GmbH (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft nach dem Ausscheiden der verantwortlichen Person für nicht gefährliche Abfälle aus ihrem Betrieb am 31. August 2019 entgegen Paragraph 26, Absatz 5 und 6 AWG 2002 nicht unverzüglich eine neue verantwortliche Person namhaft gemacht habe, sodass zumindest im Zeitraum von 1. April 2021 bis 2. September 2021 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft keine verantwortliche Person namhaft gemacht gewesen sei. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 2
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die G GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Revisionswerber seit 1. April 2021 sei, sei Inhaberin einer Erlaubnis zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle und Asbestzement. Eine Einstellung der Tätigkeit sei zu keinem Zeitpunkt gemeldet worden.
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Die G GmbH habe gegenüber der Bezirkshauptmannschaft im Jahr 2018 ihren Mitarbeiter CH als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemacht. Mit 31. August 2019 sei das Beschäftigungsverhältnis des CH aufgelöst worden. Erst mit Eingabe vom 3. September 2021 habe die G GmbH ihren Mitarbeiter MM als neue verantwortliche Person im Sinn des § 26 Abs. 6 AWG 2002 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft namhaft gemacht, wobei sie dazu angegeben habe, dass MM die Funktion bereits seit 1. April 2020 ausübe. Mit Bescheid vom 6. September 2021 habe die Bezirkshauptmannschaft ausgesprochen, dass die Namhaftmachtung des MM zur Kenntnis genommen werde.Die G GmbH habe gegenüber der Bezirkshauptmannschaft im Jahr 2018 ihren Mitarbeiter CH als verantwortliche Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 namhaft gemacht. Mit 31. August 2019 sei das Beschäftigungsverhältnis des CH aufgelöst worden. Erst mit Eingabe vom 3. September 2021 habe die G GmbH ihren Mitarbeiter MM als neue verantwortliche Person im Sinn des Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft namhaft gemacht, wobei sie dazu angegeben habe, dass MM die Funktion bereits seit 1. April 2020 ausübe. Mit Bescheid vom 6. September 2021 habe die Bezirkshauptmannschaft ausgesprochen, dass die Namhaftmachtung des MM zur Kenntnis genommen werde. 4
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, die G GmbH habe ihre Verpflichtung nach § 79 Abs. 3 iVm. § 26 Abs. 5 und 6 AWG 2002, eine verantwortliche Person namhaft zu machen, verletzt, indem sie nach dem Ausscheiden des CH aus dem Betrieb mit der Namhaftmachung einer verantwortlichen Person etwa zwei Jahre zugewartet habe. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers habe die Benennung einer verantwortlichen Person unverzüglich gegenüber der Behörde zu erfolgen und könne nicht „rückwirkend“ geschehen. Eine allfällig bloß „intern“ erfolgte „Übernahme“ der Funktion vor der Namhaftmachung gegenüber der Behörde sei für die Strafbarkeit nicht relevant. Anhaltspunkte für ein fehlendes Verschulden des Revisionswerbers an der unterbliebenen Namhaftmachung seien nicht dargelegt worden.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, die G GmbH habe ihre Verpflichtung nach Paragraph 79, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 5, und 6 AWG 2002, eine verantwortliche Person namhaft zu machen, verletzt, indem sie nach dem Ausscheiden des CH aus dem Betrieb mit der Namhaftmachung einer verantwortlichen Person etwa zwei Jahre zugewartet habe. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers habe die Benennung einer verantwortlichen Person unverzüglich gegenüber der Behörde zu erfolgen und könne nicht „rückwirkend“ geschehen. Eine allfällig bloß „intern“ erfolgte „Übernahme“ der Funktion vor der Namhaftmachung gegenüber der Behörde sei für die Strafbarkeit nicht relevant. Anhaltspunkte für ein fehlendes Verschulden des Revisionswerbers an der unterbliebenen Namhaftmachung seien nicht dargelegt worden.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 eine „rückwirkende Namhaftmachung einer verantwortlichen Person“ zulässig sei. Tatsächlich bedürfe es bei der Namhaftmachung - anders als bei der Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers - keiner Erlaubnis der Behörde und keiner Erlassung eines Bescheides. Maßgeblich sei daher die faktische Übernahme der Tätigkeit als verantwortlicher Beauftragter durch MM ab 1. April 2020. Der Umstand, dass dies der Bezirkshauptmannschaft erst mit 3. September 2021 bekannt gemacht worden sei, führe nicht zur Strafbarkeit des Revisionswerbers. Darüber hinaus sei, wie im Verfahren des Verwaltungsgerichts vorgebracht, im Jahr 2021 von der G GmbH eine Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement faktisch nicht durchgeführt worden. Die G GmbH habe daher ohnehin auch keine Verpflichtung zu einer Namhaftmachung einer verantwortlichen Person getroffen. Auch insoweit fehle aber Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 eine „rückwirkende Namhaftmachung einer verantwortlichen Person“ zulässig sei. Tatsächlich bedürfe es bei der Namhaftmachung - anders als bei der Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers - keiner Erlaubnis der Behörde und keiner Erlassung eines Bescheides. Maßgeblich sei daher die faktische Übernahme der Tätigkeit als verantwortlicher Beauftragter durch MM ab 1. April 2020. Der Umstand, dass dies der Bezirkshauptmannschaft erst mit 3. September 2021 bekannt gemacht worden sei, führe nicht zur Strafbarkeit des Revisionswerbers. Darüber hinaus sei, wie im Verfahren des Verwaltungsgerichts vorgebracht, im Jahr 2021 von der G GmbH eine Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement faktisch nicht durchgeführt worden. Die G GmbH habe daher ohnehin auch keine Verpflichtung zu einer Namhaftmachung einer verantwortlichen Person getroffen. Auch insoweit fehle aber Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
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§ 24a Abs. 1 und 3, § 25a Abs. 2, 3 und 6, § 26 Abs. 1, 5 und 6 (in der für die Strafbarkeit maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 71/2019), § 27 Abs. 2 und 3 sowie § 79 Abs. 3 AWG 2002 lauten auszugsweise:Paragraph 24 a, Absatz eins und 3, Paragraph 25 a, Absatz 2, 3, und 6, Paragraph 26, Absatz eins, 5, und 6 (in der für die Strafbarkeit maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,), Paragraph 27, Absatz 2, und 3 sowie Paragraph 79, Absatz 3, AWG 2002 lauten auszugsweise: „§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. [...]
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:(3) Der Antrag gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
1.
Angaben über die Person,
[...]
§ 25a. (1) [...]Paragraph 25 a, (1) [...]
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn:
[...]
4.
die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist,
[...]
(3) Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. [...]
(6) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zu entziehen. [...](6) Wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zu entziehen. [...]
§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. [...]Paragraph 26, (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. [...]
(5) Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis (Abs. 2) einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag (Abs. 2) nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Abs. 4 oder eine verantwortliche Person gemäß Abs. 6.(5) Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis (Absatz 2,) einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag (Absatz 2,) nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Absatz 4, oder eine verantwortliche Person gemäß Absatz 6,
(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat.
§ 27. (1) [...]Paragraph 27, (1) [...]
(2) Der Abfallsammler oder -behandler hat eine dauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.
(3) Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung. [...]
§ 79. [...]Paragraph 79, [...]
(3) Wer
[...]
9.
entgegen § 27 Abs. 1 oder 2 [...] der Anzeigepflicht nicht nachkommt,entgegen Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 [...] der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
10.
einen Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich bestellt oder eine verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 nicht namhaft macht,einen Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz eins, oder 5 nicht unverzüglich bestellt oder eine verantwortliche Person nach Paragraph 26, Absatz 6, nicht namhaft macht,
[...]
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.“
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§ 26 Abs. 6 AWG 2002 verlangt, die verantwortliche Person „namhaft zu machen“. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ist eine bloß stillschweigende interne Betrauung einer Person mit der Aufgabe nicht ausreichend. Dass eine Benennung gegenüber der Behörde erforderlich ist, ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmung:Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 verlangt, die verantwortliche Person „namhaft zu machen“. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ist eine bloß stillschweigende interne Betrauung einer Person mit der Aufgabe nicht ausreichend. Dass eine Benennung gegenüber der Behörde erforderlich ist, ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmung: 11
Dabei ist zu beachten, dass die Verlässlichkeit im Sinn von § 25a Abs. 3 AWG 2002 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nach § 25a Abs. 2 Z 4 AWG 2002 Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen ist. § 25a Abs. 6 AWG 2002 verlangt von der Behörde darüber hinaus auch, die Erlaubnis ganz oder teilweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 AWG 2002 - somit insbesondere auch die Verlässlichkeit nach Z 4 dieser Bestimmung - nicht mehr vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass die Verlässlichkeit im Sinn von Paragraph 25 a, Absatz 3, AWG 2002 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nach Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 4, AWG 2002 Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen ist. Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 verlangt von der Behörde darüber hinaus auch, die Erlaubnis ganz oder teilweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 2, AWG 2002 - somit insbesondere auch die Verlässlichkeit nach Ziffer 4, dieser Bestimmung - nicht mehr vorliegen. 12
Die Verlässlichkeit kann im Sinn des § 25a Abs. 3 AWG 2002 nur bei physischen Personen geprüft werden (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 15 Abs. 3 AWG 1990 VwGH 30.8.1994, 94/05/0065; 21.9.1995, 95/07/0102). Eine Prüfung der Verlässlichkeit nach § 25a Abs. 3 AWG 2002 durch die Behörde - auch in Hinblick auf eine mögliche Entziehung nach § 25a Abs. 6 AWG 2002 - setzt daher die Kenntnis der verantwortlichen Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 durch die Behörde voraus. Dem dient die Pflicht zur Namhaftmachung (Benennung) dieser Person, die somit gegenüber der Behörde zu erfolgen hat.Die Verlässlichkeit kann im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 3, AWG 2002 nur bei physischen Personen geprüft werden vergleiche , zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung Paragraph 15, Absatz 3, AWG 1990 VwGH 30.8.1994, 94/05/0065; 21.9.1995, 95/07/0102). Eine Prüfung der Verlässlichkeit nach Paragraph 25 a, Absatz 3, AWG 2002 durch die Behörde - auch in Hinblick auf eine mögliche Entziehung nach Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 - setzt daher die Kenntnis der verantwortlichen Person nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 durch die Behörde voraus. Dem dient die Pflicht zur Namhaftmachung (Benennung) dieser Person, die somit gegenüber der Behörde zu erfolgen hat. 13
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Revision ist darauf hinzuweisen, dass die Pflichten nach § 26 AWG 2002 zur Bestellung und Namhaftmachung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers (Abs. 1 und 5) bzw. einer verantwortlichen Person (Abs. 6) einem Erlaubniswerber bzw. nach Erteilung der Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber obliegen. Die Erlaubnis geht durch eine zeitweilige faktische Nichtausübung der Tätigkeit nicht verloren. Erst die dauernde Einstellung, die nach § 27 Abs. 2 AWG 2002 zu melden ist, bewirkt nach § 27 Abs. 3 AWG 2002 das Erlöschen der Berechtigung und damit das Ende der obgenannten Pflichten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Revision ist darauf hinzuweisen, dass die Pflichten nach Paragraph 26, AWG 2002 zur Bestellung und Namhaftmachung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers (Absatz eins, und 5) bzw. einer verantwortlichen Person (Absatz 6,) einem Erlaubniswerber bzw. nach Erteilung der Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber obliegen. Die Erlaubnis geht durch eine zeitweilige faktische Nichtausübung der Tätigkeit nicht verloren. Erst die dauernde Einstellung, die nach Paragraph 27, Absatz 2, AWG 2002 zu melden ist, bewirkt nach Paragraph 27, Absatz 3, AWG 2002 das Erlöschen der Berechtigung und damit das Ende der obgenannten Pflichten. 14
Dass die Tätigkeit der Behandlung nicht gefährlicher Abfälle und Asbestzement von der G GmbH dauernd eingestellt worden bzw. die Erlaubnis erloschen wäre, wurde vom Revisionswerber nicht behauptet. Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht aber zu Recht davon ausgegangen, dass die G GmbH als Erlaubnisinhaberin die Verpflichtung zur Namhaftmachung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 traf.Dass die Tätigkeit der Behandlung nicht gefährlicher Abfälle und Asbestzement von der G GmbH dauernd eingestellt worden bzw. die Erlaubnis erloschen wäre, wurde vom Revisionswerber nicht behauptet. Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht aber zu Recht davon ausgegangen, dass die G GmbH als Erlaubnisinhaberin die Verpflichtung zur Namhaftmachung eines verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 traf.
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Ist die Rechtslage - wie hier - in Bezug auf die in der Revision aufgeworfenen Fragen nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0201, mwN).Ist die Rechtslage - wie hier - in Bezug auf die in der Revision aufgeworfenen Fragen nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0201, mwN). 16
Da der Revisionswerber somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt hat, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da der Revisionswerber somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargelegt hat, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juni 2023