1
Mit dem am 14. April 2021 mündlich verkündeten und mit 20. Juli 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines seit 2015 in Österreich aufhältigen türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. November 2020, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei festgestellt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt worden waren, als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem am 14. April 2021 mündlich verkündeten und mit 20. Juli 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines seit 2015 in Österreich aufhältigen türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. November 2020, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei festgestellt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt worden waren, als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. 2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
3
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
5
Die Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit nur aus, das Bundesverwaltungsgericht habe das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach ihm ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zukomme, nicht ausreichend geprüft.
6
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass das vom Revisionswerber behauptete Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von vornherein den Boden entzogen hätte. Denn die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (siehe dazu des Näheren VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 16).Dazu ist darauf hinzuweisen, dass das vom Revisionswerber behauptete Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 von vornherein den Boden entzogen hätte. Denn die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (siehe dazu des Näheren VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 16). 7
Wie sich aus dem die diesbezügliche Revision zurückweisenden Beschluss VwGH 19.10.2018, Ra 2018/22/0239, - auf den die Revision in der Darstellung des Sachverhaltes auch ausdrücklich Bezug nimmt - ergibt, wurde die Ehe des Revisionswerbers vom Landeshauptmann Wien bereits im Bescheid vom 23. August 2017, bestätigt mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Juli 2018, als Aufenthaltsehe qualifiziert und demzufolge eine Wiederaufnahme der Aufenthaltstitelverfahren und eine Abweisung des Erstantrags vom 26. Juni 2015, des Verlängerungsantrags vom 15. September 2016 und des Zweckänderungsantrags vom 10. April 2017 rechtskräftig vorgenommen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht an zwei Stellen (vgl. S. 46 und 47 des angefochtenen Erkenntnisses) vom Bestehen einer Aufenthaltsehe aus. Dem tritt die Revision auch nicht entgegen. Davon ausgehend fehlt es an einer „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ des Revisionswerbers iSd Art. 6 ARB 1/80. Eine durch eine Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich erlangte Bewilligung zum Aufenthalt und zur Beschäftigung in Österreich kann nämlich grundsätzlich nicht zu einer Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 führen (vgl. etwa VwGH 9.7.2021, Ra 2021/22/0120, Rn. 22, mwN). Das Zulässigkeitsvorbringen ist daher nicht zielführend. Vor diesem Hintergrund ist das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - auch vertretbar vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK ausgegangen.Wie sich aus dem die diesbezügliche Revision zurückweisenden Beschluss VwGH 19.10.2018, Ra 2018/22/0239, - auf den die Revision in der Darstellung des Sachverhaltes auch ausdrücklich Bezug nimmt - ergibt, wurde die Ehe des Revisionswerbers vom Landeshauptmann Wien bereits im Bescheid vom 23. August 2017, bestätigt mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Juli 2018, als Aufenthaltsehe qualifiziert und demzufolge eine Wiederaufnahme der Aufenthaltstitelverfahren und eine Abweisung des Erstantrags vom 26. Juni 2015, des Verlängerungsantrags vom 15. September 2016 und des Zweckänderungsantrags vom 10. April 2017 rechtskräftig vorgenommen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht an zwei Stellen vergleiche S. 46 und 47 des angefochtenen Erkenntnisses) vom Bestehen einer Aufenthaltsehe aus. Dem tritt die Revision auch nicht entgegen. Davon ausgehend fehlt es an einer „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ des Revisionswerbers iSd Artikel 6, ARB 1/80. Eine durch eine Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich erlangte Bewilligung zum Aufenthalt und zur Beschäftigung in Österreich kann nämlich grundsätzlich nicht zu einer Berechtigung nach Artikel 6, ARB 1/80 führen vergleiche etwa VwGH 9.7.2021, Ra 2021/22/0120, Rn. 22, mwN). Das Zulässigkeitsvorbringen ist daher nicht zielführend. Vor diesem Hintergrund ist das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - auch vertretbar vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK ausgegangen. 8
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juni 2023