1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen vergleiche , VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022, mwN). 4
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers festgestellt, dass seine „Jahresbeitragsgrundlage“ nach dem ASVG für das Jahr 1980 € 10.577,24 betrage. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, „weil die jeweilige Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es noch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt“. Diese Zulässigkeitsbegründung ist unzureichend, weil die vom Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage in keiner Weise konkretisiert wird.Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers festgestellt, dass seine „Jahresbeitragsgrundlage“ nach dem ASVG für das Jahr 1980 € 10.577,24 betrage. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, „weil die jeweilige Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es noch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt“. Diese Zulässigkeitsbegründung ist unzureichend, weil die vom Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage in keiner Weise konkretisiert wird.
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Auch in der Revision wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Zur Zulässigkeit verweist die Revision nur auf die - bloß formelhafte - Zulässigkeitsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts. Selbst unter Einbeziehung des gesamten Inhalts der Revision ergibt sich nicht, welche konkrete Rechtsfrage, von der die Lösung des vorliegenden Falles abhängt, an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden soll.
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Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
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Bei diesem Ergebnis musste nicht geklärt werden, inwieweit der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2023, dem der Revisionswerber zufolge des Vorlageberichts nicht fristgerecht nachkam, zu Recht erteilt wurde (fraglich ist dies insbesondere in Bezug auf die in der Revision - wenn auch inhaltlich unzureichend - ohnedies enthaltenen Revisionsgründe und die Vorlage der angefochtenen Entscheidung, die Bestandteil des dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegenden Akts des Bundesverwaltungsgerichts war).
Wien, am 16. Juni 2023