1
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, es als außenvertretungsbefugtes Organ der - eine Online-Plattform zur Vermietung von Unterkünften betreibenden - HA UK Limited, welche als Diensteanbieterin im Sinn des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz (ECG) im Bereich der Privatunterkünfte gelte, unterlassen zu haben, entgegen § 4a Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (StNFWAG) die für den Abgabenvollzug erforderlichen Informationen, insbesondere die Identitätsdaten im Sinne des § 2 Z 2 ECG und die Erreichbarkeitsdaten der registrierten Unterkunftgeber sowie sämtliche Adressen der registrierten Unterkünfte bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monats - in näher angeführten Fällen - zu übermitteln. Weiters habe der Revisionswerber - entgegen § 4a Abs. 3 Z 2 StNFWAG - unterlassen, eine Aufstellung über die abgeschlossenen Buchungen eines - näher angeführten - vorangegangenen Quartals bis zum 15. des folgenden Quartals zu übermitteln.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, es als außenvertretungsbefugtes Organ der - eine Online-Plattform zur Vermietung von Unterkünften betreibenden - HA UK Limited, welche als Diensteanbieterin im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz (ECG) im Bereich der Privatunterkünfte gelte, unterlassen zu haben, entgegen Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer eins, Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (StNFWAG) die für den Abgabenvollzug erforderlichen Informationen, insbesondere die Identitätsdaten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, ECG und die Erreichbarkeitsdaten der registrierten Unterkunftgeber sowie sämtliche Adressen der registrierten Unterkünfte bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monats - in näher angeführten Fällen - zu übermitteln. Weiters habe der Revisionswerber - entgegen Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer 2, StNFWAG - unterlassen, eine Aufstellung über die abgeschlossenen Buchungen eines - näher angeführten - vorangegangenen Quartals bis zum 15. des folgenden Quartals zu übermitteln.
2
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Revisionswerber gemäß § 12 StNFWAG iVm § 9 Abs. 1 und 7 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 € und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt. Darüber hinaus wurde der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Revisionswerber gemäß Paragraph 12, StNFWAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, und 7 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 € und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt. Darüber hinaus wurde der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
3
Der Revisionswerber erhob fristgerecht Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde - unter geringfügiger Abänderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses - mit näherer Begründung ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde - unter geringfügiger Abänderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses - mit näherer Begründung ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
5
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.
6
Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, ohne Kosten geltend zu machen.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
10
Der Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. VwGH 19.4.2023, Ro 2022/13/0018 bis 0030, mwN).Der Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision vergleiche , VwGH 19.4.2023, Ro 2022/13/0018 bis 0030, mwN). 11
Das Landesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Revision mit folgender Begründung zugelassen:
„Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht behandelt wurde.“„Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht behandelt wurde.“
12
In der Revision wird - unter der mit „1. Angefochtenes Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark“ betitelten Überschrift - nach Wiedergabe der Zulässigkeitsbegründung des Landesverwaltungsgerichtes ausgeführt, „daher“ sei die ordentliche Revision „jedenfalls statthaft“. Ergänzend wird vorgebracht, die Revision hänge von der Lösung gleich mehrerer Rechtsfragen ab, denen grundsätzliche Bedeutung zukomme und welche von der belangten Behörde und vom Landesverwaltungsgericht unrichtig beurteilt worden seien.
13
Im Anschluss daran werden unter der Überschrift „2. Revisionspunkte“ umfangreiche rechtliche Ausführungen getätigt.
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 2.5.2023, Ra 2020/16/0130, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 2.5.2023, Ra 2020/16/0130, mwN). 15
Sowohl die Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses als auch die ergänzenden Ausführungen zur Zulässigkeit in der vorliegenden Revision erschöpfen sich in der allgemeinen und abstrakten Behauptung, es seien Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Damit wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (vgl. VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034; 9.8.2022, Ro 2019/05/0020, jeweils mwN).Sowohl die Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses als auch die ergänzenden Ausführungen zur Zulässigkeit in der vorliegenden Revision erschöpfen sich in der allgemeinen und abstrakten Behauptung, es seien Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Damit wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte vergleiche , VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034; 9.8.2022, Ro 2019/05/0020, jeweils mwN). 16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
17
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 16. Juni 2023