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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Wien (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Juni 2020, Zl. MBA/200000034475/2020, wegen einer Übertretung des Rundfunkgebührengesetzes als unbegründet ab. Am 11. Jänner 2023 wurde das angefochtene Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Verhandlungsschrift eine Niederschrift der Verkündung sowie eine Belehrung nach § 29 Abs. 2a und 5 VwGVG enthielt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Wien (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Juni 2020, Zl. MBA/200000034475 aus 2020,, wegen einer Übertretung des Rundfunkgebührengesetzes als unbegründet ab. Am 11. Jänner 2023 wurde das angefochtene Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Verhandlungsschrift eine Niederschrift der Verkündung sowie eine Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a und 5 VwGVG enthielt.
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Am 16. Februar 2023 wurde das Erkenntnis - unter Hinweis darauf, dass die Niederschrift über die Verhandlung allen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof legitimierten Parteien ausgehändigt bzw. zugestellt worden sei und keine Partei innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt habe - gekürzt ausgefertigt.Am 16. Februar 2023 wurde das Erkenntnis - unter Hinweis darauf, dass die Niederschrift über die Verhandlung allen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof legitimierten Parteien ausgehändigt bzw. zugestellt worden sei und keine Partei innerhalb der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt habe - gekürzt ausgefertigt.
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Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. 4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht und es wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt. Dass der Revisionswerberin keine Niederschrift über die am 11. Jänner 2023 durchgeführte Verhandlung ausgefolgt oder zugestellt worden sei, oder dass die Revisionswerberin einen fristgerechten Antrag auf Ausfertigung des im Rahmen dieser Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt habe, wird in der Revision nicht behauptet und ergibt sich auch aus dem vorgelegten Verfahrensakt nicht.In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht und es wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt. Dass der Revisionswerberin keine Niederschrift über die am 11. Jänner 2023 durchgeführte Verhandlung ausgefolgt oder zugestellt worden sei, oder dass die Revisionswerberin einen fristgerechten Antrag auf Ausfertigung des im Rahmen dieser Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt habe, wird in der Revision nicht behauptet und ergibt sich auch aus dem vorgelegten Verfahrensakt nicht.
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Schon daher war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 6.10.2021, Ra 2020/17/0091).Schon daher war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , VwGH 6.10.2021, Ra 2020/17/0091).
Wien, am 16. Juni 2023