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Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15. September 2022 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 65 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Die Revisionswerberin habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt, weshalb über sie gemäß 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage 19 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15. September 2022 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 65 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Die Revisionswerberin habe dadurch Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt, weshalb über sie gemäß 99 Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage 19 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
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Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Es verpflichtete die Revisionswerberin ferner zur Zahlung eines näher genannten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revisionswerberin erachtet ihre Revision deshalb als zulässig, weil keine Protokollierung der Probemessungen des verwendeten Lasermessgeräts vor der gegenständlichen Messung vorliege, weshalb nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer ungenauen bzw. unzulässigen Messung ausgegangen werden müsse (Hinweis auf VwGH 25.1.2002,
2001/02/0123). Angaben eines erhebenden Beamten, der sich im Übrigen nur vage an Vorgänge erinnern könne, könnten die Protokollierung nicht ersetzen. Diesbezüglich liege auch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
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Gemäß der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls zwar keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung, weil dieses lediglich dem Zweck dient, die durchgeführten Kontrollen darzutun (siehe wörtlich in den Verwendungsbestimmungen „zu belegen“), also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln bildet. Die Durchführung der Kontrollen ist jedoch eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2021/02/0233, mwN).Gemäß der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls zwar keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung, weil dieses lediglich dem Zweck dient, die durchgeführten Kontrollen darzutun (siehe wörtlich in den Verwendungsbestimmungen „zu belegen“), also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln bildet. Die Durchführung der Kontrollen ist jedoch eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig vergleiche , VwGH 12.10.2022, Ra 2021/02/0233, mwN). 9
In der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte keine Auseinandersetzung der dort belangten Behörde mit dem Einwand der Nicht-Durchführung der in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Probemessungen. Im angefochtenen Erkenntnis legte das Verwaltungsgericht hingegen seine beweiswürdigenden Erwägungen dazu ausführlich und nachvollziehbar dar und kam zum Schluss, dass alle erforderlichen Funktionskontrollen durchgeführt worden waren. Ein Abweichen vom genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vermochte die Revisionswerberin damit nicht aufzuzeigen. Der Revisionswerberin gelingt es auch nicht, in der Zulässigkeitsbegründung eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung darzulegen (vgl. dazu VwGH 1.6.2022, Ra 2021/02/0058, mwN).In der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte keine Auseinandersetzung der dort belangten Behörde mit dem Einwand der Nicht-Durchführung der in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Probemessungen. Im angefochtenen Erkenntnis legte das Verwaltungsgericht hingegen seine beweiswürdigenden Erwägungen dazu ausführlich und nachvollziehbar dar und kam zum Schluss, dass alle erforderlichen Funktionskontrollen durchgeführt worden waren. Ein Abweichen vom genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vermochte die Revisionswerberin damit nicht aufzuzeigen. Der Revisionswerberin gelingt es auch nicht, in der Zulässigkeitsbegründung eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung darzulegen vergleiche , dazu VwGH 1.6.2022, Ra 2021/02/0058, mwN).
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juni 2023