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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die „Beschwerde“ des Dr. D L in L, gegen „Gerichtsentscheide des Bezirks- und Landesgerichtes Linz wegen Diskriminierung von pflegenden Angehörigen“, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die „Beschwerde“ wird zurückgewiesen.
Begründung
Wien, am 18. Juni 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:SO2023030004.X00Im RIS seit
13.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023