RS Vwgh 2008/3/27 2005/07/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §103 idF 1999/I/155;
WRG 1959 §103;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0104 E 23. Oktober 1997 RS 2 (Hier: Durch die AVG-Novelle 1998 wurde im § 13 Abs. 3 erster Satz der Ausdruck "Formgebrechen" durch das Wort "Mängel" ersetzt. Beim Fehlen von Unterlagen iSd § 103 WRG 1959 idF 1999/I/155 handelt es sich um "Mängel" des Antrages. Die Rechtsprechung ist daher weiterhin anwendbar.)

Stammrechtssatz

Das Fehlen der in § 103 WRG genannten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im § 103 WRG nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Formgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070070.X01

Im RIS seit

17.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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