1
Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 10. Juni 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Pilot eines mit Kennzeichen bezeichneten Hubschraubers am 23. April 2020 zu einer bestimmten Uhrzeit an einem näher genannten Ort in G ohne Bewilligung eine Außenlandung durchgeführt, obwohl dies nur auf Flugplätzen gemäß § 58 Luftfahrtgesetz - LFG oder mit der Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 9 Abs. 2 LFG gestattet sei. Eine solche Bewilligung sei nicht vorgelegen. Die Außenlandung sei nicht von einer näher bestimmten Allgemeinbewilligung des „Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung“ (richtig: Landeshauptmannes von Oberösterreich) vom 10. Dezember 2019 umfasst gewesen. Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 10. Juni 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Pilot eines mit Kennzeichen bezeichneten Hubschraubers am 23. April 2020 zu einer bestimmten Uhrzeit an einem näher genannten Ort in G ohne Bewilligung eine Außenlandung durchgeführt, obwohl dies nur auf Flugplätzen gemäß Paragraph 58, Luftfahrtgesetz - LFG oder mit der Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LFG gestattet sei. Eine solche Bewilligung sei nicht vorgelegen. Die Außenlandung sei nicht von einer näher bestimmten Allgemeinbewilligung des „Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung“ (richtig: Landeshauptmannes von Oberösterreich) vom 10. Dezember 2019 umfasst gewesen.
2
Mit Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses wurde der Revisionswerber weiters schuldig erkannt, als Pilot dieses Hubschraubers am 28. April 2020 zu einer bestimmten Uhrzeit am selben Tatort ohne Bewilligung einen Außenabflug durchgeführt zu haben, obwohl dies nur auf Flugplätzen gemäß § 58 LFG oder mit der Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 9 Abs. 2 LFG gestattet sei. Eine solche Bewilligung sei nicht vorgelegen. Der Außenabflug sei nicht von der in Spruchpunkt 1. angeführten Allgemeinbewilligung umfasst gewesen. Mit Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses wurde der Revisionswerber weiters schuldig erkannt, als Pilot dieses Hubschraubers am 28. April 2020 zu einer bestimmten Uhrzeit am selben Tatort ohne Bewilligung einen Außenabflug durchgeführt zu haben, obwohl dies nur auf Flugplätzen gemäß Paragraph 58, LFG oder mit der Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LFG gestattet sei. Eine solche Bewilligung sei nicht vorgelegen. Der Außenabflug sei nicht von der in Spruchpunkt 1. angeführten Allgemeinbewilligung umfasst gewesen.
3
Dadurch habe der Revisionswerber jeweils § 169 Abs. 1 Z 1 iVm. § 9 Abs. 1 LFG verletzt, weswegen über ihn jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 1.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 16 Stunden) verhängt wurde.Dadurch habe der Revisionswerber jeweils Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, LFG verletzt, weswegen über ihn jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 1.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 16 Stunden) verhängt wurde.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. statt, hob das Straferkenntnis insoweit auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein (Spruchpunkt I. des Erkenntnisses). Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Spruchpunkt II. des Erkenntnisses). Das Verwaltungsgericht setzte den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 220,-- fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III. und IV. des Erkenntnisses).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. statt, hob das Straferkenntnis insoweit auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein (Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses). Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses). Das Verwaltungsgericht setzte den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 220,-- fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des Erkenntnisses).
5
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Folgendes zu Grunde:
6
Der Revisionswerber sei als Hubschrauberpilot bei der H. S. GmbH beschäftigt, die Transportaufträge mit Hubschraubern der H. GmbH durchführe. Der H. GmbH sei mit (auf § 9 Abs. 2a LFG gestütztem) Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 2019 (im Folgenden: die Allgemeinbewilligung) eine unbestimmte Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen auf nicht näher bestimmten Landeplätzen im gesamten Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich mit bestimmten Hubschraubern zum Zwecke der Durchführung von a) Materialtransporten und Arbeitsflügen (z.B. Hüttenversorgung, Seilbahnbau usw.) einschließlich unmittelbar zusammenhängender Personenbeförderung, b) Personentransporten zu nicht touristischen Zwecken (z.B. Vermessungsflüge, Kontrollen von Strom- oder Telefonleitungen, Film- und Fotoflüge usw.) unter bestimmten Auflagen erteilt worden.Der Revisionswerber sei als Hubschrauberpilot bei der H. S. GmbH beschäftigt, die Transportaufträge mit Hubschraubern der H. GmbH durchführe. Der H. GmbH sei mit (auf Paragraph 9, Absatz 2 a, LFG gestütztem) Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 2019 (im Folgenden: die Allgemeinbewilligung) eine unbestimmte Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen auf nicht näher bestimmten Landeplätzen im gesamten Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich mit bestimmten Hubschraubern zum Zwecke der Durchführung von a) Materialtransporten und Arbeitsflügen (z.B. Hüttenversorgung, Seilbahnbau usw.) einschließlich unmittelbar zusammenhängender Personenbeförderung, b) Personentransporten zu nicht touristischen Zwecken (z.B. Vermessungsflüge, Kontrollen von Strom- oder Telefonleitungen, Film- und Fotoflüge usw.) unter bestimmten Auflagen erteilt worden.
7
Nach der Außenlandung des Hubschraubers am 23. April 2020 auf dem Grundstück in G sei der Hubschrauber dort verblieben. Es sei in weiterer Folge ein Materialtransport geplant gewesen, zu dem es aus näher genannten Gründen nicht gekommen sei. Der nächste Transportauftrag sei am 28. April 2020 durchgeführt worden. Dabei habe es sich um den Auftrag gehandelt, ein Stromaggregat auf eine bestimmte Hütte zu bringen. Die Hütte habe sich in der Nähe von V befunden und das auf die Hütte zu transportierende Material sei auf einem Grundstück im Bereich V in den Hubschrauber geladen worden. Das für die Durchführung der Materialtransporte auf die Hütte erforderliche Flugbetriebsmaterial, darunter seien Schlingen, ein Netz, „Big Packs“ und dergleichen zu verstehen, sei auf dem Grundstück in G in den Hubschrauber geladen worden. Dazu habe der Revisionswerber angegeben, dass dieses Material mit einem Bus zum Hubschrauber gebracht worden sei und die H. S. GmbH für die Lagerung dieses Materials in B ein Lager habe. Nach der Außenlandung des Hubschraubers am 23. April 2020 auf dem Grundstück in G sei der Hubschrauber dort verblieben. Es sei in weiterer Folge ein Materialtransport geplant gewesen, zu dem es aus näher genannten Gründen nicht gekommen sei. Der nächste Transportauftrag sei am 28. April 2020 durchgeführt worden. Dabei habe es sich um den Auftrag gehandelt, ein Stromaggregat auf eine bestimmte Hütte zu bringen. Die Hütte habe sich in der Nähe von römisch fünf befunden und das auf die Hütte zu transportierende Material sei auf einem Grundstück im Bereich römisch fünf in den Hubschrauber geladen worden. Das für die Durchführung der Materialtransporte auf die Hütte erforderliche Flugbetriebsmaterial, darunter seien Schlingen, ein Netz, „Big Packs“ und dergleichen zu verstehen, sei auf dem Grundstück in G in den Hubschrauber geladen worden. Dazu habe der Revisionswerber angegeben, dass dieses Material mit einem Bus zum Hubschrauber gebracht worden sei und die H. S. GmbH für die Lagerung dieses Materials in B ein Lager habe.
8
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der eigentliche Arbeitsflug am 28. April 2020 habe erst mit der Aufnahme des Stromaggregates in V begonnen. Das Einladen von Befestigungs- bzw. Verpackungsmaterial in den Hubschrauber auf dem Grundstück in G habe zwar der Vorbereitung dieses Arbeitsauftrages gedient, es habe jedoch keine objektive Notwendigkeit gegeben, diese Tätigkeiten in G durchzuführen. Das Flugbetriebsmaterial hätte mit dem Bus ohne weiteres auch auf einen Flugplatz gebracht werden können. Das Einladen von Flugbetriebsmaterial sei daher noch nicht Teil des von der Allgemeinbewilligung umfassten Materialtransportes gewesen, weshalb der Außenabflug am 28. April 2020 vom Grundstück in G nicht von der Allgemeinbewilligung umfasst gewesen sei.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der eigentliche Arbeitsflug am 28. April 2020 habe erst mit der Aufnahme des Stromaggregates in römisch fünf begonnen. Das Einladen von Befestigungs- bzw. Verpackungsmaterial in den Hubschrauber auf dem Grundstück in G habe zwar der Vorbereitung dieses Arbeitsauftrages gedient, es habe jedoch keine objektive Notwendigkeit gegeben, diese Tätigkeiten in G durchzuführen. Das Flugbetriebsmaterial hätte mit dem Bus ohne weiteres auch auf einen Flugplatz gebracht werden können. Das Einladen von Flugbetriebsmaterial sei daher noch nicht Teil des von der Allgemeinbewilligung umfassten Materialtransportes gewesen, weshalb der Außenabflug am 28. April 2020 vom Grundstück in G nicht von der Allgemeinbewilligung umfasst gewesen sei.
9
Verstehe man das Einladen von Flugbetriebsmaterial als Teil des unmittelbaren Arbeitsauftrages, so hätte dies zur Folge, dass jeder Außenabflug von jedem beliebigen Grundstück, welcher nur der Vorbereitung eines Arbeitsfluges diene, bereits als von der Allgemeinbewilligung umfasst anzusehen wäre, weil dieses Flugbetriebsmaterial mit dem Bus überall hingebracht werden könne. Auf diese Weise könne jeder beliebige Ort zu einem regelmäßig benützten „Stützpunkt“ für die Durchführung von Arbeitsaufträgen gemacht werden. Ein derartiges Verständnis der Allgemeinbewilligung stehe jedoch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach diese Bewilligung grundsätzlich restriktiv auszulegen sei. Gerade der Umstand, dass die H. S. GmbH in B, in räumlicher Nähe zum Grundstück in G, ein Lager für ihr Flugbetriebsmaterial habe, belege, dass sie dieses Grundstück als Stützpunkt verwende, um von dort aus Materialtransporte und Arbeitsflüge sowie Personentransporte zu nicht touristischen Zwecken durchzuführen. Diese Vorgangweise stehe im Widerspruch zu dem in § 9 Abs. 1 LFG normierten „Flugplatzzwang“. Verstehe man das Einladen von Flugbetriebsmaterial als Teil des unmittelbaren Arbeitsauftrages, so hätte dies zur Folge, dass jeder Außenabflug von jedem beliebigen Grundstück, welcher nur der Vorbereitung eines Arbeitsfluges diene, bereits als von der Allgemeinbewilligung umfasst anzusehen wäre, weil dieses Flugbetriebsmaterial mit dem Bus überall hingebracht werden könne. Auf diese Weise könne jeder beliebige Ort zu einem regelmäßig benützten „Stützpunkt“ für die Durchführung von Arbeitsaufträgen gemacht werden. Ein derartiges Verständnis der Allgemeinbewilligung stehe jedoch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach diese Bewilligung grundsätzlich restriktiv auszulegen sei. Gerade der Umstand, dass die H. S. GmbH in B, in räumlicher Nähe zum Grundstück in G, ein Lager für ihr Flugbetriebsmaterial habe, belege, dass sie dieses Grundstück als Stützpunkt verwende, um von dort aus Materialtransporte und Arbeitsflüge sowie Personentransporte zu nicht touristischen Zwecken durchzuführen. Diese Vorgangweise stehe im Widerspruch zu dem in Paragraph 9, Absatz eins, LFG normierten „Flugplatzzwang“.
10
Aus sämtlichen Angaben der in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Bediensteten der für die Allgemeinbewilligung zuständigen Behörde ergebe sich, dass aus deren Sicht die Allgemeinbewilligung nicht dazu berechtige, den Hubschrauber nach Beendigung eines Arbeitsauftrages bis zum nächsten Tag deshalb am Abstellort zu belassen, weil von dort aus der nächste Arbeitsauftrag näher liege als ein Flugplatz. In einem solchen Fall sei nach deren Ansicht nach Beendigung des (ersten) Arbeitseinsatzes ein Flugplatz anzufliegen. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass sie die Auskunft erteilt hätten, der Hubschrauber dürfe längere Zeit am Abstellort des ersten Arbeitseinsatzes verbleiben, ohne dass ein enger Zusammenhang mit dem nachfolgenden Einsatz bestehe. Der Revisionswerber, der sich ungeprüft auf die Angaben seines Arbeitgebers verlassen habe, hätte sich nicht ohne weiteres auf mündliche, allgemeine Auskünfte verlassen dürfen, sondern hätte zur Klarstellung eine schriftliche Auskunft zu der konkreten Situation verlangen müssen.
11
Der Revisionswerber könne sich daher hinsichtlich des ihm angelasteten Außenabflugs (Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) nicht auf mangelndes Verschulden berufen, weshalb ihm die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen sei, zumal vorliegend nach § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit ausreiche. Der Revisionswerber könne sich daher hinsichtlich des ihm angelasteten Außenabflugs (Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) nicht auf mangelndes Verschulden berufen, weshalb ihm die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen sei, zumal vorliegend nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit ausreiche.
12
Dem Revisionswerber kämen die Strafmilderungsgründe der Unbescholtenheit sowie der langen Verfahrensdauer zu Gute. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass es zu keiner tatsächlichen Gefährdung von Personen oder Sachen gekommen sei. Der Umstand, dass dem Revisionswerber im Ergebnis nur ein Irrtum über den Umfang der Allgemeinbewilligung bzw. sein Vertrauen auf die diesbezüglich unzureichenden Auskünfte seines Arbeitgebers vorgeworfen werden könne, rechtfertige keine Herabsetzung der Strafe. Die belangte Behörde habe den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 5% ausgeschöpft und die Strafe erscheine auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Revisionswerbers (monatliches Nettoeinkommen von € 2.300 bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) durchaus angemessen und nicht überhöht. Die Strafe erscheine in diese Höhe notwendig, um den Revisionswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.
13
Gegen Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
14
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob „das Stehenlassen des Hubschraubers“ einer Genehmigung bedürfe. Da keine Bewilligung für das Abstellen eines Hubschraubers notwendig sei, könne auch „ein Stehenlassen des Hubschraubers über mehrere Tage“ nicht als Grund dafür dienen, den notwendigen Außenabflug als nicht von der Allgemeinbewilligung umfasst anzusehen.
18
Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, der Revisionswerber habe die zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung objektiv begangen, weil der Außenabflug am 28. April 2020 nicht von der gegenständlichen Allgemeinbewilligung umfasst gewesen sei. Entgegen dem Revisionsvorbringen stützte es sich dabei nicht darauf, dass der Revisionswerber den Hubschrauber über mehrere Tage auf dem Tatort habe stehen lassen. Vielmehr führte es begründend aus, der eigentliche Arbeitsflug habe erst mit der Aufnahme des Transportmaterials in V begonnen und das Einladen von Flugbetriebsmaterial wie Befestigungs- und Verpackungsmaterial in G sei noch nicht Teil des von der Allgemeinbewilligung umfassten Materialtransportes gewesen. Dazu traf das Verwaltungsgericht auch entsprechende Feststellungen, die in der Revision nicht bestritten werden. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, der Revisionswerber habe die zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung objektiv begangen, weil der Außenabflug am 28. April 2020 nicht von der gegenständlichen Allgemeinbewilligung umfasst gewesen sei. Entgegen dem Revisionsvorbringen stützte es sich dabei nicht darauf, dass der Revisionswerber den Hubschrauber über mehrere Tage auf dem Tatort habe stehen lassen. Vielmehr führte es begründend aus, der eigentliche Arbeitsflug habe erst mit der Aufnahme des Transportmaterials in römisch fünf begonnen und das Einladen von Flugbetriebsmaterial wie Befestigungs- und Verpackungsmaterial in G sei noch nicht Teil des von der Allgemeinbewilligung umfassten Materialtransportes gewesen. Dazu traf das Verwaltungsgericht auch entsprechende Feststellungen, die in der Revision nicht bestritten werden.
19
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. Mai 2023, Ra 2022/03/0252, welches eine Übertretung derselben Bestimmungen des LFG durch den Revisionswerber betraf, zu einer Allgemeinbewilligung, welche in den hier maßgeblichen Punkten der im Revisionsfall gegenständlichen Allgemeinbewilligung entspricht, vor dem Hintergrund der zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Außenabflug bzw. der Außenlandung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässigen Flugzweck bestehen muss. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. Mai 2023, Ra 2022/03/0252, welches eine Übertretung derselben Bestimmungen des LFG durch den Revisionswerber betraf, zu einer Allgemeinbewilligung, welche in den hier maßgeblichen Punkten der im Revisionsfall gegenständlichen Allgemeinbewilligung entspricht, vor dem Hintergrund der zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Außenabflug bzw. der Außenlandung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässigen Flugzweck bestehen muss. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen.
20
Vor diesem Hintergrund legt die Revision nicht dar, dass das Verwaltungsgericht von der genannten Rechtsprechung abgewichen wäre, indem es einen unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang des angelasteten Außenabflugs von G mit dem von der Allgemeinbewilligung umfassten Transport von Material, das nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in V (und noch nicht in G) aufgenommen wurde, verneinte.Vor diesem Hintergrund legt die Revision nicht dar, dass das Verwaltungsgericht von der genannten Rechtsprechung abgewichen wäre, indem es einen unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang des angelasteten Außenabflugs von G mit dem von der Allgemeinbewilligung umfassten Transport von Material, das nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in römisch fünf (und noch nicht in G) aufgenommen wurde, verneinte.
21
Die Revision wendet sich weiters gegen die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens des Revisionswerbers. Dazu bringt sie zu ihrer Zulässigkeit vor, die Verneinung des Verschuldens des Revisionswerbers an der Durchführung der Außenlandung am 23. April 2020 bei gleichzeitiger Bejahung des Verschuldens an der Durchführung des Außenabflugs am 28. April 2020 sei nicht schlüssig. Wenn der Revisionswerber annehmen habe dürfen, er habe aufgrund der Auskünfte des zuständigen Bediensteten mit einer Abschlusslandung wieder an den Ausgangsort des Arbeitsfluges zurückkehren dürfen, so sei auch der nachfolgende Abflug „jedenfalls denknotwendigerweise“ von der Allgemeinbewilligung umfasst und keine gesonderte Bewilligung für den Außenabflug notwendig gewesen. Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts hätte der Revisionswerber für den Außenabflug um eine gesonderte Bewilligung vor dem Außenabflug ansuchen müssen. Wäre diese nicht erteilt worden, hätte der Hubschrauber dauerhaft auf dem Grundstück verbleiben müssen, um eine Verwaltungsübertretung zu vermeiden. Schon aus diesem Grund habe der Revisionswerber annehmen können, dass auch der Außenabflug am 28. April 2020 von der Allgemeinbewilligung umfasst und keine eigene Bewilligung notwendig gewesen sei.
22
Damit zeigt die Revision, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des Erkenntnisses (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des angelasteten Außenabflugs am 28. April 2020) richtet, schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sie mit diesem Vorbringen der näher begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe im Hinblick auf den durchgeführten Außenabflug fahrlässig gehandelt (vgl. Rn. 10 f), nicht konkret entgegentritt (vgl. zur Vergewisserungspflicht des verantwortlichen Piloten im Kontext des § 9 LFG VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039, Rn. 22).Damit zeigt die Revision, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des angelasteten Außenabflugs am 28. April 2020) richtet, schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sie mit diesem Vorbringen der näher begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe im Hinblick auf den durchgeführten Außenabflug fahrlässig gehandelt vergleiche , Rn. 10 f), nicht konkret entgegentritt vergleiche , zur Vergewisserungspflicht des verantwortlichen Piloten im Kontext des Paragraph 9, LFG VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039, Rn. 22). 23
Der Revisionswerber bringt auch nicht vor, dass er sich - unter Mitteilung des vollständigen Sachverhalts über den Zweck des Außenabflugs von G - bei der zuständigen Behörde über die Rechtmäßigkeit des Außenabflugs erkundigt hätte (vgl. zur unrichtigen Rechtsauskunft als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen - in Zusammenhang mit demselben Revisionswerber - etwa VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0252, mwN). Der Revisionswerber bringt auch nicht vor, dass er sich - unter Mitteilung des vollständigen Sachverhalts über den Zweck des Außenabflugs von G - bei der zuständigen Behörde über die Rechtmäßigkeit des Außenabflugs erkundigt hätte vergleiche , zur unrichtigen Rechtsauskunft als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen - in Zusammenhang mit demselben Revisionswerber - etwa VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0252, mwN). 24
Im Übrigen legt der Revisionswerber auch mit seinem rein spekulativen, nicht auf den vorliegenden Fall Bezug nehmenden Vorbringen, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts könne dazu führen, dass der Hubschrauber dauerhaft auf dem Grundstück in G verbleiben müsse, um eine Verwaltungsübertretung zu vermeiden, nicht dar, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dem Revisionswerber sei der angelastete Außenabflug auch subjektiv vorwerfbar, grob fehlerhaft gewesen wäre (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab etwa VwGH 5.4.2023, Ra 2023/09/0034, mwN). Dem angefochtenen Erkenntnis lässt sich auch nicht entnehmen, dass jeder Außenabflug von dem Grundstück in G, unabhängig von seinem Flugzweck, dem Revisionswerber subjektiv vorwerfbar gewesen wäre. Im Übrigen legt der Revisionswerber auch mit seinem rein spekulativen, nicht auf den vorliegenden Fall Bezug nehmenden Vorbringen, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts könne dazu führen, dass der Hubschrauber dauerhaft auf dem Grundstück in G verbleiben müsse, um eine Verwaltungsübertretung zu vermeiden, nicht dar, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dem Revisionswerber sei der angelastete Außenabflug auch subjektiv vorwerfbar, grob fehlerhaft gewesen wäre vergleiche , zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab etwa VwGH 5.4.2023, Ra 2023/09/0034, mwN). Dem angefochtenen Erkenntnis lässt sich auch nicht entnehmen, dass jeder Außenabflug von dem Grundstück in G, unabhängig von seinem Flugzweck, dem Revisionswerber subjektiv vorwerfbar gewesen wäre. 25
Schließlich wendet sich die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Strafbemessung. Dem ist zu erwidern, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl.VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0085, mwN). Auf dem Boden der fallbezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, welches die lange Verfahrensdauer, die bisherige Unbescholtenheit des Revisionswerbers sowie dessen konkrete finanzielle Verhältnisse berücksichtigte, legt die Revision nicht dar, dass die Strafbemessung im vorliegenden Fall diesem Prüfungsmaßstab nicht genügen würde.
26
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2023