TE Vwgh Beschluss 2023/6/21 Ra 2023/17/0001

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Veröffentlicht am 21.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z1
BFA-VG 2014 §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52
MRK Art8
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des B A H, vertreten durch Mag. Rupert Schrammel, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2022, G315 2233611-1/29E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 10. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Dieser Antrag wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2018 abgewiesen. Unter einem wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt und eine Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt.
2
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juni 2020 wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, erneut eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak festgestellt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt und ein Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten gegen ihn erlassen.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers - nachdem es dieser mit als „Beschluss“ bezeichneter Erledigung vom 6. August 2020 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers - nachdem es dieser mit als „Beschluss“ bezeichneter Erledigung vom 6. August 2020 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Am 24. März 2021 beantragte der Revisionswerber beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Juni 2021 wegen mangelnder Verbesserung zurückgewiesen wurde, ohne eine (weitere) Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2022 als unbegründet abgewiesen.Am 24. März 2021 beantragte der Revisionswerber beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Juni 2021 wegen mangelnder Verbesserung zurückgewiesen wurde, ohne eine (weitere) Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2022 als unbegründet abgewiesen.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Der Revisionswerber bringt zunächst vor, das angefochtene Erkenntnis hätte nicht vor Erledigung seiner Beschwerde gegen den seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zurückweisenden Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erlassen werden dürfen. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist er darauf hinzuweisen, dass die „Sache“ des letztgenannten Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschränkt war. Überdies unterblieb in diesem Verfahren eine neuerliche Rückkehrentscheidung, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Ausgang jenes Beschwerdeverfahrens Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Erkenntnisses nehmen hätte können (vgl. zum Verfahrensgegenstand von Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Behörde nur einen Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen hat VwGH 3.3.2022, Ra 2020/21/0400, mwN).Der Revisionswerber bringt zunächst vor, das angefochtene Erkenntnis hätte nicht vor Erledigung seiner Beschwerde gegen den seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zurückweisenden Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erlassen werden dürfen. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist er darauf hinzuweisen, dass die „Sache“ des letztgenannten Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschränkt war. Überdies unterblieb in diesem Verfahren eine neuerliche Rückkehrentscheidung, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Ausgang jenes Beschwerdeverfahrens Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Erkenntnisses nehmen hätte können vergleiche , zum Verfahrensgegenstand von Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Behörde nur einen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen hat VwGH 3.3.2022, Ra 2020/21/0400, mwN).
9
Der Revisionswerber wendet sich in der Darlegung der Zulässigkeit der Revision weiters gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots angestellte Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG und Art. 8 EMRK.Der Revisionswerber wendet sich in der Darlegung der Zulässigkeit der Revision weiters gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots angestellte Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 8, EMRK.
10
Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232, mwN).Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232, mwN).
11
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. erneut VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche , erneut VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232, mwN).
12
Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/17/0198, mwN).Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche , VwGH 3.1.2023, Ra 2022/17/0198, mwN).
13
Der Revisionswerber beruft sich zur Darlegung einer Rechtswidrigkeit der Interessenabwägung auf die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die Teilnahme an einem Deutschkurs, ehrenamtliche Tätigkeiten, eine Einstellungszusage, bezahlte Hilfstätigkeiten, die er verrichtet habe, sowie auf Freundschaften, die er unterhalte. Zudem sei er während der Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Auch sei den von ihm erhobenen Rechtsbehelfen teilweise aufschiebende Wirkung zugekommen, sodass während dieser Verfahrenszeiten nicht von ihm habe erwartet werden können, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nachkomme. Vor dem Hintergrund, dass gemäß der vorzitierten Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist und das Bundesverwaltungsgericht neben den durch den Revisionswerber ins Treffen geführten Umständen fallbezogen eine Reihe weiterer Aspekte wie die Unsicherheit und überwiegende Rechtswidrigkeit seines bisherigen Inlandsaufenthalts, die beharrliche Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung, seine (nur geringfügigen) Deutschkenntnisse, den Umstand, dass er bislang nicht regelmäßig erwerbstätig war, und seine Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigte, legt der Revisionswerber nicht dar, dass diese Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet wäre. Im Übrigen entfernt sich der Revisionswerber von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, soweit er auf ihm drohende Gefahrenlagen und auf nicht wieder aufnehmbare familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat verweist.
14
In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG weist der VwGH in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 2.4.2020, Ra 2020/08/0019, mwN).In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG weist der VwGH in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , VwGH 2.4.2020, Ra 2020/08/0019, mwN).
15
Dem wird die Revision nicht gerecht, in deren Zulässigkeitsbegründung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 3 VwGG nahezu die gesamten Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge getätigt werden, wohingegen in den (eigentlichen) Revisionsgründen nahezu ausschließlich auf diese Ausführungen verwiesen wird. Auch aus diesem Grund erweist sich die Revision als nicht zulässig.Dem wird die Revision nicht gerecht, in deren Zulässigkeitsbegründung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nahezu die gesamten Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge getätigt werden, wohingegen in den (eigentlichen) Revisionsgründen nahezu ausschließlich auf diese Ausführungen verwiesen wird. Auch aus diesem Grund erweist sich die Revision als nicht zulässig.
16
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170001.L00

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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