TE Vwgh Beschluss 2023/6/21 Ra 2023/05/0061

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Veröffentlicht am 21.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §696
AVG §13 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der Tiroler Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. März 2023, LVwG-2022/39/2345-4, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. W gemeinnützige Wohnbaugesellschaft.m.b.H. in I, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21; 2. Finanzamt für Großbetriebe in 1030 Wien, Radetzkystraße 2), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der Tiroler Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. März 2023, LVwG-2022/39/2345-4, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. W gemeinnützige Wohnbaugesellschaft.m.b.H. in römisch eins, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21; 2. Finanzamt für Großbetriebe in 1030 Wien, Radetzkystraße 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Eingabe vom 18. November 2021, modifiziert durch eine Eingabe vom 23. November 2021, stellte die erstmitbeteiligte Partei bei der Tiroler Landesregierung (in der Folge: Amtsrevisionswerberin) den „Antrag 1. gemäß § 7 Abs. 3a WGG auf Feststellung, ob ein [näher genanntes] Rechtsgeschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fällt, 2. in eventu gem. § 7 Abs. 4 WGG um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. um Zustimmung durch die Tiroler Landesregierung“. Darüber hinaus stellte die erstmitbeteiligte Partei einen Antrag gemäß § 10a Abs. 1 lit. d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (in der Folge: WGG) und ersuchte diesbezüglich um Zustimmung der Amtsrevisionswerberin für das näher beschriebene Rechtsgeschäft.Mit Eingabe vom 18. November 2021, modifiziert durch eine Eingabe vom 23. November 2021, stellte die erstmitbeteiligte Partei bei der Tiroler Landesregierung (in der Folge: Amtsrevisionswerberin) den „Antrag 1. gemäß Paragraph 7, Absatz 3 a, WGG auf Feststellung, ob ein [näher genanntes] Rechtsgeschäft unter Paragraph 7, Absatz eins, bis 3 WGG fällt, 2. in eventu gem. Paragraph 7, Absatz 4, WGG um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. um Zustimmung durch die Tiroler Landesregierung“. Darüber hinaus stellte die erstmitbeteiligte Partei einen Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera d, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (in der Folge: WGG) und ersuchte diesbezüglich um Zustimmung der Amtsrevisionswerberin für das näher beschriebene Rechtsgeschäft.
2
Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 26. Juli 2022 wurde gemäß § 7 Abs. 4 WGG (Spruchpunkt I.) und § 10a Abs. 1 lit. d WGG (Spruchpunkt II.) die Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft (Anmerkung: zur Veräußerung eines auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in M. errichteten, näher beschriebenen Personalwohnhauses bestehend aus 36 Dienstnehmerwohnungen und 51 Autoabstellplätzen an eine näher genannte GmbH zum Zweck der ausschließlichen Überlassung der Wohnungen als Dienstnehmerwohnungen) erteilt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die erstmitbeteiligte Partei Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (in der Folge: LVwG).Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 26. Juli 2022 wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, WGG (Spruchpunkt römisch eins.) und Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera d, WGG (Spruchpunkt römisch zwei.) die Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft (Anmerkung: zur Veräußerung eines auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in M. errichteten, näher beschriebenen Personalwohnhauses bestehend aus 36 Dienstnehmerwohnungen und 51 Autoabstellplätzen an eine näher genannte GmbH zum Zweck der ausschließlichen Überlassung der Wohnungen als Dienstnehmerwohnungen) erteilt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die erstmitbeteiligte Partei Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (in der Folge: LVwG).
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG dieser Beschwerde Folge und behob Spruchpunkt I. des bei ihm bekämpften Bescheides ersatzlos (1.). Gleichzeitig sprach es aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (2.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG dieser Beschwerde Folge und behob Spruchpunkt römisch eins. des bei ihm bekämpften Bescheides ersatzlos (1.). Gleichzeitig sprach es aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (2.).
4
Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, die Erledigung eines (nachgereihten) Eventualantrages sei erst zulässig, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen sei oder der vorrangige Antrag zurückgezogen werde. Werde ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet und daher ersatzlos zu beheben. Die Entscheidungspflicht in Ansehung des Hauptantrages gehe nicht unter (Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rn. 4 ff und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Bei einem Feststellungsverfahren gemäß § 7 Abs. 3a WGG und einem Verfahren nach § 7 Abs. 4 WGG handle es sich um eigenständige Verfahren und die erstmitbeteiligte Partei habe die Anträge im Verhältnis zueinander ausdrücklich als Primär- und Eventualantrag formuliert. Die Amtsrevisionswerberin habe ausschließlich über den Eventualantrag entschieden und es sei kein normativer Abspruch über den Primärantrag erfolgt. Die Entscheidung unmittelbar über den Eventualantrag ohne Abspruch über den Primärantrag sei in Unzuständigkeit ergangen und daher aufzuheben.Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, die Erledigung eines (nachgereihten) Eventualantrages sei erst zulässig, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen sei oder der vorrangige Antrag zurückgezogen werde. Werde ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet und daher ersatzlos zu beheben. Die Entscheidungspflicht in Ansehung des Hauptantrages gehe nicht unter (Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rn. 4 ff und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Bei einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 3 a, WGG und einem Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 4, WGG handle es sich um eigenständige Verfahren und die erstmitbeteiligte Partei habe die Anträge im Verhältnis zueinander ausdrücklich als Primär- und Eventualantrag formuliert. Die Amtsrevisionswerberin habe ausschließlich über den Eventualantrag entschieden und es sei kein normativer Abspruch über den Primärantrag erfolgt. Die Entscheidung unmittelbar über den Eventualantrag ohne Abspruch über den Primärantrag sei in Unzuständigkeit ergangen und daher aufzuheben.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit mit umfangreichen Ausführungen zusammengefasst geltend macht, es liege eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Eventualanträgen vor. Die Amtsrevisionswerberin erhebe die Revision „nicht in Unkenntnis der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zu Eventualanträgen, sondern weil sich ihr deren Zweck prima facie nicht erschließt“. Es liege eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH „zur Erledigung von Eventualanträgen im Verwaltungsverfahren vor den Behörden vor“, jedoch weiche diese „zur Rechtsprechung des VwGH im Verwaltungsverfahren vor den Berufungsbehörden, den Verwaltungsgerichten und dem VwGH ab“. Der VwGH und die Verwaltungsgerichte würden über den Primär- und die Eventualanträge in derselben, das Verfahren abschließenden Entscheidung entscheiden; es sei in diesen Verfahren nicht erforderlich, mehrere, verschiedene Gerichtsentscheidungen in derselben Sache zu erlassen, da die Rechtskraft der vorhergehenden Nichtstattgebung eines Antrages nicht abgewartet werden müsse. Dies stehe „im Kontrast zum Verfahren vor den Behörden“. Der Zweck dieser Differenzierung sei nicht ersichtlich; würde über Primär- und Eventualantrag in einem Bescheid abgesprochen, sei der Rechtsschutz für die Parteien, die Nichtstattgabe der Primärantrages mit Rechtsmitteln zu bekämpfen, der gleiche. Es scheine, auch im Hinblick auf die Verfahrensökonomie, kein Grund ersichtlich, wieso eine Behörde nicht in derselben Verwaltungssache in einer gemeinsamen Erledigung „über alle gestellten Anträge, Primär- wie Eventualanträgen, absprechen können“ solle.
6
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2022/05/0174).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen vergleiche , aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2022/05/0174).
11
In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. neuerlich VwGH 25.11.2022, Ra 2022/05/0174).In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , neuerlich VwGH 25.11.2022, Ra 2022/05/0174).
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Eventualantrag erst dann, wenn über den Primärantrag entschieden und dem Primärantrag nicht entsprochen wurde (vgl. VwGH 14.12.2022, Ro 2020/06/0007, mwN). Das Wesen eines - im Verwaltungsverfahren durchaus zulässigen - Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. aus vielen etwa VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, mwN; zur Zulässigkeit einer derartigen innerprozessualen Bedingung auch VwGH 21.8.2020, Ra 2019/02/0093, mwN). Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision bietet keinen Anlass, von der bestehenden Rechtsprechung abzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Eventualantrag erst dann, wenn über den Primärantrag entschieden und dem Primärantrag nicht entsprochen wurde vergleiche , VwGH 14.12.2022, Ro 2020/06/0007, mwN). Das Wesen eines - im Verwaltungsverfahren durchaus zulässigen - Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit vergleiche , aus vielen etwa VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, mwN; zur Zulässigkeit einer derartigen innerprozessualen Bedingung auch VwGH 21.8.2020, Ra 2019/02/0093, mwN). Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision bietet keinen Anlass, von der bestehenden Rechtsprechung abzugehen.
13
Soweit nachvollziehbar, möchte die Revision in diesem Zusammenhang auf die Frage hinaus, ob es für die Behörde zulässig ist, über einen Primär- und einen Eventualantrag in einem Bescheid zu entscheiden oder ob die Rechtskraft der vorhergehenden Nichtstattgebung eines Primärantrages vor Entscheidung über einen Eventualantrag abgewartet werden muss. Diese Frage stellt sich fallbezogen jedoch nicht: Das LVwG führte im angefochtenen Erkenntnis aus, ein normativer Abspruch über den Primärantrag sei in dem vor ihm angefochtenen Bescheid der Amtsrevisionswerberin nicht erfolgt und ein solcher Abspruch könne dem Bescheid auch bei weiter Auslegung nicht zugerechnet werden. Abgesehen davon, dass die Auslegung eines konkreten Bescheides nur den Einzelfall betrifft (vgl. für viele etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2021/05/0082), zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf, dass dem LVwG bei der Auslegung des Bescheides eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, zumal sich die Amtsrevisionswerberin überhaupt nicht gegen die Beurteilung des LVwG wendet, über den Primärantrag sei vor Entscheidung über den Eventualantrag noch gar nicht abgesprochen worden. Auch, dass über den Primärantrag vor Erledigung des Eventualantrages bereits in einem anderen, gesonderten Bescheid der Amtsrevisionswerberin entschieden worden wäre, oder dass und inwiefern sich fallbezogen bei Anwendung des WGG materienbedingte Besonderheiten ergeben würden, die vorliegend zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG führen könnten, wird in der Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit (bloß) in umfangreichen allgemeinen verfahrensrechtlichen Ausführungen erschöpft, nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund wird nicht dargestellt und ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Schicksal der Revision von der angesprochenen Frage abhängen sollte (vgl. für viele VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).Soweit nachvollziehbar, möchte die Revision in diesem Zusammenhang auf die Frage hinaus, ob es für die Behörde zulässig ist, über einen Primär- und einen Eventualantrag in einem Bescheid zu entscheiden oder ob die Rechtskraft der vorhergehenden Nichtstattgebung eines Primärantrages vor Entscheidung über einen Eventualantrag abgewartet werden muss. Diese Frage stellt sich fallbezogen jedoch nicht: Das LVwG führte im angefochtenen Erkenntnis aus, ein normativer Abspruch über den Primärantrag sei in dem vor ihm angefochtenen Bescheid der Amtsrevisionswerberin nicht erfolgt und ein solcher Abspruch könne dem Bescheid auch bei weiter Auslegung nicht zugerechnet werden. Abgesehen davon, dass die Auslegung eines konkreten Bescheides nur den Einzelfall betrifft vergleiche , für viele etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2021/05/0082), zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf, dass dem LVwG bei der Auslegung des Bescheides eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, zumal sich die Amtsrevisionswerberin überhaupt nicht gegen die Beurteilung des LVwG wendet, über den Primärantrag sei vor Entscheidung über den Eventualantrag noch gar nicht abgesprochen worden. Auch, dass über den Primärantrag vor Erledigung des Eventualantrages bereits in einem anderen, gesonderten Bescheid der Amtsrevisionswerberin entschieden worden wäre, oder dass und inwiefern sich fallbezogen bei Anwendung des WGG materienbedingte Besonderheiten ergeben würden, die vorliegend zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG führen könnten, wird in der Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit (bloß) in umfangreichen allgemeinen verfahrensrechtlichen Ausführungen erschöpft, nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund wird nicht dargestellt und ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Schicksal der Revision von der angesprochenen Frage abhängen sollte vergleiche , für viele VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).
14
Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 6.3.2023, Ra 2020/06/0151, mwN).Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 6.3.2023, Ra 2020/06/0151, mwN).
15
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050061.L00

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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