TE Vfgh Erkenntnis 1986/9/25 V43/86

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
StVO 1960 §43 Abs1 litb
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 17.03.82, kundgemacht durch Aufstellung des Verkehrszeichens nach §52 lita Z1 StVO 1960 "Fahrverbot (in beiden Richtungen)
B-VG Art139 Abs4

Beachte

Kundmachung am 22. Dezember 1986, LGBl. f. Wien 47/1986; Anlaßfall B437/84 vom selben Tag - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Muster VfSlg. 10600/1985

Leitsatz

StVO 1960; Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 1982 betreffend ein Fahrverbot; mangelnde gesetzliche Grundlage nach Aufhebung des §43 Abs1 litb StVO mit Erk. des VfGH (VfSlg. 10949/1986); Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung

Spruch

Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 1982, MA 46-V 1-23/82/Gla, kundgemacht durch Aufstellung des Verkehrszeichens nach §52 lita Z1 StVO 1960 "Fahrverbot (in beiden Richtungen)", war gesetzwidrig.

Die Wr. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug (erste Instanz Bundespolizeidirektion Wien) ergangenen Bescheid der Wr. Landesregierung vom 6. März 1984 wurde über die Beteiligte wegen einer Übertretung des §52 lita Z1 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt, weil sie am 30. Juli 1982 um 17.20 Uhr in Wien, ..., als Lenkerin eines PKW das dort deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" mit einer Zusatztafel mit einigen Ausnahmen insofern nicht beachtet habe, als sie in Richtung Brandstätte weitergefahren sei, obwohl keine der vorgesehenen Ausnahmen auf das von ihr gelenkte KFZ zugetroffen habe. Gegen diesen Bescheid richtete sich die unter B437/84 protokollierte Beschwerde, in welcher insbesondere geltend gemacht wird, daß die herangezogene Verordnung aus näher dargelegten Gründen gesetzwidrig war.

2. Vom Magistrat der Stadt Wien wurde nach Durchführung einer Verhandlung "betreffs der bestehenden Verkehrssituation in 1., Bereich Petersplatz", an der Vertreter der Bundespolizeidirektion Wien, verschiedener Abteilungen des Magistrates der Stadt Wien und einer Reihe anderer Dienststellen teilgenommen haben, am 17. März 1982 eine Verordnung mit folgendem Wortlaut erlassen: "VZ gemäß §52/1 StVO + Zusatztafel mit folgendem Text:

(GROSSE SCHRIFT) ausg. Taxi, Fiaker, Autobusse des Wr. Stadtrundfahrtengewerbes, Radfahrer

(KLEINE SCHRIFT) ausg. städt. Linienautobusse, Straßendienst- und Müllsammelfahrzeuge

in 1., Bauernmarkt vor ONr. 2A (nach Jasomirgottstr.)"

II. Unter anderem aus Anlaß der Beschwerdesache B437/84 leitete der VfGH gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen das gegenwärtige Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien sowie gemäß Art140 Abs1 B-VG das Verfahren G80/86 und Folgezahlen zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §43 Abs1 litb StVO 1960 idF der Nov. BGBl. 412/1976 ein; er hob diese Gesetzesstelle mit dem Erk. VfSlg. 0949/1986 und Folgezahlen als verfassungswidrig auf.

III. Die in Prüfung gezogene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien findet (wie im oben erwähnten Erkenntnis dargelegt wurde) ihre materielle Basis in der als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des §43 Abs1 litb StVO 1960. Sie ist darum nunmehr - entsprechend dem im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken - so zu beurteilen, als ob ihr die gesetzliche Grundlage fehlte.

Da die gegenständliche Verordnung durch eine am 22. Dezember 1982 in Kraft getretene Verordnung ersetzt wurde, ist gemäß Art139 Abs4 B-VG auszusprechen, daß die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 1982 gesetzwidrig war.

Die Entscheidung über die Kundmachungsverpflichtung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V43.1986

Dokumentnummer

JFT_10139075_86V00043_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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