TE Vwgh Erkenntnis 2023/6/22 Ra 2023/08/0029

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Veröffentlicht am 22.06.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §26 Abs3
VwGG §61
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwGVG 2014 §8a
VwGVG 2014 §8a Abs2
VwGVG 2014 §8a Abs7
VwRallg
ZPO §73 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 73 heute
  2. ZPO § 73 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 73 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 73 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des W H in G, vertreten durch Mag. Clemens Treiber, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2023, G305 2254515-1/14E, betreffend Verfahrenshilfe in einem Verfahren betreffend Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber erhob gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 16. Februar 2022 (betreffend die Nichtgewährung von Notstandshilfe für den Zeitraum von 29. November 2021 bis 9. Jänner 2022) Beschwerde. Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrags verkündete das Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Graz) im Rahmen einer (in Abwesenheit des Revisionswerbers durchgeführten) mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2022 ein Erkenntnis, mit dem es die Beschwerde abwies. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Der Revisionswerber erhob gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 16. Februar 2022 (betreffend die Nichtgewährung von Notstandshilfe für den Zeitraum von 29. November 2021 bis 9. Jänner 2022) Beschwerde. Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrags verkündete das Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Graz) im Rahmen einer (in Abwesenheit des Revisionswerbers durchgeführten) mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2022 ein Erkenntnis, mit dem es die Beschwerde abwies. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem Revisionswerber am 21. Oktober 2022 - samt einer Belehrung im Sinne des § 29 Abs. 2a VwGVG - postalisch zugestellt.Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem Revisionswerber am 21. Oktober 2022 - samt einer Belehrung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG - postalisch zugestellt.
3
Der Revisionswerber übermittelte daraufhin dem Bundesverwaltungsgericht ein mit 21. Oktober 2022 datiertes ausgefülltes Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“ („ZPForm 1“), welches beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Oktober 2022 einlangte. In einer mit „Rechtssache“ betitelten Rubrik des Antragsformulars trug der Revisionswerber das Wort „Rekurs“ ein und vermerkte, er benötige die Verfahrenshilfe „zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren“, welches er mit der Geschäftszahl des vom Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens (unter Angabe der Ordnungszahl der Niederschrift über die mündliche Verhandlung) bezeichnete. In der Rubrik zum beantragten „Umfang der Verfahrenshilfe“ kreuzte der Revisionswerber das Feld für die einstweilige Befreiung von „den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt“ an.
4
Der Revisionswerber fügte dem Antrag eine an den vorsitzenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete handschriftliche Notiz bei, in der er darum bat, den Antrag, falls dieser nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu richten sein sollte, an das „zuständige Gericht ... nach Wien“ weiterzusenden.
5
Am 24. Oktober 2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht per E-Mail die folgende Nachricht an den Revisionswerber:

„Sehr geehrter Herr [...]!

Wir haben Ihren Antrag auf Verfahrenshilfe heute erhalten. Um ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht einbringen zu können, ist es erforderlich, dass Sie binnen 14 Tagen ab Erhalt der Verhandlungsniederschrift die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung anfordern.

Wenn Sie dann die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung erhalten haben, kann gemäß der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Bitte beachten Sie, dass für die Abfassung und Einbringung Anwaltspflicht gilt.“

6
Am 11. Jänner 2023 fertigte das Bundesverwaltungsgericht das mündlich verkündete Erkenntnis gekürzt aus.
7
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 6. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers vom 21. Oktober 2022, den es sowohl im Kopf als auch in der Begründung des Beschlusses als „Antrag ... auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ deutete, zurück. In der Begründung dieses Beschlusses führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei sowohl in der ihm zugestellten Niederschrift über die Verhandlung als auch mit E-Mail vom 24. Oktober 2022 darüber belehrt worden, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei. Diese Belehrungen seien ohne Reaktion geblieben. Im Anschluss daran gab das Bundesverwaltungsgericht den Wortlaut des § 8a VwGVG wieder und referierte Gesetzesmaterialien, Literaturstellen sowie Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 25.6.2015, G 7/2015), des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032) und des EuGH (Urteil vom 22.12.2010, C-279/09) zum Anspruch auf sowie zu den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Es führte aus, die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung sei am 4. November 2022 abgelaufen. Der Revisionswerber habe es „verabsäumt“, eine schriftliche Ausfertigung des am 17. Oktober 2022 verkündeten Erkenntnisses zu verlangen. Damit sei ihm „jede Möglichkeit genommen, gegen das ... Erkenntnis ein Rechtsmittel an eines der Höchstgerichte zu erheben“. Vor diesem Hintergrund erweise sich die „beantragte Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels als aussichtslos, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war“. Die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht mit Hinweis auf § 21 Abs. 7 BFA-VG (sic).Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 6. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers vom 21. Oktober 2022, den es sowohl im Kopf als auch in der Begründung des Beschlusses als „Antrag ... auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ deutete, zurück. In der Begründung dieses Beschlusses führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei sowohl in der ihm zugestellten Niederschrift über die Verhandlung als auch mit E-Mail vom 24. Oktober 2022 darüber belehrt worden, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei. Diese Belehrungen seien ohne Reaktion geblieben. Im Anschluss daran gab das Bundesverwaltungsgericht den Wortlaut des Paragraph 8 a, VwGVG wieder und referierte Gesetzesmaterialien, Literaturstellen sowie Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 25.6.2015, G 7 aus 2015,), des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032) und des EuGH (Urteil vom 22.12.2010, C-279/09) zum Anspruch auf sowie zu den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Es führte aus, die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung sei am 4. November 2022 abgelaufen. Der Revisionswerber habe es „verabsäumt“, eine schriftliche Ausfertigung des am 17. Oktober 2022 verkündeten Erkenntnisses zu verlangen. Damit sei ihm „jede Möglichkeit genommen, gegen das ... Erkenntnis ein Rechtsmittel an eines der Höchstgerichte zu erheben“. Vor diesem Hintergrund erweise sich die „beantragte Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels als aussichtslos, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war“. Die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht mit Hinweis auf Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG (sic).
8
Eine Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Eine Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
9
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen hat:
10
Im Rahmen der gesonderten Darlegung der Zulässigkeit wird in der Revision Folgendes vorgebracht:
11
Der angefochtene Beschluss weiche in Bezug auf die Auslegung der in der Eingabe vom 24. Oktober 2022 gestellten Anträge von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab: Dem Revisionswerber sei am Freitag, den 21. Oktober 2022, eine Niederschrift samt Dokumentation des in der Verhandlung vom 17. Oktober 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt worden. Am darauf folgenden Montag, den 24. Oktober 2022, habe der Revisionswerber dem Bundesverwaltungsgericht ein auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichtetes Antragsformular übermittelt, in dem er angegeben habe, dass er zum bezogenen Verfahren einen „Rekurs“ erheben wolle. Sei ein Erkenntnis mündlich verkündet worden, seien Rechtsmittel (im konkreten Fall die Erhebung einer außerordentlichen Revision) an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2a VwGVG vorlägen (Hinweis auf § 29 Abs. 2a VwGVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen seien ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (Hinweise auf VwGH 29.11.2022, Ra 2021/02/0258; 16.4.2020, Ra 2019/22/0035). Eine gesetzlich normierte Formvorschrift für Anträge auf Ausfertigung eines Erkenntnisses gebe es nicht.Der angefochtene Beschluss weiche in Bezug auf die Auslegung der in der Eingabe vom 24. Oktober 2022 gestellten Anträge von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab: Dem Revisionswerber sei am Freitag, den 21. Oktober 2022, eine Niederschrift samt Dokumentation des in der Verhandlung vom 17. Oktober 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt worden. Am darauf folgenden Montag, den 24. Oktober 2022, habe der Revisionswerber dem Bundesverwaltungsgericht ein auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichtetes Antragsformular übermittelt, in dem er angegeben habe, dass er zum bezogenen Verfahren einen „Rekurs“ erheben wolle. Sei ein Erkenntnis mündlich verkündet worden, seien Rechtsmittel (im konkreten Fall die Erhebung einer außerordentlichen Revision) an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG vorlägen (Hinweis auf Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen seien ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (Hinweise auf VwGH 29.11.2022, Ra 2021/02/0258; 16.4.2020, Ra 2019/22/0035). Eine gesetzlich normierte Formvorschrift für Anträge auf Ausfertigung eines Erkenntnisses gebe es nicht.
12
Das Antragsformular auf Gewährung der Verfahrenshilfe, verbunden mit dem Begehren, „einen Rekurs zu dem bezogenen Verfahren erheben zu wollen“, sei derart zu interpretieren, dass der Revisionswerber nicht nur den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rechtsmittels stellen wollte, „sondern auch den Antrag auf Ausfertigung des am 17.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses - als Grundlage für die Zulässigkeit der begehrten Revision“ (das Zulässigkeitsvorbringen verweist auf das Erkenntnis VwGH 27.5.2014, Ro 2014/16/0061, und führt aus, dass „die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes“ nach der Rechtsprechung „zum Schutz rechtsunkundiger Parteien im Verwaltungsverfahren“ nicht schade und dass „für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend“ seien).
13
Das Bundesverwaltungsgericht hätte die Eingabe des Revisionswerbers vom 24. Oktober 2022 daher „nicht als bloßen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ verstehen dürfen, sondern diese vielmehr zugleich auch als Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses vom 17. Oktober 2022 gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG deuten müssen.Das Bundesverwaltungsgericht hätte die Eingabe des Revisionswerbers vom 24. Oktober 2022 daher „nicht als bloßen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ verstehen dürfen, sondern diese vielmehr zugleich auch als Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses vom 17. Oktober 2022 gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG deuten müssen.
14
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründe auch die Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „in Bezug auf die Verpflichtung der unzuständigen Stelle zur Weiterleitung eines bei dieser Stelle eingebrachten Anbringens“: Der Antrag vom 24. Oktober 2022 auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision sei entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 1 Z 2 VwGG nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden und „entgegen der in § 6 AVG normierten Verpflichtung“ nicht zeitgerecht weitergeleitet worden, womit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Weiterleitung nicht beliebig lange hinausgezögert werden dürfe, abgewichen worden sei (Hinweis auf VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0331). Die nicht erfolgte Weiterleitung während eines offenen Zeitraumes von deutlich mehr als einem Monat stelle eine „extreme Verzögerung“ bzw. ein „krasses Fehlverhalten seitens des BVwG“ dar. Selbst unter der Annahme, dass die Eingabe vom 24. Oktober 2022 nicht auch als Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu deuten gewesen wäre und diesfalls die Ausfertigungsfrist mit Ablauf des 4. November 2022 geendet hätte, hätte das Bundesverwaltungsgericht noch 11 Tage Zeit gehabt, um den Antrag an den Verwaltungsgerichtshof als zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Tatsache, dass insgesamt 11 Tage für die Weiterleitung zur Verfügung gestanden seien, zeuge von einer „kausalen Verzögerung des BVwG“ (Hinweis auf VwGH 23.10.2014, 2012/07/0209).Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründe auch die Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „in Bezug auf die Verpflichtung der unzuständigen Stelle zur Weiterleitung eines bei dieser Stelle eingebrachten Anbringens“: Der Antrag vom 24. Oktober 2022 auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision sei entgegen der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden und „entgegen der in Paragraph 6, AVG normierten Verpflichtung“ nicht zeitgerecht weitergeleitet worden, womit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Weiterleitung nicht beliebig lange hinausgezögert werden dürfe, abgewichen worden sei (Hinweis auf VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0331). Die nicht erfolgte Weiterleitung während eines offenen Zeitraumes von deutlich mehr als einem Monat stelle eine „extreme Verzögerung“ bzw. ein „krasses Fehlverhalten seitens des BVwG“ dar. Selbst unter der Annahme, dass die Eingabe vom 24. Oktober 2022 nicht auch als Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu deuten gewesen wäre und diesfalls die Ausfertigungsfrist mit Ablauf des 4. November 2022 geendet hätte, hätte das Bundesverwaltungsgericht noch 11 Tage Zeit gehabt, um den Antrag an den Verwaltungsgerichtshof als zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Tatsache, dass insgesamt 11 Tage für die Weiterleitung zur Verfügung gestanden seien, zeuge von einer „kausalen Verzögerung des BVwG“ (Hinweis auf VwGH 23.10.2014, 2012/07/0209).
15
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erblickt die Revision zudem in einer Nichtbeachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „Recht auf Entscheidung in der Sache selbst“, weil das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht abgesprochen und über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht inhaltlich entschieden, sondern diesen aus formellen Gründen zurückgewiesen habe (Hinweise auf VwGH 13.2.2007, 2006/18/0511; 16.7.2015, Ra 2015/20/0070).
16
Weiters liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss „über den Antrag ... auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ abgesprochen habe. Da die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt worden war, sei gemäß § 61 Abs. 3 VwGG allein der Verwaltungsgerichtshof und nicht das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über einen gestellten Verfahrenshilfeantrag zuständig gewesen (Hinweis auf VwGH 27.8.2018, Ra 2018/18/0332; 25.9.2019, Ra 2018/09/0142).Weiters liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss „über den Antrag ... auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ abgesprochen habe. Da die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt worden war, sei gemäß Paragraph 61, Absatz 3, VwGG allein der Verwaltungsgerichtshof und nicht das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über einen gestellten Verfahrenshilfeantrag zuständig gewesen (Hinweis auf VwGH 27.8.2018, Ra 2018/18/0332; 25.9.2019, Ra 2018/09/0142).
17
Bereits mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt, weil das Bundesverwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge auf Verfahrenshilfe für die Einbringung von Revisionen in dem Fall, in dem das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, abgewichen ist (§ 61 Abs. 3 VwGG; VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0142).Bereits mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt, weil das Bundesverwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge auf Verfahrenshilfe für die Einbringung von Revisionen in dem Fall, in dem das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, abgewichen ist (Paragraph 61, Absatz 3, VwGG; VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0142).
18
Die Revision ist bereits aus diesem Grund auch berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den während der offenen Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellten Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe so gedeutet, dass es sich dabei um einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe - ausschließlich - zum Zweck der Einbringung einer Revision gehandelt hat und hat den - so verstandenen - Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass kein Ausfertigungsantrag gestellt worden sei.
19
Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe zum Zweck der Erhebung einer Revision unterliegen den Bestimmungen des VwGG. Da das Verwaltungsgericht im mündlich verkündeten Erkenntnis die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt hatte, wäre im vorliegenden Fall zur Entscheidung über einen zum Zweck der Einbringung einer Revision gestellten Verfahrenshilfeantrag gemäß § 61 Abs. 3 VwGG der Verwaltungsgerichtshof zuständig gewesen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0142). Indem das Verwaltungsgericht den Antrag als Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision verstanden und dennoch selbst darüber abgesprochen hat, belastete es - worauf auch in der Revisionsbeantwortung hingewiesen wird - seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit.Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe zum Zweck der Erhebung einer Revision unterliegen den Bestimmungen des VwGG. Da das Verwaltungsgericht im mündlich verkündeten Erkenntnis die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt hatte, wäre im vorliegenden Fall zur Entscheidung über einen zum Zweck der Einbringung einer Revision gestellten Verfahrenshilfeantrag gemäß Paragraph 61, Absatz 3, VwGG der Verwaltungsgerichtshof zuständig gewesen vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0142). Indem das Verwaltungsgericht den Antrag als Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision verstanden und dennoch selbst darüber abgesprochen hat, belastete es - worauf auch in der Revisionsbeantwortung hingewiesen wird - seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit.
20
Im vorliegenden Fall war im Hinblick auf die Deutung des Antrags darüber hinaus aber auch Folgendes zu berücksichtigen:
21
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl. - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 f).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen vergleiche , - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 38 f).
22
Dass der Antrag des Revisionswerbers auf die Gewährung von „Verfahrenshilfe“ gerichtet war, ergab sich aus dem eindeutigen Wortlaut seines Anbringens und des dafür verwendeten Antragsformulars. Insofern kann der in der Revision vertretenen These, dass es sich dabei (auch) bereits um einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gehandelt habe, nicht beigetreten werden.
23
Nicht eindeutig war der Antragswortlaut allerdings im Hinblick darauf, für welche(s) Verfahren der Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerbers gestellt war. Dass er - wie das Bundesverwaltungsgericht offenbar annahm - ausschließlich auf die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof abgezielt hatte, geht daraus nicht hervor. Die Begleitumstände des Antrags ließen eine solche eingeschränkte Deutung auch nicht zwingend erscheinen.
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Im Besonderen geht aus dem in dem - an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten - Antragsschreiben bei der Rubrik „Rechtssache“ verwendeten Wort „Rekurs“ sowie der Erklärung, ein „Rechtsmittel“ erheben zu wollen, nicht eindeutig hervor, hinsichtlich welcher Verfahrenshandlungen der Revisionswerber die Gewährung der Verfahrenshilfe begehrt hatte. Die Wortwahl seiner Angaben dazu, wofür Verfahrenshilfe begehrt wurde, hätte auch die Deutung zugelassen, dass dieses Begehren auf Gewährung von Verfahrenshilfe auch andere Arten hier (zweckmäßigerweise) in Betracht kommender und auf Rechtsschutz gerichteter Prozessschritte bezweckt haben könnte. So wäre es mangels Einschränkung der Angaben zum Antragszweck auf ein etwaiges Revisionsverfahren beim gegebenen Verfahrensstand etwa - zumindest auch - in Betracht gekommen, dass Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemeint war (ungeachtet des Umstandes, dass auch im Hinblick darauf keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Antragserledigung bestand). Zudem hätte der Antragswortlaut aber auch das Verständnis zugelassen, dass Verfahrenshilfe für die Vornahme der beim konkreten Verfahrensstand noch in Betracht kommenden Prozessschritte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst beantragt werden sollte. Eine solche Deutung wäre angesichts des im Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrags gegebenen Verfahrensstands (nämlich: nach mündlicher Verkündung, während offener Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung) wohl auch denkbar gewesen, zumal, wie vom Verwaltungsgericht (insofern richtig) erkannt wurde, das Beschwerdeverfahren in diesem Fall (mangels eines Ausfertigungsantrags) noch nicht jenen Stand erreicht hatte, der für eine zulässige Revision oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erforderlich gewesen wäre, und der erklärte Wille des Revisionswerbers im Ergebnis auf die Bekämpfung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gerichtet war.
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Verfahrenshilfe kann auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragt werden (§ 8a VwGVG). Das Verfahrensstadium nach Verkündung der mündlichen Entscheidung während offener Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung ist noch dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zuzurechnen und unterliegt dem VwGVG. Der Wortlaut der das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden Bestimmungen ist nicht auf bestimmte Verfahrensstadien oder Prozesshandlungen des dem VwGVG unterliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt und schließt es folglich nicht aus, dass eine Partei des Beschwerdeverfahrens auch noch für dieses letzte Stadium des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Verfahrenshilfe stellt.Verfahrenshilfe kann auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragt werden (Paragraph 8 a, VwGVG). Das Verfahrensstadium nach Verkündung der mündlichen Entscheidung während offener Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung ist noch dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zuzurechnen und unterliegt dem VwGVG. Der Wortlaut der das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden Bestimmungen ist nicht auf bestimmte Verfahrensstadien oder Prozesshandlungen des dem VwGVG unterliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt und schließt es folglich nicht aus, dass eine Partei des Beschwerdeverfahrens auch noch für dieses letzte Stadium des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Verfahrenshilfe stellt.
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Einer solchen Antragsdeutung steht der Umstand nicht entgegen, dass eine Sachverhaltskonstellation, in der zur Vornahme eines Antrags auf schriftliche Entscheidungsausfertigung (bei isolierter Betrachtung dieses Verfahrensschritts) die anwaltliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich wäre, zwar nicht völlig undenkbar, in aller Regel aber nicht gegeben sein wird (vgl. die zu § 8a VwGVG ergangene Rechtsprechung zur Bewilligungsvoraussetzung der Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227; 9.6.2022, Ra 2022/03/0084). Allein daraus ergäbe sich nämlich nicht die Unzulässigkeit eines auf diese Prozesshandlung abzielenden Verfahrenshilfeantrags, also kein Zurückweisungs-, sondern bloß ein Abweisungsgrund (woraus - wie im Folgenden in Rn. 28 dargelegt wird - die Unterbrechung der Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung resultiert).Einer solchen Antragsdeutung steht der Umstand nicht entgegen, dass eine Sachverhaltskonstellation, in der zur Vornahme eines Antrags auf schriftliche Entscheidungsausfertigung (bei isolierter Betrachtung dieses Verfahrensschritts) die anwaltliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich wäre, zwar nicht völlig undenkbar, in aller Regel aber nicht gegeben sein wird vergleiche , die zu Paragraph 8 a, VwGVG ergangene Rechtsprechung zur Bewilligungsvoraussetzung der Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227; 9.6.2022, Ra 2022/03/0084). Allein daraus ergäbe sich nämlich nicht die Unzulässigkeit eines auf diese Prozesshandlung abzielenden Verfahrenshilfeantrags, also kein Zurückweisungs-, sondern bloß ein Abweisungsgrund (woraus - wie im Folgenden in Rn. 28 dargelegt wird - die Unterbrechung der Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung resultiert).
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Angesichts der aufgezeigten Unbestimmtheit der Angaben des Revisionswerbers zu den Verfahrenshandlungen, für deren Vornahme er Verfahrenshilfe beantragen wollte, wird das Verwaltungsgericht diesem daher im fortgesetzten Verfahren einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG (iVm. § 17 VwGVG) zu erteilen und ihn aufzufordern haben klarzustellen, ob sein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe (allein) zur Erhebung einer Revision, zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung gestellt wurde. Sollte der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zum Zweck der Vornahme der noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (nach dem VwGVG) erforderlichen Schritte gestellt worden sein, wird das Verwaltungsgericht insofern den Antrag nach § 8a VwGVG in Behandlung zu nehmen haben.Angesichts der aufgezeigten Unbestimmtheit der Angaben des Revisionswerbers zu den Verfahrenshandlungen, für deren Vornahme er Verfahrenshilfe beantragen wollte, wird das Verwaltungsgericht diesem daher im fortgesetzten Verfahren einen Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) zu erteilen und ihn aufzufordern haben klarzustellen, ob sein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe (allein) zur Erhebung einer Revision, zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung gestellt wurde. Sollte der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zum Zweck der Vornahme der noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (nach dem VwGVG) erforderlichen Schritte gestellt worden sein, wird das Verwaltungsgericht insofern den Antrag nach Paragraph 8 a, VwGVG in Behandlung zu nehmen haben.
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Dabei wird es (angesichts der Antragstellung während offener Frist zur Stellung eines Ausfertigungsantrags) zu beachten haben, dass der Umstand allein, dass der Revisionswerber innerhalb der Frist des § 29 Abs. 5 VwGVG keinen Antrag auf Ausfertigung gestellt hat, das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, bereits aus diesem Grund mit Ab- oder Zurückweisung eines diesbezüglichen Verfahrenshilfeantrags vorzugehen. § 8a Abs. 7 VwGVG sieht vor, dass im Fall der Abweisung eines „rechtzeitig gestellte[n]“ Antrags auf Verfahrenshilfe die Beschwerdefrist sowie die in § 8a Abs. 2 VwGVG geregelten Fristen (dh. jene für die Einbringung eines Vorlageantrags, jene für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder jene des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) „mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen“ beginnen. Zwar findet sich in der im Gesetzestext enthaltenen Aufzählung befristeter Prozesshandlungen keine Erwähnung des Antrags auf schriftliche Ausfertigung der verkündeten Entscheidung. Dieser Aufzählung der im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfälle liegt aber ein allgemeines Schutzprinzip zugrunde, weshalb diese nicht als abschließend zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinn zur Aufzählung des § 73 Abs. 2 ZPO OGH 28.1.2021, 1 Ob 9/21m; vgl. ferner in diesem Sinn auch zur sinngemäßen Anwendung der - in § 26 Abs. 3 VwGG ausdrücklich nur für innerhalb der Revisionsfrist gestellte Verfahrenshilfeanträge geregelten - Rechtsfolgen auf innerhalb der Mängelbehebungsfrist gestellte Verfahrenshilfeanträge etwa VwGH 19.8.2021, Ra 2021/05/0094; 19.4.2022, Ra 2021/09/0039, jeweils mwN). Die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung ist daher durch den gemäß § 8aVwGVG gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe unterbrochen und beginnt mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses über die Verfahrenshilfe (im Fall der Antragsstattgabe mit der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter sowie der Verhandlungsniederschrift an den bestellten Rechtsanwalt) neu zu laufen.Dabei wird es (angesichts der Antragstellung während offener Frist zur Stellung eines Ausfertigungsantrags) zu beachten haben, dass der Umstand allein, dass der Revisionswerber innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG keinen Antrag auf Ausfertigung gestellt hat, das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, bereits aus diesem Grund mit Ab- oder Zurückweisung eines diesbezüglichen Verfahrenshilfeantrags vorzugehen. Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG sieht vor, dass im Fall der Abweisung eines „rechtzeitig gestellte[n]“ Antrags auf Verfahrenshilfe die Beschwerdefrist sowie die in Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG geregelten Fristen (dh. jene für die Einbringung eines Vorlageantrags, jene für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder jene des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) „mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen“ beginnen. Zwar findet sich in der im Gesetzestext enthaltenen Aufzählung befristeter Prozesshandlungen keine Erwähnung des Antrags auf schriftliche Ausfertigung der verkündeten Entscheidung. Dieser Aufzählung der im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfälle liegt aber ein allgemeines Schutzprinzip zugrunde, weshalb diese nicht als abschließend zu verstehen ist vergleiche , in diesem Sinn zur Aufzählung des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO OGH 28.1.2021, 1 Ob 9/21m; vergleiche , ferner in diesem Sinn auch zur sinngemäßen Anwendung der - in Paragraph 26, Absatz 3, VwGG ausdrücklich nur für innerhalb der Revisionsfrist gestellte Verfahrenshilfeanträge geregelten - Rechtsfolgen auf innerhalb der Mängelbehebungsfrist gestellte Verfahrenshilfeanträge etwa VwGH 19.8.2021, Ra 2021/05/0094; 19.4.2022, Ra 2021/09/0039, jeweils mwN). Die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung ist daher durch den gemäß Paragraph 8 a, römisch fünf w, G, römisch fünf G, gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe unterbrochen und beginnt mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses über die Verfahrenshilfe (im Fall der Antragsstattgabe mit der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter sowie der Verhandlungsniederschrift an den bestellten Rechtsanwalt) neu zu laufen.
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Der angefochtene Beschluss war vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Juni 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080029.L00

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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