Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des E G, vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. April 2019, VGW-151/089/5151/2019-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der im Jahr 1997 geborene Revisionswerber, ein russischer Staatsangehöriger (Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe), stellte - nach illegaler Einreise mit seinen Eltern und Geschwistern - in den Jahren 2006 und 2010 Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils erfolglos blieben.
Im Oktober 2012 wurde dem Revisionswerber - im Hinblick auf den Ausspruch des Asylgerichtshofs im Erkenntnis vom 30. April 2012, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei - vom Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge zweimal - zuletzt mit Gültigkeit bis 1. November 2017 - verlängert. Am 16. Oktober 2017 stellte der Revisionswerber einen weiteren (hier gegenständlichen) Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels.Im Oktober 2012 wurde dem Revisionswerber - im Hinblick auf den Ausspruch des Asylgerichtshofs im Erkenntnis vom 30. April 2012, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei - vom Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge zweimal - zuletzt mit Gültigkeit bis 1. November 2017 - verlängert. Am 16. Oktober 2017 stellte der Revisionswerber einen weiteren (hier gegenständlichen) Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels.
Am 13. November 2018 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, über den bis zur Erlassung des hier angefochtenen Erkenntnisses nicht entschieden wurde (nach der Aktenlage wurde am 20. November 2018 eine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG 2005 ausgestellt, eine Zulassung des Verfahrens ist nicht ausgewiesen).Am 13. November 2018 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, über den bis zur Erlassung des hier angefochtenen Erkenntnisses nicht entschieden wurde (nach der Aktenlage wurde am 20. November 2018 eine Verfahrenskarte gemäß Paragraph 50, AsylG 2005 ausgestellt, eine Zulassung des Verfahrens ist nicht ausgewiesen).
1.2. Mit Bescheid vom 22. Februar 2019 wies die Behörde den gegenständlichen Verlängerungsantrag vom 16. Oktober 2017 als unzulässig zurück. Der Revisionswerber habe - so die wesentliche Begründung - am 13. November 2018 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei daher nach den asylgesetzlichen Bestimmungen (Hinweis auf § 13 Abs. 1 AsylG 2005) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sodass er gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG nicht in den Geltungsbereich des NAG falle und keinen Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erlangen könne.1.2. Mit Bescheid vom 22. Februar 2019 wies die Behörde den gegenständlichen Verlängerungsantrag vom 16. Oktober 2017 als unzulässig zurück. Der Revisionswerber habe - so die wesentliche Begründung - am 13. November 2018 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei daher nach den asylgesetzlichen Bestimmungen (Hinweis auf Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sodass er gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht in den Geltungsbereich des NAG falle und keinen Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erlangen könne.
1.3. Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 bleibe ein aufgrund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt. Ratio der Bestimmung sei, dass eine rechtmäßig aufhältige Person nicht schlechter gestellt werden solle, wenn sie nachträglich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Ein solcher Antrag führe daher nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts aufgrund des NAG, wie sich auch aus § 52 Abs. 2 FPG ergebe. § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gelte folglich nur für Asylwerber, die erstmals einen Aufenthaltstitel nach dem NAG während eines anhängigen Asylverfahrens beantragten (Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274). Die Zurückweisung sei daher zu Unrecht erfolgt.1.3. Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 bleibe ein aufgrund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt. Ratio der Bestimmung sei, dass eine rechtmäßig aufhältige Person nicht schlechter gestellt werden solle, wenn sie nachträglich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Ein solcher Antrag führe daher nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts aufgrund des NAG, wie sich auch aus Paragraph 52, Absatz 2, FPG ergebe. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gelte folglich nur für Asylwerber, die erstmals einen Aufenthaltstitel nach dem NAG während eines anhängigen Asylverfahrens beantragten (Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274). Die Zurückweisung sei daher zu Unrecht erfolgt.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. April 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 22. Februar 2019 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Es führte dazu im Wesentlichen aus, gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gelte dieses Bundesgesetz (unter anderem) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt seien oder faktischen Abschiebeschutz genössen. Vorliegend habe der Revisionswerber am 13. November 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Der Revisionswerber habe zwar sein daraus resultierendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Straffälligkeit verloren, es komme ihm jedoch faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zu. Daraus folge, dass er nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG derzeit nicht in den Anwendungsbereich des NAG falle und keinen Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erhalten könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich vorliegend um einen Verlängerungsantrag handle. Die Zurückweisung sei daher zu Recht erfolgt.2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. April 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 22. Februar 2019 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Es führte dazu im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gelte dieses Bundesgesetz (unter anderem) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt seien oder faktischen Abschiebeschutz genössen. Vorliegend habe der Revisionswerber am 13. November 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Der Revisionswerber habe zwar sein daraus resultierendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 wegen Straffälligkeit verloren, es komme ihm jedoch faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zu. Daraus folge, dass er nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG derzeit nicht in den Anwendungsbereich des NAG falle und keinen Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erhalten könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich vorliegend um einen Verlängerungsantrag handle. Die Zurückweisung sei daher zu Recht erfolgt.
2.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2019, E 2129/2019-5, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4.1. Daraufhin erhob der Revisionswerber die gegenständliche - Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - Revision, in der unter anderem vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zu den §§ 12 und 13 AsylG 2005. Laut den beiden letztgenannten Bestimmungen bestehe ein Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG bei Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unberührt fort. Ein solcher Antrag führe daher nicht zum Verlust eines vorbestehenden Aufenthaltsrechts nach dem NAG, wie sich auch aus § 52 Abs. 2 FPG und den (näher erörterten) Gesetzesmaterialien zur sinngleichen Vorgängerbestimmung (des § 10 AsylG 2005 in der Stammfassung) ergebe (Berufung auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274). § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gelte nur für Asylwerber, die erstmals einen Aufenthaltstitel aufgrund des NAG während eines anhängigen Asylverfahrens beantragten, nicht jedoch in einer Konstellation - wie hier - bei Stellung eines Verlängerungsantrags. Der gegenständliche Antrag sei deshalb zu Unrecht zurückgewiesen worden.4.1. Daraufhin erhob der Revisionswerber die gegenständliche - Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - Revision, in der unter anderem vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG zu den Paragraphen 12, und 13 AsylG 2005. Laut den beiden letztgenannten Bestimmungen bestehe ein Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG bei Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unberührt fort. Ein solcher Antrag führe daher nicht zum Verlust eines vorbestehenden Aufenthaltsrechts nach dem NAG, wie sich auch aus Paragraph 52, Absatz 2, FPG und den (näher erörterten) Gesetzesmaterialien zur sinngleichen Vorgängerbestimmung (des Paragraph 10, AsylG 2005 in der Stammfassung) ergebe (Berufung auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274). Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gelte nur für Asylwerber, die erstmals einen Aufenthaltstitel aufgrund des NAG während eines anhängigen Asylverfahrens beantragten, nicht jedoch in einer Konstellation - wie hier - bei Stellung eines Verlängerungsantrags. Der gegenständliche Antrag sei deshalb zu Unrecht zurückgewiesen worden.
4.2. Die Behörde nahm von der Einbringung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig und auch berechtigt.
6.1. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gilt dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrags im Zulassungsverfahren befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.6.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gilt dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrags im Zulassungsverfahren befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
6.2. Das Verwaltungsgericht legte die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG - für sich allein betrachtet - dahingehend aus, dass Fremde nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufgrund ihrer daraus resultierenden asylgesetzlichen Rechtsposition jedenfalls nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des NAG unterlägen. Es sei in einem solchen Fall jegliche Erlangung (sowohl die erstmalige Erteilung als auch die Verlängerung) eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen und daher ein diesbezüglicher Antrag zurückzuweisen.6.2. Das Verwaltungsgericht legte die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG - für sich allein betrachtet - dahingehend aus, dass Fremde nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufgrund ihrer daraus resultierenden asylgesetzlichen Rechtsposition jedenfalls nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des NAG unterlägen. Es sei in einem solchen Fall jegliche Erlangung (sowohl die erstmalige Erteilung als auch die Verlängerung) eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen und daher ein diesbezüglicher Antrag zurückzuweisen.
Ausgehend davon gelangte das Verwaltungsgericht fallbezogen zum Ergebnis, dass der Revisionswerber aufgrund der Stellung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz am 13. November 2018 und des daraus unstrittig resultierenden faktischen Abschiebeschutzes nicht (mehr) in den Geltungsbereich des NAG falle. Sein am 16. Oktober 2017 erhobener Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels nach dem NAG sei daher gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG als unzulässig zurückzuweisen.Ausgehend davon gelangte das Verwaltungsgericht fallbezogen zum Ergebnis, dass der Revisionswerber aufgrund der Stellung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz am 13. November 2018 und des daraus unstrittig resultierenden faktischen Abschiebeschutzes nicht (mehr) in den Geltungsbereich des NAG falle. Sein am 16. Oktober 2017 erhobener Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels nach dem NAG sei daher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG als unzulässig zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht ließ dabei jedoch - wie der Revisionswerber zutreffend geltend macht - außer Acht, dass die im Blick stehende Regelung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG nicht isoliert (für sich allein) betrachtet werden darf, sondern im systematischen Zusammenhang mit weiteren bezughabenden Bestimmungen des AsylG 2005 und des FPG zu sehen ist und auf deren Basis ausgelegt werden muss.Das Verwaltungsgericht ließ dabei jedoch - wie der Revisionswerber zutreffend geltend macht - außer Acht, dass die im Blick stehende Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht isoliert (für sich allein) betrachtet werden darf, sondern im systematischen Zusammenhang mit weiteren bezughabenden Bestimmungen des AsylG 2005 und des FPG zu sehen ist und auf deren Basis ausgelegt werden muss.
7.1. So ist (im Rahmen der gesetzlichen Regelung des faktischen Abschiebeschutzes von Asylwerbern) in § 12 Abs. 1 AsylG 2005 unter anderem normiert, dass ein aufgrund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt. Eine inhaltsgleiche Bestimmung ist (im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Aufenthaltsrechts von Asylwerbern) in § 13 Abs. 1 AsylG 2005 enthalten.7.1. So ist (im Rahmen der gesetzlichen Regelung des faktischen Abschiebeschutzes von Asylwerbern) in Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 unter anderem normiert, dass ein aufgrund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt. Eine inhaltsgleiche Bestimmung ist (im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Aufenthaltsrechts von Asylwerbern) in Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 enthalten.
Weiters ist (im Rahmen der gesetzlichen Regelung der Rückkehrentscheidung für den Fall einer negativen Asylentscheidung) in § 52 Abs. 2 FPG normiert, dass die Erlassung einer derartigen Entscheidung unter anderem voraussetzt, dass dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Weiters ist (im Rahmen der gesetzlichen Regelung der Rückkehrentscheidung für den Fall einer negativen Asylentscheidung) in Paragraph 52, Absatz 2, FPG normiert, dass die Erlassung einer derartigen Entscheidung unter anderem voraussetzt, dass dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
7.2. Was die (zuletzt genannte) Bestimmung des § 52 Abs. 2 FPG betrifft, so geht diese auf die Vorgängerregelung des § 10 AsylG 2005 (in der Stammfassung), die sich in § 52 Abs. 2 FPG widerspiegelt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rn. 39), zurück, mit der im Abs. 2 Z 1 eine Ausweisung für unzulässig erklärt wurde, wenn dem Fremden ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukam.7.2. Was die (zuletzt genannte) Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, FPG betrifft, so geht diese auf die Vorgängerregelung des Paragraph 10, AsylG 2005 (in der Stammfassung), die sich in Paragraph 52, Absatz 2, FPG widerspiegelt vergleiche , VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rn. 39), zurück, mit der im Absatz 2, Ziffer eins, eine Ausweisung für unzulässig erklärt wurde, wenn dem Fremden ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukam.
In den Gesetzesmaterialien zu jener Bestimmung (vgl. ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 39) wurde unter anderem ausgeführt:In den Gesetzesmaterialien zu jener Bestimmung vergleiche , ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 39, ) wurde unter anderem ausgeführt:
„(...) dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (...) Der Fall des nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltsrechts wird vor allem bei - vom Fremden irrtümlich angenomme[ne]m - Vorliegen von Nachfluchtgründen vorliegen. Wenn ein Fremder, der sich schon rechtmäßig in Österreich niedergelassen hat, durch eine Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat bei einer allfälligen Rückkehr irrtümlich glaubt verfolgt zu werden; der Fremde soll durch die (erfolglose) Stellung des Asylantrags nicht schlechter gestellt werden als ein Fremder, der in der gleichen Lage keinen Asylantrag gestellt hat.“
Demnach verfolgte der Gesetzgeber mit der betreffenden Regelung - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits hervorhob (vgl. neuerlich VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rn. 36) - den ausdrücklich erklärten Zweck, einem Fremden, der bereits über ein anderes Aufenthaltsrecht (als nach dem AsylG 2005) verfügt, es - bezogen auf das auf anderen Bestimmungen beruhende Aufenthaltsrecht - nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er einen (erfolglosen) Antrag auf internationalen Schutz stellt. Eine solche Sichtweise erscheint auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten, weil eine sachliche Rechtfertigung dafür, einem Fremden ein anderweitiges Aufenthaltsrecht allein deshalb zu entziehen, weil er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht ohne Weiteres erkennbar ist.Demnach verfolgte der Gesetzgeber mit der betreffenden Regelung - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits hervorhob vergleiche , neuerlich VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rn. 36) - den ausdrücklich erklärten Zweck, einem Fremden, der bereits über ein anderes Aufenthaltsrecht (als nach dem AsylG 2005) verfügt, es - bezogen auf das auf anderen Bestimmungen beruhende Aufenthaltsrecht - nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er einen (erfolglosen) Antrag auf internationalen Schutz stellt. Eine solche Sichtweise erscheint auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten, weil eine sachliche Rechtfertigung dafür, einem Fremden ein anderweitiges Aufenthaltsrecht allein deshalb zu entziehen, weil er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
8.1. Aus den (soeben erörterten) Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 AsylG 2005 sowie des § 52 Abs. 2 FPG samt den Gesetzesmaterialien (zur Vorgängerbestimmung) ergibt sich somit, dass im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ein aufgrund des NAG oder eines anderen Bundesgesetzes bereits bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt.8.1. Aus den (soeben erörterten) Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins und des Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 sowie des Paragraph 52, Absatz 2, FPG samt den Gesetzesmaterialien (zur Vorgängerbestimmung) ergibt sich somit, dass im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ein aufgrund des NAG oder eines anderen Bundesgesetzes bereits bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt.
Dies hat zur Folge, dass auch die - hier im Blick stehende - Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass ein Fremder trotz Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bei aufrechtem Bestehen eines Aufenthaltsrechts nach dem NAG weiterhin dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt.Dies hat zur Folge, dass auch die - hier im Blick stehende - Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass ein Fremder trotz Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bei aufrechtem Bestehen eines Aufenthaltsrechts nach dem NAG weiterhin dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt.
8.2. Nach dem Vorgesagten kommt somit eine Zurückweisung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nur dann in Betracht, wenn - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - ein Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG nicht besteht (was insbesondere bei Vorliegen bloß eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG der Fall ist).8.2. Nach dem Vorgesagten kommt somit eine Zurückweisung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nur dann in Betracht, wenn - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - ein Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG nicht besteht (was insbesondere bei Vorliegen bloß eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG der Fall ist).
Eine solche Konstellation liegt fallbezogen aber nicht vor.
8.3. Nach § 24 Abs. 1 NAG ist ein Antragsteller, der rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 1 Z 11 NAG) stellt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.8.3. Nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG ist ein Antragsteller, der rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG) stellt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Vorliegend stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Verlängerungsantrag am 16. Oktober 2017 und daher rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels am 1. November 2017. Er war somit weiterhin - jedenfalls bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Demnach verfügte er aber über ein bestehendes Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG und unterlag dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, sodass eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG nicht in Betracht kam.Demnach verfügte er aber über ein bestehendes Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG und unterlag dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, sodass eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht in Betracht kam.
8.4. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, hat es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
9. Der Revision war deshalb Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.9. Der Revision war deshalb Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
10. Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.10. Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Juni 2023
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220170.L00Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026