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Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. April 2023 wurde über den Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG iVm § 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in einem Schriftsatz vom 12. April 2023 in der Höhe von € 500,-- Euro verhängt.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. April 2023 wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 34, Absatz 2, und 3 AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in einem Schriftsatz vom 12. April 2023 in der Höhe von € 500,-- Euro verhängt.
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Mit der selbst verfassten Eingabe vom 28. April 2023 erhob er dagegen „Einspruch“ und beantragte, „den Beschluss vom 20. April 2023 [...] zurückzuziehen“. Dieses Schreiben wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten dem Verwaltungsgerichtshof als außerordentliche Revision vorgelegt.
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Der Revisionswerber wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. Mai 2023, Ra 2023/09/0074-4, zur Behebung näher bezeichneter Mängel der Revision, insbesondere die fehlende Einbringung durch einen Rechtsanwalt unter Beachtung der Inhaltserfordernisse des § 28 Abs. 1 und 3 VwGG, binnen zwei Wochen zurückgestellt.Der Revisionswerber wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. Mai 2023, Ra 2023/09/0074-4, zur Behebung näher bezeichneter Mängel der Revision, insbesondere die fehlende Einbringung durch einen Rechtsanwalt unter Beachtung der Inhaltserfordernisse des Paragraph 28, Absatz eins, und 3 VwGG, binnen zwei Wochen zurückgestellt.
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Bezugnehmend darauf erstattete der Revisionswerber eine weitere selbst verfasste Eingabe, in der er ausführt, dass er keine „Beschwerde an den VwGH“ habe einbringen wollen.
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Das Verfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 23. Juni 2023