TE Vwgh Beschluss 2023/6/26 Ra 2023/02/0090

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Veröffentlicht am 26.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VStG §44a Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des B F in R, vertreten durch die Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14. März 2023, KLVwG-2092/4/2022, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, am 27. Mai 2022 um 6:45 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert zu haben, obwohl er im Verdacht gestanden sei, um 6:05 Uhr desselben Tages ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er wurde deshalb wegen Verletzung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 StVO zu einer Geldstrafe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verurteilt. Gleichzeitig wurde die im bekämpften Straferkenntnis für den Tatort angegebene Postleitzahl richtig gestellt, der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, am 27. Mai 2022 um 6:45 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert zu haben, obwohl er im Verdacht gestanden sei, um 6:05 Uhr desselben Tages ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er wurde deshalb wegen Verletzung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins, StVO zu einer Geldstrafe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verurteilt. Gleichzeitig wurde die im bekämpften Straferkenntnis für den Tatort angegebene Postleitzahl richtig gestellt, der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei mit seinem Fahrzeug eine bestimmte Strecke gefahren und habe sich dann in die nahe gelegene Wohnung eines Freundes begeben. Die von Zeugen informierten Polizeibeamten hätten dort beim Revisionswerber Alkoholisierungssymptome wahrgenommen und ihn zunächst zum Alko-Vortest aufgefordert, den er mit der Begründung verweigert habe, seit 25 bis 30 Stunden nicht gefahren zu sein. Auch die folgende zweimalige Aufforderung zum Test mit dem Alkomaten habe er trotz Aufklärung über die damit verbundenen Folgen ebenso verweigert wie die Herbeischaffung der nach seinen Angaben im Fahrzeug befindlichen Dokumente (Führerschein und Zulassungsschein). Deshalb hätten die Beamten die Amtshandlung als beendet angesehen. Von einem Nachtrunk sei währenddessen nie die Rede gewesen. Als die Beamten wieder zu ihrem Fahrzeug gegangen seien, habe der Revisionswerber seinen Wunsch nach einem „Bluttest“ geäußert.

Nach Offenlegung seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, warum es von der Erfüllung des angelasteten Tatbestandes ausging und dass die im Straferkenntnis für den Tatort angegebene Postleitzahl einen Schreibfehler darstelle, der zu korrigieren gewesen sei. Es seien im gesamten Beweisverfahren keine Zweifel am Tatort hervorgekommen und im Verfahren nicht gerügt worden. Schließlich begründete das Verwaltungsgericht noch die Strafbemessung, die Kostenentscheidung und den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision.

2
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil er den Alkomat-Test nicht verweigert, sondern vielmehr ausdrücklich klargestellt habe, dass er diesen aufgrund des soeben erfolgten Alkoholkonsums nicht durchführen könne. Dementsprechend habe er - noch bevor die Beamten die Wohnsiedlung verlassen hätten und die Amtshandlung abgeschlossen gewesen sei - eine Vorführung zum Amtsarzt zur Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt verlangt. Die aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe durchzuführen, begründe einen Mangel am Tatbestand des § 99 Abs. 1b lit. b StVO (Hinweis auf VwGH 27.5.2011, 2010/02/0191). Von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiche das angefochtene Erkenntnis ab.Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil er den Alkomat-Test nicht verweigert, sondern vielmehr ausdrücklich klargestellt habe, dass er diesen aufgrund des soeben erfolgten Alkoholkonsums nicht durchführen könne. Dementsprechend habe er - noch bevor die Beamten die Wohnsiedlung verlassen hätten und die Amtshandlung abgeschlossen gewesen sei - eine Vorführung zum Amtsarzt zur Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt verlangt. Die aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe durchzuführen, begründe einen Mangel am Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins b, Litera b, StVO (Hinweis auf VwGH 27.5.2011, 2010/02/0191). Von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiche das angefochtene Erkenntnis ab.
7
Der Revisionswerber weicht mit seinem Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt ab, demzufolge der Revisionswerber den Test mehrfach verweigerte, die Amtshandlung bereits beendet war und er keinen Nachtrunk behauptete. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH 6.7.2018, Ra 2017/02/0106, mwN). Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom - durch die Aktenlage bestätigten - festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH 18.4.2023, Ra 2023/02/0001, mwN).
8
Schließlich macht die Revision als grundsätzliche Rechtsfrage noch geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Abänderung der im Straferkenntnis unrichtigen Tatortbezeichnung (§ 44a Z 1 VStG) durch das Verwaltungsgericht den von der belangten Behörde angenommenen Tatvorwurf abändere und die angelastete Tat auswechsle.Schließlich macht die Revision als grundsätzliche Rechtsfrage noch geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Abänderung der im Straferkenntnis unrichtigen Tatortbezeichnung (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) durch das Verwaltungsgericht den von der belangten Behörde angenommenen Tatvorwurf abändere und die angelastete Tat auswechsle.
9
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143, mwN).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143, mwN).
10
Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN).Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen vergleiche , VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN).
11
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist entgegen der Argumentation in der Revision im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Revisionswerber - angesichts der Angabe eines präzisen, durch Gemeindebezeichnung, Ortsnamen, Straßenbezeichnung und Hausnummer angegebenen Tatortes, einer konkreten Tatzeit und eines konkreten, mit Kennzeichen bezeichneten Fahrzeuges - durch die Beifügung einer unrichtigen Postleitzahl im Straferkenntnis weder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt noch in seinen Verteidigungsrechten beschränkt war. Der Revisionswerber hat nämlich nicht vorgebracht, dass er die ihm vorgeworfene Tat an dem mit der Postleitzahl spezifizierten Tatort nicht begangen hätte oder dass es überhaupt eine gleiche Straßenbezeichnung in dem der unrichtigen Postleitzahl entsprechenden Ort gebe. Dass das Verwaltungsgericht die Postleitzahl richtiggestellt hat, stellt damit keinen „Austausch“ des Tatortes und somit des Tatvorwurfs dar (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 22.3.2012, 2010/09/0044).Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist entgegen der Argumentation in der Revision im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Revisionswerber - angesichts der Angabe eines präzisen, durch Gemeindebezeichnung, Ortsnamen, Straßenbezeichnung und Hausnummer angegebenen Tatortes, einer konkreten Tatzeit und eines konkreten, mit Kennzeichen bezeichneten Fahrzeuges - durch die Beifügung einer unrichtigen Postleitzahl im Straferkenntnis weder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt noch in seinen Verteidigungsrechten beschränkt war. Der Revisionswerber hat nämlich nicht vorgebracht, dass er die ihm vorgeworfene Tat an dem mit der Postleitzahl spezifizierten Tatort nicht begangen hätte oder dass es überhaupt eine gleiche Straßenbezeichnung in dem der unrichtigen Postleitzahl entsprechenden Ort gebe. Dass das Verwaltungsgericht die Postleitzahl richtiggestellt hat, stellt damit keinen „Austausch“ des Tatortes und somit des Tatvorwurfs dar vergleiche , zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 22.3.2012, 2010/09/0044).
12
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020090.L00

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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