1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, am 27. Mai 2022 um 6:45 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert zu haben, obwohl er im Verdacht gestanden sei, um 6:05 Uhr desselben Tages ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er wurde deshalb wegen Verletzung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 StVO zu einer Geldstrafe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verurteilt. Gleichzeitig wurde die im bekämpften Straferkenntnis für den Tatort angegebene Postleitzahl richtig gestellt, der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, am 27. Mai 2022 um 6:45 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert zu haben, obwohl er im Verdacht gestanden sei, um 6:05 Uhr desselben Tages ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er wurde deshalb wegen Verletzung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins, StVO zu einer Geldstrafe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verurteilt. Gleichzeitig wurde die im bekämpften Straferkenntnis für den Tatort angegebene Postleitzahl richtig gestellt, der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei mit seinem Fahrzeug eine bestimmte Strecke gefahren und habe sich dann in die nahe gelegene Wohnung eines Freundes begeben. Die von Zeugen informierten Polizeibeamten hätten dort beim Revisionswerber Alkoholisierungssymptome wahrgenommen und ihn zunächst zum Alko-Vortest aufgefordert, den er mit der Begründung verweigert habe, seit 25 bis 30 Stunden nicht gefahren zu sein. Auch die folgende zweimalige Aufforderung zum Test mit dem Alkomaten habe er trotz Aufklärung über die damit verbundenen Folgen ebenso verweigert wie die Herbeischaffung der nach seinen Angaben im Fahrzeug befindlichen Dokumente (Führerschein und Zulassungsschein). Deshalb hätten die Beamten die Amtshandlung als beendet angesehen. Von einem Nachtrunk sei währenddessen nie die Rede gewesen. Als die Beamten wieder zu ihrem Fahrzeug gegangen seien, habe der Revisionswerber seinen Wunsch nach einem „Bluttest“ geäußert.
Nach Offenlegung seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, warum es von der Erfüllung des angelasteten Tatbestandes ausging und dass die im Straferkenntnis für den Tatort angegebene Postleitzahl einen Schreibfehler darstelle, der zu korrigieren gewesen sei. Es seien im gesamten Beweisverfahren keine Zweifel am Tatort hervorgekommen und im Verfahren nicht gerügt worden. Schließlich begründete das Verwaltungsgericht noch die Strafbemessung, die Kostenentscheidung und den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil er den Alkomat-Test nicht verweigert, sondern vielmehr ausdrücklich klargestellt habe, dass er diesen aufgrund des soeben erfolgten Alkoholkonsums nicht durchführen könne. Dementsprechend habe er - noch bevor die Beamten die Wohnsiedlung verlassen hätten und die Amtshandlung abgeschlossen gewesen sei - eine Vorführung zum Amtsarzt zur Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt verlangt. Die aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe durchzuführen, begründe einen Mangel am Tatbestand des § 99 Abs. 1b lit. b StVO (Hinweis auf VwGH 27.5.2011, 2010/02/0191). Von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiche das angefochtene Erkenntnis ab.Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil er den Alkomat-Test nicht verweigert, sondern vielmehr ausdrücklich klargestellt habe, dass er diesen aufgrund des soeben erfolgten Alkoholkonsums nicht durchführen könne. Dementsprechend habe er - noch bevor die Beamten die Wohnsiedlung verlassen hätten und die Amtshandlung abgeschlossen gewesen sei - eine Vorführung zum Amtsarzt zur Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt verlangt. Die aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe durchzuführen, begründe einen Mangel am Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins b, Litera b, StVO (Hinweis auf VwGH 27.5.2011, 2010/02/0191). Von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiche das angefochtene Erkenntnis ab. 7
Der Revisionswerber weicht mit seinem Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt ab, demzufolge der Revisionswerber den Test mehrfach verweigerte, die Amtshandlung bereits beendet war und er keinen Nachtrunk behauptete. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH 6.7.2018,
Ra 2017/02/0106, mwN). Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom - durch die Aktenlage bestätigten - festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH 18.4.2023, Ra 2023/02/0001, mwN).
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Schließlich macht die Revision als grundsätzliche Rechtsfrage noch geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Abänderung der im Straferkenntnis unrichtigen Tatortbezeichnung (§ 44a Z 1 VStG) durch das Verwaltungsgericht den von der belangten Behörde angenommenen Tatvorwurf abändere und die angelastete Tat auswechsle.Schließlich macht die Revision als grundsätzliche Rechtsfrage noch geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Abänderung der im Straferkenntnis unrichtigen Tatortbezeichnung (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) durch das Verwaltungsgericht den von der belangten Behörde angenommenen Tatvorwurf abändere und die angelastete Tat auswechsle.
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Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143, mwN).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143, mwN). 10
Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN).Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen vergleiche , VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN). 11
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist entgegen der Argumentation in der Revision im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Revisionswerber - angesichts der Angabe eines präzisen, durch Gemeindebezeichnung, Ortsnamen, Straßenbezeichnung und Hausnummer angegebenen Tatortes, einer konkreten Tatzeit und eines konkreten, mit Kennzeichen bezeichneten Fahrzeuges - durch die Beifügung einer unrichtigen Postleitzahl im Straferkenntnis weder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt noch in seinen Verteidigungsrechten beschränkt war. Der Revisionswerber hat nämlich nicht vorgebracht, dass er die ihm vorgeworfene Tat an dem mit der Postleitzahl spezifizierten Tatort nicht begangen hätte oder dass es überhaupt eine gleiche Straßenbezeichnung in dem der unrichtigen Postleitzahl entsprechenden Ort gebe. Dass das Verwaltungsgericht die Postleitzahl richtiggestellt hat, stellt damit keinen „Austausch“ des Tatortes und somit des Tatvorwurfs dar (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 22.3.2012, 2010/09/0044).Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist entgegen der Argumentation in der Revision im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Revisionswerber - angesichts der Angabe eines präzisen, durch Gemeindebezeichnung, Ortsnamen, Straßenbezeichnung und Hausnummer angegebenen Tatortes, einer konkreten Tatzeit und eines konkreten, mit Kennzeichen bezeichneten Fahrzeuges - durch die Beifügung einer unrichtigen Postleitzahl im Straferkenntnis weder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt noch in seinen Verteidigungsrechten beschränkt war. Der Revisionswerber hat nämlich nicht vorgebracht, dass er die ihm vorgeworfene Tat an dem mit der Postleitzahl spezifizierten Tatort nicht begangen hätte oder dass es überhaupt eine gleiche Straßenbezeichnung in dem der unrichtigen Postleitzahl entsprechenden Ort gebe. Dass das Verwaltungsgericht die Postleitzahl richtiggestellt hat, stellt damit keinen „Austausch“ des Tatortes und somit des Tatvorwurfs dar vergleiche , zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 22.3.2012, 2010/09/0044). 12
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2023