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Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Der Revisionswerber wurde in Österreich, beginnend im Oktober 2017, mehrmals sowohl zu bedingt als auch zu unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20. März 2018 zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Es sprach weiters aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.), der Revisionswerber ab dem 3. Oktober 2017 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt VIII.) und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20. März 2018 zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Es sprach weiters aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.), der Revisionswerber ab dem 3. Oktober 2017 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.) und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun).
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Hinsichtlich der dagegen erhobenen Beschwerde sprach das Bundesverwaltungsgericht mit „Teilerkenntnis“ vom 27. April 2018, W260 2193490-1/3Z, aus, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.Hinsichtlich der dagegen erhobenen Beschwerde sprach das Bundesverwaltungsgericht mit „Teilerkenntnis“ vom 27. April 2018, W260 2193490-1/3Z, aus, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 17. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. und VIII. bis IX. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. gab es dahingehend statt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 17. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch acht. bis römisch neun. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. gab es dahingehend statt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
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Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - aus, der Revisionswerber habe als Fluchtgründe im Wesentlichen angegeben, von den Taliban mit dem Tode bedroht worden zu sein, weil sein Vater von den Taliban ermordet worden sei und er in einem an seinen Vater gerichteten Drohbrief ebenfalls namentlich genannt werde; darüber hinaus aufgrund der Verteilung von Bibeln in drei Moscheen auch von den afghanischen Behörden mittels Drohbriefen und Haftbefehlen verfolgt zu werden. Das Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich der Bedrohung durch die Taliban sowie jener durch die afghanische Polizei enthalte jedoch zahlreiche Ungereimtheiten. Der Revisionswerber habe sich mehrmals in seinen zeitlichen Angaben selbst widersprochen; die auf den vorgelegten Dokumenten notierten Datumsangaben seien mit seinen Aussagen unter zeitlichen Gesichtspunkten nicht in Einklang zu bringen. In Summe habe der Revisionswerber nicht glaubhaft machen können, dass er tatsächlich von den Taliban bedroht oder von der afghanischen Polizei per Haftbefehl gesucht werde.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Oktober 2020, E 3290/2020-5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 6. November 2020, E 3290/2020-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, die zu ihrer Zulässigkeit zunächst Begründungsmängel des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenhang mit dem Vorbringen des Revisionswerbers in der Beschwerde, dass er als Familienangehöriger eines Regierungsmitarbeiters (sein Vater sei Polizist gewesen) ein „high value [risk] target“ darstellen würde, geltend macht.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 9.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , VwGH 9.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN).
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gelangt sind.
In den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 (UNHCR-Richtlinien) - die unter dem hier wesentlichen Aspekt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor Gültigkeit hatten - wird unter anderem ausgeführt, dass „Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen“ einem Risikoprofil unterliegen würden. Regierungsfeindliche Kräfte hätten Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere seien Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung geworden (vgl. S. 54 der UNHCR-Richtlinien; vgl. VwGH 2.6.2022, Ra 2021/01/0419, mwN).In den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 (UNHCR-Richtlinien) - die unter dem hier wesentlichen Aspekt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor Gültigkeit hatten - wird unter anderem ausgeführt, dass „Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen“ einem Risikoprofil unterliegen würden. Regierungsfeindliche Kräfte hätten Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere seien Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung geworden vergleiche , S. 54 der UNHCR-Richtlinien; vergleiche , VwGH 2.6.2022, Ra 2021/01/0419, mwN).
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Die Revision macht zu Recht geltend, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers in der Beschwerde auseinandergesetzt hat, „ob der Vater des Revisionswerbers tatsächlich als Polizist und somit als der Regierung nahe Stehender in Afghanistan gearbeitet hat“ und der Revisionswerber deswegen einer asylrelevanten Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wäre; es fehlen jegliche Feststellungen dazu. Insbesondere hat sich das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung beizumessen ist - nicht mit den entsprechenden Passagen dieses Berichtes auseinandergesetzt.
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Es legte seiner Entscheidung zwar zu Grunde, dass eine Verfolgung des Revisionswerbers aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat „nicht glaubhaft gemacht werden konnte“, begründete dies aber vor dem dargelegten Hintergrund nicht in einer nachvollziehbaren Art und Weise.
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Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit einem Begründungsmangel belastet, die Revision zeigt konkret die Relevanz des Verfahrensfehlers auf.
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Das angefochtene Erkenntnis war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis war schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Juli 2023