TE Vwgh Beschluss 2023/6/27 Ro 2023/03/0011

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Veröffentlicht am 27.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs5
MRK Art6
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A. GmbH in W, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Karlsgasse 15/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2022, Zl. W282 2241875-1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AMD-G (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria, weitere Partei: Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Revisionswerberin als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms „o“ am 20. März 2020 im Rahmen der zwischen 21.06 und 21.20 Uhr ausgestrahlten Sendung „F: Interview mit B“ die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 2 AMD-G verletzt habe, wonach einzeln gesendete Werbespots, außer bei der Übertragung von Sportveranstaltungen, die Ausnahme bilden müssen (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 wurde der Revisionswerberin aufgetragen, die Feststellung der in Spruchpunkt 1 genannten Rechtsverletzung gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G in näher beschriebener Weise zu veröffentlichen, mit Spruchpunkt 3 wurde die Revisionswerberin gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G zum (näher konkretisierten) Nachweis der Erfüllung des Auftrags laut Spruchpunkt 2 verpflichtet.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KOG in Verbindung mit , Paragraphen 60, 61, Absatz eins, und 62 Absatz eins, AMD-G festgestellt, dass die Revisionswerberin als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms „o“ am 20. März 2020 im Rahmen der zwischen 21.06 und 21.20 Uhr ausgestrahlten Sendung „F: Interview mit B“ die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, Satz 2 AMD-G verletzt habe, wonach einzeln gesendete Werbespots, außer bei der Übertragung von Sportveranstaltungen, die Ausnahme bilden müssen (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 wurde der Revisionswerberin aufgetragen, die Feststellung der in Spruchpunkt 1 genannten Rechtsverletzung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G in näher beschriebener Weise zu veröffentlichen, mit Spruchpunkt 3 wurde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G zum (näher konkretisierten) Nachweis der Erfüllung des Auftrags laut Spruchpunkt 2 verpflichtet.

Unter einem wurde die Revision für zulässig erklärt.

2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich - nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichtete Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat - die vorliegende (ordentliche) Revision.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich - nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichtete Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat - die vorliegende (ordentliche) Revision.
3
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0017, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0017, mwN).
5
In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Revisionspunkt“ Folgendes ausgeführt: „Wir erachten uns durch das angefochtene Erkenntnis in unseren einfachgesetzlich gewährleisteten nach dem AMD-G gewährleisteten Rechten verletzt; weiters verletzt es Art 10 EMRK (Presse- und Rundfunkfreiheit) sowie Art 11 GRC (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit). Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit einem maßgeblichen Verfahrensfehler belastet.“In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Revisionspunkt“ Folgendes ausgeführt: „Wir erachten uns durch das angefochtene Erkenntnis in unseren einfachgesetzlich gewährleisteten nach dem AMD-G gewährleisteten Rechten verletzt; weiters verletzt es Artikel 10, EMRK (Presse- und Rundfunkfreiheit) sowie Artikel 11, GRC (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit). Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit einem maßgeblichen Verfahrensfehler belastet.“
6
Mit diesem pauschalen Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchen konkreten, aus dem AMD-G ableitbaren subjektiven Rechten die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2022/05/0141, VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002, VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007, VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0045).Mit diesem pauschalen Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchen konkreten, aus dem AMD-G ableitbaren subjektiven Rechten die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll vergleiche , in diesem Sinn etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2022/05/0141, VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002, VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007, VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0045).
7
Zur Prüfung der weiters behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (vgl. etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2020/17/0088, VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0178, je mwN). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten, derartige Verletzungen geltend machenden Beschwerde abgelehnt hat.Zur Prüfung der weiters behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen vergleiche , etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2020/17/0088, VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0178, je mwN). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten, derartige Verletzungen geltend machenden Beschwerde abgelehnt hat.
8
Soweit auch eine Verletzung von Art. 11 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union behauptet wird, fehlt es im Revisionsfall an einem - für die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen - Konnex mit der Zulässigkeitsbegründung (vgl. nur etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2022/06/0054, mwN), die im Revisionsfall bloß das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur maßgebenden Regelung des AMD-G geltend macht.Soweit auch eine Verletzung von Artikel 11, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union behauptet wird, fehlt es im Revisionsfall an einem - für die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen - Konnex mit der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , nur etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2022/06/0054, mwN), die im Revisionsfall bloß das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur maßgebenden Regelung des AMD-G geltend macht.
9
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023030011.J00

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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