Index
E1ENorm
AVG §38Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2022, Zl. W253 2226261-1/8E, betreffend Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: G T in I), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2022, Zl. W253 2226261-1/8E, betreffend Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: G T in römisch eins), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002), ausgesetzt.
Begründung
Der Mitbeteiligte habe im Jahr 2015 bei N.N., einem Psychotherapeuten, seinen letzten Beratungstermin gehabt und außerdem im beruflichen Kontext vor Jahren einen näher genannten Lehrgang bei ihm besucht. Entgegen der Negativauskunft hätte N.N. als Psychotherapeut gemäß § 16a Abs. 3 Psychotherapiegesetz und § 35 Abs. 3 Psychologengesetz 2013 eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren ab Beendigung der Betreuungsleistung und gemäß § 132 BAO eine Aufbewahrungsfrist von zumindest sieben Jahren zu beachten. Überdies verwies der Mitbeteiligte auf die dreijährige Verjährungsfrist nach dem ABGB. N.N. sei insofern nicht der Auskunftspflicht als Psychotherapeut nachgekommen.Der Mitbeteiligte habe im Jahr 2015 bei N.N., einem Psychotherapeuten, seinen letzten Beratungstermin gehabt und außerdem im beruflichen Kontext vor Jahren einen näher genannten Lehrgang bei ihm besucht. Entgegen der Negativauskunft hätte N.N. als Psychotherapeut gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, Psychotherapiegesetz und Paragraph 35, Absatz 3, Psychologengesetz 2013 eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren ab Beendigung der Betreuungsleistung und gemäß Paragraph 132, BAO eine Aufbewahrungsfrist von zumindest sieben Jahren zu beachten. Überdies verwies der Mitbeteiligte auf die dreijährige Verjährungsfrist nach dem ABGB. N.N. sei insofern nicht der Auskunftspflicht als Psychotherapeut nachgekommen.
Der belangten Behörde sei zuzugestehen, dass der Mitbeteiligte eine nicht unerhebliche Anzahl von Anbringen an sie gerichtet habe, und die im Hintergrund schwelende Problematik um die Obsorge des minderjährigen Sohnes Ausgangspunkt zahlreicher Beschwerden sei. Die belangte Behörde habe jedoch den von ihr zu erbringenden Beweis für eine exzessive Rechtsverfolgung mit der bloßen Wiedergabe des Vorbringens des Mitbeteiligten, der tabellarischen Aufstellung der bei ihr anhängigen Beschwerden des Mitbeteiligten und der Darlegung der behördlich angenommenen bzw. unterstellten Motivlage des Mitbeteiligten nicht erbracht. Es hätte zumindest einer überblicksartigen Darstellung des Inhalts der bei ihr anhängigen Verfahren und deren Gleichartigkeit (Darlegung, dass die begehrte Auskunft bereits Gegenstand zahlreicher Verfahren sei) bedurft. Der tabellarischen Aufstellung sei nicht der Inhalt der Beschwerden und, ob diese tatsächlich zahlreiche Auskunftsbegehren zum Gegenstand hätten, zu entnehmen. Dass der „verfahrensrechtliche Antrag“ (die vorliegende Datenschutzbeschwerde) mit den „übrigen Anträgen“ (sonstige vom Mitbeteiligten bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerden) nahezu ident sei, ergebe sich nicht aus den Darlegungen der belangten Behörde. Diese sei ihrer Beweispflicht, „dass es sich bei den zahlreichen Anträgen des Beschwerdeführers um identische Anträge“ handle, nicht ausreichend nachgekommen.
„1. Ist der Begriff ‚Anfragen‘ oder ‚Anfrage‘ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch ‚Beschwerden‘ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?„1. Ist der Begriff ‚Anfragen‘ oder ‚Anfrage‘ in Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch ‚Beschwerden‘ nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von ‚exzessiven Anfrage‘ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?2. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von ‚exzessiven Anfrage‘ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer ‚offenkundig unbegründeten‘ oder ‚exzessiven‘ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Behandlung zu verweigern?“3. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer ‚offenkundig unbegründeten‘ oder ‚exzessiven‘ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Behandlung zu verweigern?“
Wien, am 27. Juni 2023
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022040022.J00Im RIS seit
25.07.2023Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026