TE Vwgh Erkenntnis 2023/6/27 Ra 2021/17/0087

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Veröffentlicht am 27.06.2023
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §64
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. März 2021, LVwG-413607/30/Gf/RoK, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land; mitbeteiligte Partei: M F in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, somit hinsichtlich seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (belangte Behörde) vom 16. September 2019 wurde über den Mitbeteiligten wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz - GSpG im Zeitraum vom 9. April 2019 bis 12. Juni 2019, 08:25 Uhr, an einem näher konkretisierten Tatort eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängt. Das durch den Mitbeteiligten vertretene Unternehmen habe sich als Unternehmer an einer verbotenen Ausspielung beteiligt, indem es gegen Entgelt die Lieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme eines näher bezeichneten, betriebsbereiten und funktionsfähigen Glücksspielgerätes und die Unterweisung des Lokalbetreibers übernommen und weiters Wartungs-, Reinigungs-, Service- und Reparaturarbeiten dem Glücksspielveranstalter zur Verfügung gestellt habe.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (belangte Behörde) vom 16. September 2019 wurde über den Mitbeteiligten wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit , Paragraph 4, Glücksspielgesetz - GSpG im Zeitraum vom 9. April 2019 bis 12. Juni 2019, 08:25 Uhr, an einem näher konkretisierten Tatort eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängt. Das durch den Mitbeteiligten vertretene Unternehmen habe sich als Unternehmer an einer verbotenen Ausspielung beteiligt, indem es gegen Entgelt die Lieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme eines näher bezeichneten, betriebsbereiten und funktionsfähigen Glücksspielgerätes und die Unterweisung des Lokalbetreibers übernommen und weiters Wartungs-, Reinigungs-, Service- und Reparaturarbeiten dem Glücksspielveranstalter zur Verfügung gestellt habe.
2
Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit - im ersten Rechtsgang gefällten - Erkenntnis vom 18. Dezember 2019 statt. Es hob das angefochtene Straferkenntnis auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein, traf einen Ausspruch in Bezug auf die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit - im ersten Rechtsgang gefällten - Erkenntnis vom 18. Dezember 2019 statt. Es hob das angefochtene Straferkenntnis auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein, traf einen Ausspruch in Bezug auf die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.
3
Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Februar 2021, Ro 2020/17/0006, 0012, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
4
Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang der Beschwerde insoweit Folge, als es die Geldstrafe auf EUR 800,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 26 Stunden herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Weiters setzte das Verwaltungsgericht den vom Mitbeteiligten zu leistenden Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens herab und sprach aus, dass er für das Beschwerdeverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten habe (Spruchpunkt II.). Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt III.).Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang der Beschwerde insoweit Folge, als es die Geldstrafe auf EUR 800,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 26 Stunden herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters setzte das Verwaltungsgericht den vom Mitbeteiligten zu leistenden Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens herab und sprach aus, dass er für das Beschwerdeverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
5
Die Herabsetzung der Strafe begründete das Verwaltungsgericht insbesondere mit einem Hinweis auf das „allgemein verbindliche“ Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 12. September 2019, Maksimovic u.a., C-64/18, u.a., und „die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips“. Da die belangte Behörde dem Mitbeteiligten „bloß die Übertretung einer Ordnungsvorschrift [...] angelastet ha[be]“, sei § 20 VStG heranzuziehen, weil sowohl „die hiefür verhängte Geldstrafe [...] ebenso unverhältnismäßig [sei] wie die Ersatzfreiheitsstrafe [...]“.Die Herabsetzung der Strafe begründete das Verwaltungsgericht insbesondere mit einem Hinweis auf das „allgemein verbindliche“ Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 12. September 2019, Maksimovic u.a., C-64/18, u.a., und „die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips“. Da die belangte Behörde dem Mitbeteiligten „bloß die Übertretung einer Ordnungsvorschrift [...] angelastet ha[be]“, sei Paragraph 20, VStG heranzuziehen, weil sowohl „die hiefür verhängte Geldstrafe [...] ebenso unverhältnismäßig [sei] wie die Ersatzfreiheitsstrafe [...]“.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich „in der Straffrage“ und des davon abhängigen Kostenausspruchs die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes; der Mitbeteiligte erstattete - nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof - eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7
Die Amtsrevision erweist sich mit ihrem Vorbringen, das Unterschreiten der Mindeststrafdrohung des § 52 Abs. 2 GSpG durch das Verwaltungsgericht sei rechtswidrig, als zulässig und auch als begründet.Die Amtsrevision erweist sich mit ihrem Vorbringen, das Unterschreiten der Mindeststrafdrohung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG durch das Verwaltungsgericht sei rechtswidrig, als zulässig und auch als begründet.
8
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2020/17/0116 bis 0117, mwN).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2020/17/0116 bis 0117, mwN).
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG, des § 16 VStG sowie des § 64 VStG nicht entgegensteht (vgl. auch VwGH 6.10.2021, Ra 2019/17/0121, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG, des Paragraph 16, VStG sowie des Paragraph 64, VStG nicht entgegensteht vergleiche , auch VwGH 6.10.2021, Ra 2019/17/0121, mwN).
10
Indem das Verwaltungsgericht das Unterschreiten der Mindeststrafe des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG zu Unrecht im Wesentlichen mit der unionsrechtlich gebotenen Unanwendbarkeit der darin normierten Strafuntergrenze von EUR 1.000,-- begründete, belastete es sein Erkenntnis daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Daran vermögen auch die vom Verwaltungsgericht allenfalls als Alternativbegründung intendierten Hinweise auf § 20 VStG und eine überlange Verfahrensdauer nichts zu ändern.Indem das Verwaltungsgericht das Unterschreiten der Mindeststrafe des Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG zu Unrecht im Wesentlichen mit der unionsrechtlich gebotenen Unanwendbarkeit der darin normierten Strafuntergrenze von EUR 1.000,-- begründete, belastete es sein Erkenntnis daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Daran vermögen auch die vom Verwaltungsgericht allenfalls als Alternativbegründung intendierten Hinweise auf Paragraph 20, VStG und eine überlange Verfahrensdauer nichts zu ändern.
11
Die im GSpG vorgesehene Mindeststrafe von EUR 1.000,-- kann bei der Strafbemessung im Einzelfall gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte (d.h. auf EUR 500,-- pro Gerät oder Eingriffsgegenstand) nur unterschritten werden, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist (vgl. erneut VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001). Eine diesbezüglich nachvollziehbare Begründung enthält das angefochtene Erkenntnis - abgesehen vom bloßen Zitat des § 20 VStG - nicht. Dasselbe gilt auch für den bloßen Hinweis auf eine überlange Verfahrensdauer (vgl. zu deren Beurteilung etwa VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0212, mwN).Die im GSpG vorgesehene Mindeststrafe von EUR 1.000,-- kann bei der Strafbemessung im Einzelfall gemäß Paragraph 20, VStG bis zur Hälfte (d.h. auf EUR 500,-- pro Gerät oder Eingriffsgegenstand) nur unterschritten werden, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist vergleiche , erneut VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001). Eine diesbezüglich nachvollziehbare Begründung enthält das angefochtene Erkenntnis - abgesehen vom bloßen Zitat des Paragraph 20, VStG - nicht. Dasselbe gilt auch für den bloßen Hinweis auf eine überlange Verfahrensdauer vergleiche , zu deren Beurteilung etwa VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0212, mwN).
12
Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang - und damit hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe und hinsichtlich des davon abhängigen Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (vgl. zu § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG VwGH 16.3.2022, Ra 2019/17/0123; weiters 14.9.2020, Ro 2020/17/0015).Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang - und damit hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe und hinsichtlich des davon abhängigen Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben vergleiche , zu Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG VwGH 16.3.2022, Ra 2019/17/0123; weiters 14.9.2020, Ro 2020/17/0015).

Wien, am 27. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170087.L00

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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