TE Vwgh Erkenntnis 2023/6/27 Ra 2020/04/0083

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Veröffentlicht am 27.06.2023
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Index

E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
41/01 Sicherheitsrecht
43/01 Wehrrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

DSG §1 Abs1
DSG §1 Abs3
DSG 2000
DSG §69 Abs4
DSG §69 Abs5
DSG §70
GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §13 Abs2
MilStG 1970 §6
SPG 1991 §65
SPG 1991 §67
SPG 1991 §73 Abs1 Z4
TilgG 1972 §1 Abs2
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art99
  1. DSG Art. 2 § 69 heute
  2. DSG Art. 2 § 69 gültig ab 15.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  3. DSG Art. 2 § 69 gültig von 25.05.2018 bis 14.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 69 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  1. DSG Art. 2 § 69 heute
  2. DSG Art. 2 § 69 gültig ab 15.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  3. DSG Art. 2 § 69 gültig von 25.05.2018 bis 14.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 69 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  1. DSG Art. 2 § 70 heute
  2. DSG Art. 2 § 70 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. DSG Art. 2 § 70 gültig von 05.07.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  4. DSG Art. 2 § 70 gültig von 29.06.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  5. DSG Art. 2 § 70 gültig von 16.01.2019 bis 28.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. DSG Art. 2 § 70 gültig von 25.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  7. DSG Art. 2 § 70 gültig von 25.05.2018 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  8. DSG Art. 2 § 70 gültig von 16.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  9. DSG Art. 2 § 70 gültig von 16.05.2018 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2018
  10. DSG Art. 2 § 70 gültig von 16.05.2018 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2018
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Bundesministers für Inneres in 1010 Wien, Herrengasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2020, Zl. W101 2134867-1/16E, betreffend Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung personenbezogener Daten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde in 1030 Wien, Barichgasse 40-42; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: W S in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
1. Mit Schreiben vom 8. April 2015 beantragte der Mitbeteiligte bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: LPD OÖ) die Löschung der in der Erkennungsdienstlichen Evidenz (im Folgenden: EDE) und im Kriminalpolizeilichen Aktenindex (im Folgenden: KPA) verarbeiteten, ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Daten.
2
Mit Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 vom 16. April 2015 lehnte die LPD OÖ das Ansuchen des Mitbeteiligten gemäß §§ 65 iVm 73 Abs. 1 Z 4 SPG ab und verwies auf die strafgerichtliche Verurteilung des Mitbeteiligten vom 19. Dezember 2012 durch das Landesgericht Linz wegen § 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 1. und 2. Fall sowie Abs. 4 Z 1, 2 und 3 lit. a und b StGB.Mit Mitteilung gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 vom 16. April 2015 lehnte die LPD OÖ das Ansuchen des Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 65, in Verbindung mit 73 Absatz eins, Ziffer 4, SPG ab und verwies auf die strafgerichtliche Verurteilung des Mitbeteiligten vom 19. Dezember 2012 durch das Landesgericht Linz wegen Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, 1. und 2. Fall sowie Absatz 4, Ziffer eins, 2, und 3 Litera a, und b StGB.
3
Daraufhin erhob die mitbeteiligte Partei mit Schriftsätzen vom 23. März und 6. April 2016 eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde.
4
2. Mit Bescheid vom 15. Juli 2016 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei statt und stellte fest, dass die LPD OÖ den Mitbeteiligten in seinem Recht auf Löschung verletzt habe, indem sie die in der EDE verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten nicht gelöscht habe (Spruchpunkt 1.). Soweit die Datenschutzbeschwerde die im KPA verarbeiteten Daten der mitbeteiligten Partei betreffe, werde diese zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).
5
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung (hinsichtlich Spruchpunkt 1.) damit, dass die LPD OÖ nicht habe darlegen können, weshalb - trotz der strafgerichtlichen Verurteilung nach § 207a StGB - angesichts der individuell zu beurteilenden Persönlichkeit des Mitbeteiligten eine weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten in der EDE erforderlich sei. Unter anderem sei es diesem - trotz Verurteilung - gestattet worden, zu seiner Familie zurückzukehren. Der Mitbeteiligte sei seit der Verurteilung auch nicht mehr einschlägig rückfällig geworden. Dies sei im Ergebnis stärker zu gewichten als die von der LPD OÖ - im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens - ins Treffen geführten Studien zur abstrakt erhöhten Rückfallquote von Sexualstraftätern. Es sei sohin nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 SPG nach wie vor erfüllt seien.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung (hinsichtlich Spruchpunkt 1.) damit, dass die LPD OÖ nicht habe darlegen können, weshalb - trotz der strafgerichtlichen Verurteilung nach Paragraph 207 a, StGB - angesichts der individuell zu beurteilenden Persönlichkeit des Mitbeteiligten eine weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten in der EDE erforderlich sei. Unter anderem sei es diesem - trotz Verurteilung - gestattet worden, zu seiner Familie zurückzukehren. Der Mitbeteiligte sei seit der Verurteilung auch nicht mehr einschlägig rückfällig geworden. Dies sei im Ergebnis stärker zu gewichten als die von der LPD OÖ - im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens - ins Treffen geführten Studien zur abstrakt erhöhten Rückfallquote von Sexualstraftätern. Es sei sohin nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, SPG nach wie vor erfüllt seien.
6
Mit Schriftsatz vom 8. August 2016 erhob die LPD OÖ gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids der belangten Behörde Beschwerde. Die LPD OÖ habe fallgegenständlich eine umfassende Einzelfallprüfung vorgenommen. Diese Einzelfallprüfung habe - im Hinblick auf die subjektiv wie objektiv begründete Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls - eine überdurchschnittlich hohe Gefährdungsprognose ergeben. Die gemäß § 65 Abs. 1 SPG erkennungsdienstlich erhobenen Daten seien somit nicht gemäß § 73 SPG zu löschen.Mit Schriftsatz vom 8. August 2016 erhob die LPD OÖ gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids der belangten Behörde Beschwerde. Die LPD OÖ habe fallgegenständlich eine umfassende Einzelfallprüfung vorgenommen. Diese Einzelfallprüfung habe - im Hinblick auf die subjektiv wie objektiv begründete Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls - eine überdurchschnittlich hohe Gefährdungsprognose ergeben. Die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG erkennungsdienstlich erhobenen Daten seien somit nicht gemäß Paragraph 73, SPG zu löschen.
7
3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde der LPD OÖ als unbegründet ab (Spruchpunkt A.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde der LPD OÖ als unbegründet ab (Spruchpunkt A.). Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).
8
Das BVwG stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
9
In der EDE seien „die persönlichen Daten“ des Mitbeteiligten samt drei Fotos (vom 18. August 2012) sowie eine DNA-Untersuchung gespeichert. Diese erkennungsdienstlichen Daten seien aufgrund zweier erkennungsdienstlicher Verfahren (eines wegen des Verdachts nach § 208 StGB und das andere wegen des Verdacht nach § 207a StGB) erhoben und in der EDE gespeichert worden. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Linz vom 29. November 2012 sei das gegen den Mitbeteiligten wegen des Verdachts der Verwirklichung des Tatbestandes des § 208 StGB geführte Ermittlungsverfahren eingestellt worden. Mit strafgerichtlichem Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. Dezember 2012 sei der Mitbeteiligte wegen § 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 1. und 2. Fall sowie Abs. 4 Z 1, 2 und 3 lit. a und b StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 1.200 € verurteilt worden. Das strafgerichtliche Urteil habe als erschwerende Umstände den langen Tatzeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, als mildernde Umstände das reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die Therapiebereitschaft des Mitbeteiligten angeführt. Die Freiheitsstrafe sei am 24. März 2016 endgültig nachgesehen und gemeinsam mit der Geldstrafe am 16. Jänner 2018 getilgt worden. Der Mitbeteiligte sei seither unbescholten.In der EDE seien „die persönlichen Daten“ des Mitbeteiligten samt drei Fotos (vom 18. August 2012) sowie eine DNA-Untersuchung gespeichert. Diese erkennungsdienstlichen Daten seien aufgrund zweier erkennungsdienstlicher Verfahren (eines wegen des Verdachts nach Paragraph 208, StGB und das andere wegen des Verdacht nach Paragraph 207 a, StGB) erhoben und in der EDE gespeichert worden. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Linz vom 29. November 2012 sei das gegen den Mitbeteiligten wegen des Verdachts der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 208, StGB geführte Ermittlungsverfahren eingestellt worden. Mit strafgerichtlichem Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. Dezember 2012 sei der Mitbeteiligte wegen Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, 1. und 2. Fall sowie Absatz 4, Ziffer eins, 2, und 3 Litera a, und b StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 1.200 € verurteilt worden. Das strafgerichtliche Urteil habe als erschwerende Umstände den langen Tatzeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, als mildernde Umstände das reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die Therapiebereitschaft des Mitbeteiligten angeführt. Die Freiheitsstrafe sei am 24. März 2016 endgültig nachgesehen und gemeinsam mit der Geldstrafe am 16. Jänner 2018 getilgt worden. Der Mitbeteiligte sei seither unbescholten.
10
Diesen Sachverhalt würdigte das BVwG rechtlich wie folgt:
11
Der (ursprüngliche) Verdacht nach § 208 StGB stelle angesichts der Einstellung des entsprechenden Ermittlungsverfahrens keinen hinreichenden Grund für die Weiterverarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten des Mitbeteiligten dar. Weder habe die LPD OÖ im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht, dass hinsichtlich des Verdachts nach § 208 StGB ein „Ausnahmefall“ vorliegen würde, noch seien der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Linz vom 19. Dezember 2012 Hinweise für die Annahme einer konkreten Rückfallgefahr der mitbeteiligten Partei zu entnehmen. Es gebe sohin keine Anhaltspunkte für die Befürchtung, die mitbeteiligte Partei werde (einschlägige) gefährliche Angriffe begehen (§ 73 Abs. 1 Z 4 SPG).Der (ursprüngliche) Verdacht nach Paragraph 208, StGB stelle angesichts der Einstellung des entsprechenden Ermittlungsverfahrens keinen hinreichenden Grund für die Weiterverarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten des Mitbeteiligten dar. Weder habe die LPD OÖ im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht, dass hinsichtlich des Verdachts nach Paragraph 208, StGB ein „Ausnahmefall“ vorliegen würde, noch seien der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Linz vom 19. Dezember 2012 Hinweise für die Annahme einer konkreten Rückfallgefahr der mitbeteiligten Partei zu entnehmen. Es gebe sohin keine Anhaltspunkte für die Befürchtung, die mitbeteiligte Partei werde (einschlägige) gefährliche Angriffe begehen (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, SPG).
12
Die Verurteilung wegen § 207a StGB stelle hingegen - grundsätzlich - einen hinreichenden Grund für die Weiterverarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten des Mitbeteiligten dar. Es sei der LPD OÖ dahingehend beizupflichten, dass sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe für eine maßgebliche Rückfallgefahr der mitbeteiligten Partei sprächen. Insofern sei eine Löschung gemäß § 73 Abs. 1 Z 4 SPG nicht geboten. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die gegen die mitbeteiligte Partei wegen § 207a StGB verhängte Strafe mit 16. Jänner 2018 getilgt sei. § 1 Abs. 2 TilgG bewirke, dass alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden seien, erlöschen würden. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 2 TilgG („alle nachteiligen Folgen“) ergebe sich somit zwingend, dass die - damals anlässlich des Verdachts nach § 207a StGB verarbeiteten - erkennungsdienstlichen Daten nun mit der Tilgung der entsprechenden Strafe zu löschen seien.Die Verurteilung wegen Paragraph 207 a, StGB stelle hingegen - grundsätzlich - einen hinreichenden Grund für die Weiterverarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten des Mitbeteiligten dar. Es sei der LPD OÖ dahingehend beizupflichten, dass sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe für eine maßgebliche Rückfallgefahr der mitbeteiligten Partei sprächen. Insofern sei eine Löschung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, SPG nicht geboten. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die gegen die mitbeteiligte Partei wegen Paragraph 207 a, StGB verhängte Strafe mit 16. Jänner 2018 getilgt sei. Paragraph eins, Absatz 2, TilgG bewirke, dass alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden seien, erlöschen würden. Im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, TilgG („alle nachteiligen Folgen“) ergebe sich somit zwingend, dass die - damals anlässlich des Verdachts nach Paragraph 207 a, StGB verarbeiteten - erkennungsdienstlichen Daten nun mit der Tilgung der entsprechenden Strafe zu löschen seien.
13
Gemäß § 38 DSG sei die Verarbeitung personenbezogener Daten - unter anderem - nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig sei. Im Ergebnis sei die Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten der mitbeteiligten Partei in der EDE jedoch weder aufgrund des Verdacht nach § 208 StGB noch aufgrund des Verdachts und der darauffolgenden strafgerichtlichen Verurteilung wegen § 207a StGB notwendig. Die LPD OÖ habe somit - als entsprechend Verantwortlicher - die in der EDE verarbeiteten personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei gemäß § 45 Abs. 2 Z 1 DSG unverzüglich zu löschen.Gemäß Paragraph 38, DSG sei die Verarbeitung personenbezogener Daten - unter anderem - nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig sei. Im Ergebnis sei die Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten der mitbeteiligten Partei in der EDE jedoch weder aufgrund des Verdacht nach Paragraph 208, StGB noch aufgrund des Verdachts und der darauffolgenden strafgerichtlichen Verurteilung wegen Paragraph 207 a, StGB notwendig. Die LPD OÖ habe somit - als entsprechend Verantwortlicher - die in der EDE verarbeiteten personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, DSG unverzüglich zu löschen.
14
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte die Amtsrevision zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
15
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16
Der Revisionswerber bringt - zusammengefasst und soweit hier maßgeblich - vor, die Auffassung des BVwG, der zufolge die fortlaufende Verarbeitung von gemäß § 65 Abs. 1 SPG ermittelten, erkennungsdienstlichen Daten (durch Sicherheitsbehörden) eine nachteilige Folge, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sei, gemäß § 1 Abs. 2 TilgG darstelle, sei unzutreffend; diese Auffassung weiche von zur - mit § 1 Abs. 2 TilgG vergleichbaren - Regelung des § 5 Z 10 JGG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Judikat Ra 2017/18/0246 vom 23. Jänner 2018 ausgesprochen, dass eine an das Strafurteil anknüpfende Rechtsfolge dann nicht vorliege, wenn eine Verwaltungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung das Gesamtverhalten einer Person - einschließlich strafgerichtlicher Verurteilungen in der Vergangenheit - in Betracht zu ziehen habe, um etwa beurteilen zu können, ob diese Person in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit oder die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten werde, oder wenn eine Beurteilung des Verhaltens dieser Person im Rahmen einer Gefährdungsprognose erfolge. Gemäß § 73 Abs. 1 Z 4 SPG seien - auf Basis von § 65 oder § 67 SPG ermittelte - erkennungsdienstliche Daten jedoch nur dann von Amts wegen zu löschen, wenn - bei Wegfall des Verdachts, der Betroffene habe eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen - auch nicht auf Grund konkreter Umstände zu befürchten sei, dass der Betroffene gefährliche Angriffe begehen werde. Um dies zu beurteilen, müssten die Sicherheitsbehörden eine Gefährdungsprognose hinsichtlich des Betroffenen anstellen. Demzufolge stelle eine fortlaufende, auf § 65 Abs. 1 SPG gestützte Datenverarbeitung keine Rechtsfolge im Sinne des § 1 Abs. 2 TilgG dar; dies sei von Relevanz, weil das der getilgten strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten der mitbeteiligten Partei - dem das BVwG in Übereinstimmung mit der Einschätzung der LPD OÖ zudem auch eine maßgebliche Rückfallgefährdung entnommen habe - vom BVwG im Rahmen der Gefährdungsprognose gemäß § 73 Abs. 1 Z 4 SPG hätte berücksichtigt werden müssen.Der Revisionswerber bringt - zusammengefasst und soweit hier maßgeblich - vor, die Auffassung des BVwG, der zufolge die fortlaufende Verarbeitung von gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG ermittelten, erkennungsdienstlichen Daten (durch Sicherheitsbehörden) eine nachteilige Folge, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sei, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TilgG darstelle, sei unzutreffend; diese Auffassung weiche von zur - mit Paragraph eins, Absatz 2, TilgG vergleichbaren - Regelung des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Judikat Ra 2017/18/0246 vom 23. Jänner 2018 ausgesprochen, dass eine an das Strafurteil anknüpfende Rechtsfolge dann nicht vorliege, wenn eine Verwaltungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung das Gesamtverhalten einer Person - einschließlich strafgerichtlicher Verurteilungen in der Vergangenheit - in Betracht zu ziehen habe, um etwa beurteilen zu können, ob diese Person in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit oder die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten werde, oder wenn eine Beurteilung des Verhaltens dieser Person im Rahmen einer Gefährdungsprognose erfolge. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, SPG seien - auf Basis von Paragraph 65, oder Paragraph 67, SPG ermittelte - erkennungsdienstliche Daten jedoch nur dann von Amts wegen zu löschen, wenn - bei Wegfall des Verdachts, der Betroffene habe eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen - auch nicht auf Grund konkreter Umstände zu befürchten sei, dass der Betroffene gefährliche Angriffe begehen werde. Um dies zu beurteilen, müssten die Sicherheitsbehörden eine Gefährdungsprognose hinsichtlich des Betroffenen anstellen. Demzufolge stelle eine fortlaufende, auf Paragraph 65, Absatz eins, SPG gestützte Datenverarbeitung keine Rechtsfolge im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, TilgG dar; dies sei von Relevanz, weil das der getilgten strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten der mitbeteiligten Partei - dem das BVwG in Übereinstimmung mit der Einschätzung der LPD OÖ zudem auch eine maßgebliche Rückfallgefährdung entnommen habe - vom BVwG im Rahmen der Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, SPG hätte berücksichtigt werden müssen.
17
Die Amtsrevision ist im Sinne ihrer Zulässigkeitsbegründung zulässig; sie ist auch berechtigt.
18
5.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise:

Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2012:Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972, in der Fassung BGBl. römisch eins. Nr. 29/2012:

Tilgung von Verurteilungen

§ 1. (1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.Paragraph eins, (1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (Paragraph 5,), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.

(2) Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.

...“

Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2018 (SPG):Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2018, (SPG):

3. Hauptstück

Erkennungsdienst

Begriffsbestimmungen

§ 64. (1) Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.Paragraph 64, (1) Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.

...

(6) Soweit die Zulässigkeit einer Maßnahme nach diesem Hauptstück vom Verdacht abhängt, der Betroffene habe eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen, bleibt diese Voraussetzung auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung (§ 16 Abs. 2) bestehen.(6) Soweit die Zulässigkeit einer Maßnahme nach diesem Hauptstück vom Verdacht abhängt, der Betroffene habe eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen, bleibt diese Voraussetzung auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 16, Absatz 2,) bestehen.

Erkennungsdienstliche Behandlung

§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.Paragraph 65, (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

...

DNA-Untersuchungen

§ 67. (1) Eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, ist zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden. Soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist, darf eine solche erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Menschen im Sinne des § 65 Abs. 2 erfolgen. Im Übrigen gilt § 65 Abs. 4 bis 6.Paragraph 67, (1) Eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, ist zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 12, DSG ermöglichen würden. Soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist, darf eine solche erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Menschen im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, erfolgen. Im Übrigen gilt Paragraph 65, Absatz 4, bis 6.

...

Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

§ 73. (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 oder § 67 ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,Paragraph 73, (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, oder Paragraph 67, ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,

(...)

4.
wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen;

...

Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

§ 75. (1) Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die von ihnen gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a sowie § 68 ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (§ 65 Abs. 6) und den für die Ermittlung maßgeblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gemeinsam zu verarbeiten. (...)“Paragraph 75, (1) Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die von ihnen gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins, 65 a, 66, Absatz eins, 67, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a, sowie Paragraph 68, ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (Paragraph 65, Absatz 6,) und den für die Ermittlung maßgeblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gemeinsam zu verarbeiten. (...)“

Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 (§ 1), BGBl. I Nr. 120/2017 (§ 38) bzw. BGBl. I Nr. 24/2018 (§ 45) (DSG):Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (Paragraph eins,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017, (Paragraph 38,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018, (Paragraph 45,) (DSG):

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. ...Paragraph eins, ...

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

(...)

2.
(...) das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

§ 38. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.Paragraph 38, Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecken wahrgenommen wird.

...

Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung

§ 45. (...) Paragraph 45, (...)

(2) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn

1.
die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,

(...)“

19
5.2. Vorausschicken ist zunächst, dass das BVwG im vorliegenden Fall zutreffend von einer Anwendbarkeit des DSG (in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 120/2017) ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar - iZm einer geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung - wiederholt ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem darüber abzusprechen ist, was zu einem konkreten vor Inkrafttreten der DSGVO und des DSG gelegenen Zeitpunkt rechtens ist, die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage, also das DSG 2000 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I. Nr. 120/2017) anzuwenden ist (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 18, mwN). Vorliegend geht es allerdings um eine festgestellte (und behaupteter Maßen noch aufrechte) Verletzung im Recht auf Löschung, weshalb die dargestellte Rechtsprechung nicht einschlägig ist.5.2. Vorausschicken ist zunächst, dass das BVwG im vorliegenden Fall zutreffend von einer Anwendbarkeit des DSG (in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,) ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar - iZm einer geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung - wiederholt ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem darüber abzusprechen ist, was zu einem konkreten vor Inkrafttreten der DSGVO und des DSG gelegenen Zeitpunkt rechtens ist, die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage, also das DSG 2000 (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2017,) anzuwenden ist vergleiche , etwa VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 18, mwN). Vorliegend geht es allerdings um eine festgestellte (und behaupteter Maßen noch aufrechte) Verletzung im Recht auf Löschung, weshalb die dargestellte Rechtsprechung nicht einschlägig ist.
20
Dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 TilgG ist zu entnehmen, dass mit der Tilgung einer Verurteilung alle nachteiligen Folgen erlöschen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind. Der Wortlaut erfasst sohin die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung und somit nicht sämtliche Nachteile, die sich im Zuge eines Strafverfahrens ergeben können.Dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, TilgG ist zu entnehmen, dass mit der Tilgung einer Verurteilung alle nachteiligen Folgen erlöschen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind. Der Wortlaut erfasst sohin die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung und somit nicht sämtliche Nachteile, die sich im Zuge eines Strafverfahrens ergeben können.
21
Zudem bezeichnet das Tilgungsgesetz dem Wortlaut zufolge nur jene Nachteile, die sich aus einer gesetzlichen Anordnung ergeben (vgl. zu der Auslegung des Terminus Rechtsfolgen im Zusammenhang mit strafgerichtlichen Verurteilungen VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 14).Zudem bezeichnet das Tilgungsgesetz dem Wortlaut zufolge nur jene Nachteile, die sich aus einer gesetzlichen Anordnung ergeben vergleiche , zu der Auslegung des Terminus Rechtsfolgen im Zusammenhang mit strafgerichtlichen Verurteilungen VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 14).
22
In den Materialien zu § 1 Abs. 2 TilgG wird zunächst der Wortlaut dieser Bestimmung bekräftigt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass § 1 Abs. 2 bis 5 TilgG den § 7 Abs. 1 und 3 bis 5 Tilgungsgesetz 1951 entsprächen. Diese Bestimmungen seien inhaltlich unverändert auch in die Beschlüsse der Strafrechtskommission und die ihnen folgenden Strafgesetzentwürfe übernommen worden; sie bedürften keiner weiteren Erläuterung (RV 31 BlgNR 13. GP 4 und 6). Der Bericht des Justizausschusses (AB 187 BlgNR 13. GP) stellt zu § 1 Abs. 2 TilgG fest, dass die Regelung der Rechtsfolgen einer Verurteilung noch eingehend im Zuge der Beratung der „großen Strafrechtsreform“ zu erörtern sein werde.In den Materialien zu Paragraph eins, Absatz 2, TilgG wird zunächst der Wortlaut dieser Bestimmung bekräftigt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Paragraph eins, Absatz 2, bis 5 TilgG den Paragraph 7, Absatz eins, und 3 bis 5 Tilgungsgesetz 1951 entsprächen. Diese Bestimmungen seien inhaltlich unverändert auch in die Beschlüsse der Strafrechtskommission und die ihnen folgenden Strafgesetzentwürfe übernommen worden; sie bedürften keiner weiteren Erläuterung Regierungsvorlage 31, BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 4, und 6). Der Bericht des Justizausschusses Ausschussbericht 187, BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode stellt zu Paragraph eins, Absatz 2, TilgG fest, dass die Regelung der Rechtsfolgen einer Verurteilung noch eingehend im Zuge der Beratung der „großen Strafrechtsreform“ zu erörtern sein werde.
23
In den Materialien der „großen Strafrechtsreform“ finden sich dazu einschlägig die Ausführungen der Regierungsvorlage zu § 27 StGB („Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung“), im Besonderen zu dessen zweitem Absatz („Zieht eine strafgerichtliche Verurteilung nach einem Bundesgesetz eine andere als die im Abs. 1 genannte, Rechtsfolge [Amtsverlust] nach sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte besteht, nach fünf Jahren. ...“). Dieser Absatz solle - im Sinn der Übersichtlichkeit und Einheitlichkeit - als generelle, subsidiäre Vorschrift über das Erlöschen von Rechtsfolgen strafgerichtlicher Verurteilungen dienen; (auch) in außerstrafrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen der Verurteilung sollten nicht immerwährend sein. Von einer positiven Umschreibung der gemeinten Rechtsfolge werde abgesehen, weil die Regelung des zweiten Absatzes umfassend sein solle. Dies führe jedoch nicht zu einem grenzenlosen Verständnis von hier gemeinten „Rechtsfolgen“. Vielmehr werde dieser Begriff durch die Regelung im Tilgungsgesetz begrenzt. Demzufolge seien Rechtsfolgen auf jene beschränkt, die kraft bundesgesetzlicher Vorschriften eintreten (RV 30 BlgNR 13. GP 116).In den Materialien der „großen Strafrechtsreform“ finden sich dazu einschlägig die Ausführungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 27, StGB („Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung“), im Besonderen zu dessen zweitem Absatz („Zieht eine strafgerichtliche Verurteilung nach einem Bundesgesetz eine andere als die im Absatz eins, genannte, Rechtsfolge [Amtsverlust] nach sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte besteht, nach fünf Jahren. ...“). Dieser Absatz solle - im Sinn der Übersichtlichkeit und Einheitlichkeit - als generelle, subsidiäre Vorschrift über das Erlöschen von Rechtsfolgen strafgerichtlicher Verurteilungen dienen; (auch) in außerstrafrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen der Verurteilung sollten nicht immerwährend sein. Von einer positiven Umschreibung der gemeinten Rechtsfolge werde abgesehen, weil die Regelung des zweiten Absatzes umfassend sein solle. Dies führe jedoch nicht zu einem grenzenlosen Verständnis von hier gemeinten „Rechtsfolgen“. Vielmehr werde dieser Begriff durch die Regelung im Tilgungsgesetz begrenzt. Demzufolge seien Rechtsfolgen auf jene beschränkt, die kraft bundesgesetzlicher Vorschriften eintreten Regierungsvorlage 30, BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 116, ).
24
In den Materialien zur - bereits in Rn. 22 erwähnten - Vorgängerregelung des § 1 Abs. 2 TilgG, dem § 7 Abs. 1 Tilgungsgesetz 1951 („Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen die durch diese Verurteilung eingetretene Unfähigkeit, bestimmte Rechte, Stellungen oder Befugnisse zu erlangen oder wiederzuerlangen, und alle sonstigen nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind und nicht in dem Verluste besonderer auf Gesetz, Verleihung, Wahl oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.“) wurde ausgeführt, es solle durch diese Regelung jedem Zweifel entzogen werden, inwieweit durch Tilgung nach dem Tilgungsgesetz 1951 die Rechts- und Ehrenfolge des § 26 des Österreichischen Strafgesetzes 1945, A. Slg. Nr. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 243 erlöschen (unter anderem Verlust aller öffentlichen Titel sowie jeden öffentlichen Amtes) (RV 349 BlgNR 6. GP 9).In den Materialien zur - bereits in Rn. 22 erwähnten - Vorgängerregelung des Paragraph eins, Absatz 2, TilgG, dem Paragraph 7, Absatz eins, Tilgungsgesetz 1951 („Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen die durch diese Verurteilung eingetretene Unfähigkeit, bestimmte Rechte, Stellungen oder Befugnisse zu erlangen oder wiederzuerlangen, und alle sonstigen nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind und nicht in dem Verluste besonderer auf Gesetz, Verleihung, Wahl oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.“) wurde ausgeführt, es solle durch diese Regelung jedem Zweifel entzogen werden, inwieweit durch Tilgung nach dem Tilgungsgesetz 1951 die Rechts- und Ehrenfolge des Paragraph 26, des Österreichischen Strafgesetzes 1945, A. Slg. Nr. 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt , Nr. 243 erlöschen (unter anderem Verlust aller öffentlichen Titel sowie jeden öffentlichen Amtes) Regierungsvorlage 349, BlgNR 6. Gesetzgebungsperiode 9, ).
25
Die (aktuelle) Literatur zu § 1 Abs. 2 TilgG vertritt die Meinung, dass der Begriff der „nachteiligen Folgen“ alle mit einer Verurteilung verbundenen Rechtsminderungen und Rechtsverluste umfasse, jedenfalls aber nur solche, die unabhängig vom Willen des Strafgerichts mit Rechtskraft des Urteils eintreten. Nicht unter diesen Begriff fielen hingegen solche Rechtsfolgen, die nicht ex lege eintreten, sondern durch eine weitere Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden; Rechtsfolgen, die noch von einer konstitutiven (Ermessens-)Entscheidung einer anderen Behörde abhängen, seien somit von § 1 Abs. 2 TilgG nicht erfasst (vgl. Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 1 TilgG Rn. 10 und Eder-Rieder, Strafregister- und Tilgungsgesetz [2022] 194). Als von § 1 Abs. 2 TilgG erfasste Rechtsfolgen werden vielmehr die Unfähigkeit zur Erlangung eines öffentlichen Amtes sowie der Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes genannt (vgl. Szirba/Fessler, Die Tilgung von Verurteilungen und das Strafregister [2000] 37 f.).Die (aktuelle) Literatur zu Paragraph eins, Absatz 2, TilgG vertritt die Meinung, dass der Begriff der „nachteiligen Folgen“ alle mit einer Verurteilung verbundenen Rechtsminderungen und Rechtsverluste umfasse, jedenfalls aber nur solche, die unabhängig vom Willen des Strafgerichts mit Rechtskraft des Urteils eintreten. Nicht unter diesen Begriff fielen hingegen solche Rechtsfolgen, die nicht ex lege eintreten, sondern durch eine weitere Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden; Rechtsfolgen, die noch von einer konstitutiven (Ermessens-)Entscheidung einer anderen Behörde abhängen, seien somit von Paragraph eins, Absatz 2, TilgG nicht erfasst vergleiche , Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph eins, TilgG Rn. 10 und Eder-Rieder, Strafregister- und Tilgungsgesetz [2022] 194). Als von Paragraph eins, Absatz 2, TilgG erfasste Rechtsfolgen werden vielmehr die Unfähigkeit zur Erlangung eines öffentlichen Amtes sowie der Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes genannt vergleiche , Szirba/Fessler, Die Tilgung von Verurteilungen und das Strafregister [2000] 37 f.).
26
In diesem Sinne setzte sich der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2018, Ra 2017/18/0246, mit dem in § 5 Z 10 JGG normierten Rechtsfolgenausschluss auseinander („Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist: (...) In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.“). Vor dem Hintergrund der überwiegenden Literaturmeinungen zum Begriff der „Rechtsfolgen“ in strafrechtlichen Normen ist dieser Begriff einschränkend zu interpretieren und unter „Rechtsfolgen“ sind nur solche zu verstehen, die kraft gesetzlicher Anordnung ex lege mit Rechtskraft des Strafurteils eintreten würden; keine „Rechtsfolge“ liegt hingegen vor, wenn eine strafgerichtliche Verurteilung für verwaltungsbehördliche Entscheidungen auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein materielles Kriterium bildet, das der Beurteilung durch die entscheidende Behörde unterliegt, so etwa im Falle der Verhängung eines Aufenthaltsverbots oder der Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (vgl. Rn. 14 des Judikats vom 23. Jänner 2018).In diesem Sinne setzte sich der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2018, Ra 2017/18/0246, mit dem in Paragraph 5, Ziffer 10, JGG normierten Rechtsfolgenausschluss auseinander („Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist: (...) In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.“). Vor dem Hintergrund der überwiegenden Literaturmeinungen zum Begriff der „Rechtsfolgen“ in strafrechtlichen Normen ist dieser Begriff einschränkend zu interpretieren und unter „Rechtsfolgen“ sind nur solche zu verstehen, die kraft gesetzlicher Anordnung ex lege mit Rechtskraft des Strafurteils eintreten würden; keine „Rechtsfolge“ liegt hingegen vor, wenn eine strafgerichtliche Verurteilung für verwaltungsbehördliche Entscheidungen auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein materielles Kriterium bildet, das der Beurteilung durch die entscheidende Behörde unterliegt, so etwa im Falle der Verhängung eines Aufenthaltsverbots oder der Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit vergleiche , Rn. 14 des Judikats vom 23. Jänner 2018).
27
Nach dem eben Gesagten ist der Begriff der „nachteiligen Folgen“ in § 1 Abs. 2 TilgG dahingehend zu interpretieren, dass die Bestimmung das Erlöschen jener Rechtsfolgen anordnet, die ex lege mit Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteils eintreten.Nach dem eben Gesagten ist der Begriff der „nachteiligen Folgen“ in Paragraph eins, Absatz 2, TilgG dahingehend zu interpretieren, dass die Bestimmung das Erlöschen jener Rechtsfolgen anordnet, die ex lege mit Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteils eintreten.
28
5.3. Fallbezogen ergibt sich daraus: Das Verwaltungsgericht legt den Begriff der „nachteiligen Folgen“ gemäß § 1 Abs. 2 TilgG offenkundig weit aus und schließt daraus - ohne nähere Auseinandersetzung mit der angewendeten Rechtsvorschrift -, dass es sich bei der Weiterverarbeitung bzw. Nichtlöschung - aufgrund §§ 65 und 67 SPG erhobener - erkennungsdienstlicher Daten um eine nachteilige Folge handle, die mit dem Eintritt der Tilgung wegzufallen habe. Inwiefern es sich dabei um eine Rechtsfolge, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung (in diesem Fall wegen § 207a StGB) verbunden ist, handeln solle, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen.5.3. Fallbezogen ergibt sich daraus: Das Verwaltungsgericht legt den Begriff der „nachteiligen Folgen“ gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TilgG offenkundig weit aus und schließt daraus - ohne nähere Auseinandersetzung mit der angewendeten Rechtsvorschrift -, dass es sich bei der Weiterverarbeitung bzw. Nichtlöschung - aufgrund Paragraphen 65, und 67 SPG erhobener - erkennungsdienstlicher Daten um eine nachteilige Folge handle, die mit dem Eintritt der Tilgung wegzufallen habe. Inwiefern es sich dabei um eine Rechtsfolge, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung (in diesem Fall wegen Paragraph 207 a, StGB) verbunden ist, handeln solle, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen.
29
Die §§ 65 und 67 SPG stellen jeweils auf den Verdacht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, ab (vgl. dazu VwGH 13.5.1998, 97/01/0933). Somit knüpfen die dort jeweils vorgesehenen Ermächtigungen der Sicherheitsbehörden zur erkennungsdienstlichen Behandlung - schon chronologisch betrachtet - nicht an die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung, weil diese Ermächtigungen jeweils auf eine Verdachtslage abstellen, die keine Verurteilung voraussetzt (dies etwa im Gegensatz zu - den in der Literatur als einschlägige Beispiele genannten - § 13 Abs. 1 und 2 GewO 1994 oder § 6 MilStG; vgl. Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 1 TilgG Rn. 12). Ziel der erkennungsdienstlichen Behandlung ist vielmehr die Klärung bzw. die Vorbeugung der Begehung (weiterer) gefährlicher Angriffe (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0010, mwN.)Die Paragraphen 65, und 67 SPG stellen jeweils auf den Verdacht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, ab vergleiche , dazu VwGH 13.5.1998, 97/01/0933). Somit knüpfen die dort jeweils vorgesehenen Ermächtigungen der Sicherheitsbehörden zur erkennungsdienstlichen Behandlung - schon chronologisch betrachtet - nicht an die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung, weil diese Ermächtigungen jeweils auf eine Verdachtslage abstellen, die keine Verurteilung voraussetzt (dies etwa im Gegensatz zu - den in der Literatur als einschlägige Beispiele genannten - Paragraph 13, Absatz eins, und 2 GewO 1994 oder Paragraph 6, MilStG; vergleiche , Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph eins, TilgG Rn. 12). Ziel der erkennungsdienstlichen Behandlung ist vielmehr die Klärung bzw. die Vorbeugung der Begehung (weiterer) gefährlicher Angriffe vergleiche , etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0010, mwN.)
30
Die Sicherheitsbehörden trifft ferner die Verpflichtung einer einzelfallbezogenen Beurteilung, auf welcher die jeweilige Entscheidung über die Maßnahme erkennungsdienstlicher Behandlung zu beruhen hat (vgl. etwa VwGH 22.3.2000, 99/01/0034; 24.11.2008, 2007/05/0224). Die §§ 65 und 67 SPG ordnen somit nach dem oben Gesagten keine Rechtsfolgen an, die bereits ex lege an die (bloße) Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung anknüpfen, und sind daher auch nicht von § 1 Abs. 2 TilgG erfasst (vgl. überdies dazu, dass die der getilgten Verurteilung zugrundeliegende Straftat von einer Behörde berücksichtigt werden darf VwGH 24.9.1990, 90/19/0284).Die Sicherheitsbehörden trifft ferner die Verpflichtung einer einzelfallbezogenen Beurteilung, auf welcher die jeweilige Entscheidung über die Maßnahme erkennungsdienstlicher Behandlung zu beruhen hat vergleiche , etwa VwGH 22.3.2000, 99/01/0034; 24.11.2008, 2007/05/0224). Die Paragraphen 65, und 67 SPG ordnen somit nach dem oben Gesagten keine Rechtsfolgen an, die bereits ex lege an die (bloße) Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung anknüpfen, und sind daher auch nicht von Paragraph eins, Absatz 2, TilgG erfasst vergleiche , überdies dazu, dass die der getilgten Verurteilung zugrundeliegende Straftat von einer Behörde berücksichtigt werden darf VwGH 24.9.1990, 90/19/0284).
31
Ebenso verhält es sich mit der Bestimmung der amtswegigen Löschung erkennungsdienstlicher Daten: Insoferne § 73 Abs. 1 Z 4 SPG bestimmt, dass eine amtswegige Löschung zu erfolgen habe, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen, ist ebenso eine fallbezogene Beurteilung und Entscheidung durch die Behörden erforderlich.Ebenso verhält es sich mit der Bestimmung der amtswegigen Löschung erkennungsdienstlicher Daten: Insoferne Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, SPG bestimmt, dass eine amtswegige Löschung zu erfolgen habe, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen, ist ebenso eine fallbezogene Beurteilung und Entscheidung durch die Behörden erforderlich.
32
5.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die oben dargestellte Rechtslage verkannt und die Löschung der Daten auf die das Ergebnis nicht tragende gesetzliche Bestimmung des § 1 Abs. 2 TilgG gestützt.5.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die oben dargestellte Rechtslage verkannt und die Löschung der Daten auf die das Ergebnis nicht tragende gesetzliche Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, TilgG gestützt.
33
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 27. Juni 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040083.L00

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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