TE Vwgh Beschluss 2023/6/28 Ra 2023/14/0150

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Veröffentlicht am 28.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/14/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache 1. der E A, und 2. des S A, beide vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2022, 1. L507 2237451-2/4E und 2. L507 2237453-2/4E, betreffend einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung kraft Unionsrecht, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerber sind Staatsangehörige der Türkei. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des Zweitrevisionswerbers. Beide stellten jeweils am 11. März 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit Bescheiden vom 29. Oktober 2020 zur Gänze ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei jeweils zulässig sei und legte hierfür jeweils die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen fest. Zudem wurde gegen die Erstrevisionswerberin ein dreijähriges und gegen den Zweitrevisionswerber ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen.
3
Mit Erkenntnissen vom 13. Dezember 2022 behob das Bundesverwaltungsgerichtshof infolge der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Revisionswerber die erlassenen Einreiseverbote ersatzlos und wies die Beschwerden im Übrigen nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4
Am 19. Dezember 2022 stellten die Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung kraft Unionsrecht „für die Gewährung eine[s] vorläufigen Aufenthaltsrechts bis zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof“.
5
Diesen Antrag wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss vom 30. Dezember 2022 mit näherer Begründung als unzulässig zurück. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Diesen Antrag wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss vom 30. Dezember 2022 mit näherer Begründung als unzulässig zurück. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Sodann erhoben die Revisionswerber gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 Beschwerde samt einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den Verfassungsgerichtshof. Diese Beschwerde datiert vom 15. Dezember 2022 und langte am 25. Jänner 2023 beim Verfassungsgerichtshof ein, die aufschiebende Wirkung wurde dieser Beschwerde der Revisionswerber mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2023, E 275-276/2023-5, zuerkannt.
7
Auch gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2022 erhoben die Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 425-426/2023-5, ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 14. März 2023, E 425-426/2023-7, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8
Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
9
Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
10
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer). Die Beschwer ist jedenfalls nicht gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 6.8.2020, Ro 2020/18/0002).Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer). Die Beschwer ist jedenfalls nicht gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , VwGH 6.8.2020, Ro 2020/18/0002).
11
Mit den vorliegenden Revisionen streben die Revisionswerber die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an, mit denen ihr Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen nach dem Unionsrecht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dieser Antrag zielte ausdrücklich auf die Erlassung einer einstweiligen Anordnung bis zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ab.
12
Bereits bei Einbringung der gegenständlichen Revisionen war diese Beschwerde der beiden Revisionswerber gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seit 25. Jänner 2023 beim Verfassungsgerichtshof anhängig (dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Übrigen mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2023, E 275-276/2023-5, auch Folge gegeben).
13
Ausgehend davon hätte die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich theoretische Bedeutung, würde aber für die Revisionswerber keinerlei objektiven Nutzen entfalten, weil selbst im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Antrag vom 19. Dezember 2022 im fortgesetzten Verfahren nicht mehr stattgegeben werden konnte.
14
Die Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzbedürfnisses der Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzbedürfnisses der Revisionswerber gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140150.L00

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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