TE Vwgh Beschluss 2023/6/28 Ra 2023/10/0344

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Veröffentlicht am 28.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/05 Schulpflicht

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
SchPflG 1985 §24 Abs1 idF 2018/I/035
SchPflG 1985 §24 Abs4 idF 2018/I/035
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der A H in A, vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte in 2500 Baden, Wiener Straße 80, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. April 2023, Zl. LVwG-S-781/001-2023, betreffend Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Februar 2023 wurden der Revisionswerberin zwei Übertretungen des § 24 Abs. 1 und 4 iVm (zur ersten Übertretung) § 11 Abs. 4 und 5 bzw. (zur zweiten Übertretung) § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) in Ansehung ihres mj. Sohnes angelastet. Über die Revisionswerberin wurden zwei Geldstrafen von jeweils € 160,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 122 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Februar 2023 wurden der Revisionswerberin zwei Übertretungen des Paragraph 24, Absatz eins, und 4 in Verbindung mit , (zur ersten Übertretung) Paragraph 11, Absatz 4, und 5 bzw. (zur zweiten Übertretung) Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) in Ansehung ihres mj. Sohnes angelastet. Über die Revisionswerberin wurden zwei Geldstrafen von jeweils € 160,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 122 Stunden) verhängt.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. April 2023 wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 31 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. April 2023 wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 17, und 31 VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, die sich als unzulässig erweist:
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde (Z 2).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Ziffer eins,) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde (Ziffer 2,).
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0086; 24.6.2021, Ra 2021/16/0046; 1.12.2015, Ra 2015/02/0223).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0086; 24.6.2021, Ra 2021/16/0046; 1.12.2015, Ra 2015/02/0223).
6
Nach § 24 Abs. 4 SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018, wird die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe von € 110,-- bis zu € 440,--, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen, bestraft.Nach Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, wird die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. mit einer Geldstrafe von € 110,-- bis zu € 440,--, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen, bestraft.
7
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln. Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung nicht vorgesehen (vgl. dazu VwGH 8.5.2023, Ra 2023/10/0052, mwN).Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln. Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung nicht vorgesehen vergleiche , dazu VwGH 8.5.2023, Ra 2023/10/0052, mwN).
8
Die vorliegende, wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG erhobene Revision ist daher, weil die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt sind, nicht zulässig, sodass diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Die vorliegende, wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG erhobene Revision ist daher, weil die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt sind, nicht zulässig, sodass diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 28. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100344.L00

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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