TE Vwgh Erkenntnis 2023/6/28 Ra 2021/13/0037

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Veröffentlicht am 28.06.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284
BAO §284 Abs2
BAO §284 Abs3
VwGG §42
VwGG §42 Abs2
VwGG §42 Abs3
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der J GesnbR in G, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Nikolaus, Steuerberater in 1130 Wien, St. Veit-Gasse 8, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. Jänner 2021, Zl. RS/7100074/2020, betreffend Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin reichte am 30. Juni 2016 ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 und am 28. Juni 2017 ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 ein.
2
Am 9. April 2018 erhob die Revisionswerberin hinsichtlich der Umsatzsteuererklärungen 2015 und 2016 eine Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Die Bescheide seien als „Nullbescheide“ zu erlassen, weil die Umsätze nach Ansicht des Finanzamtes dem Gesellschafter der Revisionswerberin, JS, zuzurechnen seien.
3
Das Bundesfinanzgericht trug gemäß § 284 Abs. 2 BAO mit Beschluss vom 17. April 2018 dem Finanzamt auf, bis spätestens 13. Juli 2018 die Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2015 und 2016 zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.Das Bundesfinanzgericht trug gemäß Paragraph 284, Absatz 2, BAO mit Beschluss vom 17. April 2018 dem Finanzamt auf, bis spätestens 13. Juli 2018 die Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2015 und 2016 zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
4
Das Finanzamt brachte mit Schreiben vom 6. Juli 2018 mit näherer Begründung vor, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes bestehe und die Umsatzsteuerbescheide nicht innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten dreimonatigen Frist ergehen könnten.
5
Das Bundesfinanzgericht wies die Säumnisbeschwerde ab, weil die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Finanzamtes zurückzuführen sei. Dagegen wurde am 6. September 2018 Revision erhoben.
6
Mit 27. September 2018 erließ das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016, die von der Revisionswerberin bekämpft wurden.
7
Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2020, Ra 2018/13/0087, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
8
Im fortgesetzten Verfahren erklärte das Bundesfinanzgericht die Säumnisbeschwerde als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein. Begründend führte es aus, das Finanzamt habe zwischenzeitlich den begehrten Bescheid nachgeholt; dem Rechtschutzbedürfnis der Säumnisbeschwerdeführerin sei damit Rechnung getragen worden.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob im Falle der Aufhebung eines eine Säumnisbeschwerde abweisenden Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof ein von der belangten Behörde erlassener Bescheid, der die Säumnis materiell beseitige, als in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem die Säumnisbeschwerde abweisenden Erkenntnis stehend qualifiziert werde, wenn diese Bescheiderlassung nach Erlassung des die Säumnisbeschwerde abweisenden Erkenntnisses erfolgt sei.
10
Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
13
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 6.4.2022, Ra 2021/13/0139, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen vergleiche , VwGH 6.4.2022, Ra 2021/13/0139, mwN).
14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 284 BAO ist eine Säumnisbeschwerde dann als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Begehren der Säumnisbeschwerde Rechnung getragen wurde, indem die Abgabenbehörde, deren Säumnis bekämpft wurde, ihren Bescheid erlassen hat. Ist der Bescheid der Abgabenbehörde nach Erheben der Säumnisbeschwerde wirksam erlassen worden, so ist dem Rechtschutzbedürfnis des Säumnisbeschwerdeführers damit Rechnung getragen; die von ihm mit Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung über seinen Antrag liegt vor. Die Rechtmäßigkeit eines solcherart wirksam erlassenen Bescheides ist dabei nicht zu prüfen. Deshalb hängt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes, womit eine nach § 284 f BAO erhobene Säumnisbeschwerde als gegenstandslos erklärt wird, etwa nicht davon ab, ob die in § 284 Abs. 2 BAO genannte Frist wirksam und rechtmäßig verlängert wurde oder ob der Bescheid der Abgabenbehörde innerhalb der Frist des § 284 Abs. 2 BAO ergangen ist und die Abgabenbehörde zur Erlassung des Bescheides noch zuständig war (vgl. zu alldem VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 284, BAO ist eine Säumnisbeschwerde dann als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Begehren der Säumnisbeschwerde Rechnung getragen wurde, indem die Abgabenbehörde, deren Säumnis bekämpft wurde, ihren Bescheid erlassen hat. Ist der Bescheid der Abgabenbehörde nach Erheben der Säumnisbeschwerde wirksam erlassen worden, so ist dem Rechtschutzbedürfnis des Säumnisbeschwerdeführers damit Rechnung getragen; die von ihm mit Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung über seinen Antrag liegt vor. Die Rechtmäßigkeit eines solcherart wirksam erlassenen Bescheides ist dabei nicht zu prüfen. Deshalb hängt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes, womit eine nach Paragraph 284, f BAO erhobene Säumnisbeschwerde als gegenstandslos erklärt wird, etwa nicht davon ab, ob die in Paragraph 284, Absatz 2, BAO genannte Frist wirksam und rechtmäßig verlängert wurde oder ob der Bescheid der Abgabenbehörde innerhalb der Frist des Paragraph 284, Absatz 2, BAO ergangen ist und die Abgabenbehörde zur Erlassung des Bescheides noch zuständig war vergleiche , zu alldem VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033).
15
Ein von der Abgabebehörde erlassener Bescheid führt somit zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, auch wenn die Abgabenbehörde für deren Erlassung durch den Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesfinanzgericht nicht zuständig war.
16
Was für Bescheide gilt, die zwischen Erhebung der Säumnisbeschwerde und Erlassung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts sowie nach Aufhebung eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen werden, muss vor dem Hintergrund des Zwecks des Säumnisbeschwerdeverfahrens auch für jene Bescheide gelten, die nach Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bis zu dessen Entscheidung erlassen wurden.
17
Die Erlassung des Abgabenbescheides ist nicht (nur) auf Basis des abweisenden Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts erfolgt, weil auch ohne diese Abweisung von der Abgabenbehörde - solange das Bundesfinanzgericht aufgrund des Zuständigkeitsübergangs nicht selbst in der Sache entschieden hat - jederzeit trotz Unzuständigkeit ein Bescheid hätte erlassen werden können, der zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens geführt hätte, weshalb vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens kein unlösbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen aufgehobenem Erkenntnis und zwischenzeitig erlassenem Bescheid besteht.
18
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
19
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130037.L00

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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