RS Vwgh 2008/3/28 2007/12/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
beobachten
merken

Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
LBDG Bgld 1997 §91 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Bgld LBDG 1997 enthält keine ausdrückliche Ermächtigung dafür, einen einem Beamten bewilligten Sonderurlaub vorzeitig zu beenden. Wird ein Sonderurlaub bis zu einem näher umschriebenen Zeitpunkt (hier: bis zur Beendigung der Verwendung des Beamten als Geschäftsführer bei der im Spruch des Bewilligungsbescheides genannten GmbH) gewährt, so setzt eine diesbezügliche Entscheidung nicht nur die Prüfung der Frage voraus, ob der Gewährung des Sonderurlaubes am Tag ihrer Erlassung zwingende dienstliche Erfordernisse im Verständnis des § 91 Abs. 3 Bgld LBDG 1997 entgegen stehen, sondern erfordert - darüber hinaus - eine Prognose, dass derartige Erfordernisse auch für die Dauer des zu bewilligenden Sonderurlaubes nicht eintreten werden. Erweist sich die zuletzt genannte Prognose nach rechtskräftiger Bewilligung des Sonderurlaubes als unzutreffend, so führt dies nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides mit der Wirkung, dass der einmal gewährte Sonderurlaub für den Zeitraum ab Eintritt der Erfordernisse gemäß § 91 Abs. 3 Bgld LBDG 1997 nunmehr widerrufen werden könnte. Diese Überlegung folgt im Übrigen auch daraus, dass es der Behörde auch von vornherein verwehrt ist, gegen den Willen des Beamten den Sonderurlaub bloß für Teilzeiträume zu gewähren (vgl. für Karenzurlaube nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 auch das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 2002/12/0108).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBesondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120207.X02

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten