TE Vwgh Beschluss 2023/6/28 Ra 2020/14/0582

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Veröffentlicht am 28.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des S Z, vertreten durch Dr. Elisabeth Krainer Senger-Weiss, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stallburggasse 4/13, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Stutterheimstraße 16-18/2/4, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2020, W[2]60 2178715-2/3E, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des S Z, vertreten durch Dr. Elisabeth Krainer Senger-Weiss, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stallburggasse 4/13, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Stutterheimstraße 16-18/2/4, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2020, W[2]60 2178715-2/3E, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2020, W260 2178715-1/28E, (im Instanzenzug) rechtskräftig abgewiesen. Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass der Revisionswerber in Afghanistan für eine Hilfsorganisation gearbeitet habe, deshalb aber nicht von den Taliban bedroht oder gesucht worden sei.
2
Mit undatiertem Schriftsatz, beim Bundesverwaltungsgericht am 2. Oktober 2020 eingelangt, stellte der Revisionswerber einen auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Revisionswerber Ende September 2020 eine Kopie seines Dienstausweises erhalten habe, der beweise, dass er bei der NGO „CHA“ in der Provinz Faryab gearbeitet habe, sowie eine Anzeigebestätigung, aus der hervorgehe, dass seine Familie in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeiten in Gefahr sei. Bei Zugrundelegung dieser neu hervorgekommenen Beweismittel wäre seiner Beschwerde stattzugeben gewesen. Den Revisionswerber treffe kein Verschulden an der späten Geltendmachung der Beweismittel.Mit undatiertem Schriftsatz, beim Bundesverwaltungsgericht am 2. Oktober 2020 eingelangt, stellte der Revisionswerber einen auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Revisionswerber Ende September 2020 eine Kopie seines Dienstausweises erhalten habe, der beweise, dass er bei der NGO „CHA“ in der Provinz Faryab gearbeitet habe, sowie eine Anzeigebestätigung, aus der hervorgehe, dass seine Familie in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeiten in Gefahr sei. Bei Zugrundelegung dieser neu hervorgekommenen Beweismittel wäre seiner Beschwerde stattzugeben gewesen. Den Revisionswerber treffe kein Verschulden an der späten Geltendmachung der Beweismittel.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. November 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab.

Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass die vom Revisionswerber in Übersetzung vorgelegte Anzeigebestätigung aus dem Jahr 2020 erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom Vater des Revisionswerbers „erstattet“ worden sei. Es liege somit eine „vorgebrachte Sachverhaltsänderung vor, die nach der Entscheidung über den Asylantrag [des Revisionswerbers] [...] neu eingetreten“ sei.

Das Bundesverwaltungsgericht sei bereits im Erkenntnis vom 6. August 2020 davon ausgegangen, dass der Revisionswerber für eine Hilfsorganisation gearbeitet habe, habe jedoch eine damit in Zusammenhang stehende Bedrohung oder Suche durch die Taliban verneint. Der nunmehr vorgelegte Dienstausweis und die Anzeigebestätigung würden „auch bei Würdigung zu keinem anderen Ergebnis [führen], zumal sich das Bundesverwaltungsgericht in der Beweiswürdigung auch mit der im Vorverfahren vorgelegten Arbeitsbestätigung auseinandergesetzt [habe] [...], eine Bedrohung durch die Taliban als nicht glaubwürdig erachtet[...] [habe], zumal der [Revisionswerber] auch seine Tätigkeit für die Hilfsorganisation vor seiner Ausreise eingestellt [hätte]“.

Eine nun hervorgekommene Bedrohung durch die Taliban könne „selbst bei Wahrunterstellung der Anzeigebestätigung nicht erkannt werden, zumal, wie es der [Revisionswerber] selbst ausführ[e], unklar [sei], wer den angeblichen körperlichen Angriff auf seinen Vater und die verbalen Bedrohungen ausgesprochen haben soll[e]“.

4
In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
5
In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurden keine Stellungnahmen erstattet.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterscheidung zwischen „nova reperta“ und „nova producta“ im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewichen sei und bezieht sich damit erkennbar auf die vorgelegte Anzeigebestätigung.Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterscheidung zwischen „nova reperta“ und „nova producta“ im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewichen sei und bezieht sich damit erkennbar auf die vorgelegte Anzeigebestätigung.
10
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt weiters die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 18.7.2022, Ra 2020/18/0455 bis 0456, mwN).Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt weiters die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche , VwGH 18.7.2022, Ra 2020/18/0455 bis 0456, mwN).

11
Die Revision übersieht, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss - unabhängig von seiner Bewertung der Anzeigebestätigung - (auch) die Anzeigebestätigung dahingehend prüfte, ob diese zu einem anderen Ergebnis im Verfahren über den Asylantrag des Revisionswerbers, konkret hinsichtlich der Beurteilung einer Bedrohung des Revisionswerbers durch die Taliban, geführt hätte. Dies verneinte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung, gegen deren Vertretbarkeit sich die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht wendet.
12
Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass sie von der Lösung der in der Zulässigkeitsbegründung als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage abhängt.
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020140582.L00

Im RIS seit

03.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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