Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des S Z, vertreten durch Dr. Elisabeth Krainer Senger-Weiss, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stallburggasse 4/13, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Stutterheimstraße 16-18/2/4, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2020, W[2]60 2178715-2/3E, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des S Z, vertreten durch Dr. Elisabeth Krainer Senger-Weiss, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stallburggasse 4/13, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Stutterheimstraße 16-18/2/4, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2020, W[2]60 2178715-2/3E, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass die vom Revisionswerber in Übersetzung vorgelegte Anzeigebestätigung aus dem Jahr 2020 erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom Vater des Revisionswerbers „erstattet“ worden sei. Es liege somit eine „vorgebrachte Sachverhaltsänderung vor, die nach der Entscheidung über den Asylantrag [des Revisionswerbers] [...] neu eingetreten“ sei.
Das Bundesverwaltungsgericht sei bereits im Erkenntnis vom 6. August 2020 davon ausgegangen, dass der Revisionswerber für eine Hilfsorganisation gearbeitet habe, habe jedoch eine damit in Zusammenhang stehende Bedrohung oder Suche durch die Taliban verneint. Der nunmehr vorgelegte Dienstausweis und die Anzeigebestätigung würden „auch bei Würdigung zu keinem anderen Ergebnis [führen], zumal sich das Bundesverwaltungsgericht in der Beweiswürdigung auch mit der im Vorverfahren vorgelegten Arbeitsbestätigung auseinandergesetzt [habe] [...], eine Bedrohung durch die Taliban als nicht glaubwürdig erachtet[...] [habe], zumal der [Revisionswerber] auch seine Tätigkeit für die Hilfsorganisation vor seiner Ausreise eingestellt [hätte]“.
Eine nun hervorgekommene Bedrohung durch die Taliban könne „selbst bei Wahrunterstellung der Anzeigebestätigung nicht erkannt werden, zumal, wie es der [Revisionswerber] selbst ausführ[e], unklar [sei], wer den angeblichen körperlichen Angriff auf seinen Vater und die verbalen Bedrohungen ausgesprochen haben soll[e]“.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt weiters die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 18.7.2022, Ra 2020/18/0455 bis 0456, mwN).Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt weiters die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche , VwGH 18.7.2022, Ra 2020/18/0455 bis 0456, mwN).
Wien, am 28. Juni 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020140582.L00Im RIS seit
03.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023