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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des 1. N W in P, und der 2. B GmbH (in Liquidation) in W, vertreten durch N W in P, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Juli 2020, Zlen. 1. VGW 251/082/4005/2020/VOR-6 und 2. VGW-251/V/082/4006/2020/VOR, betreffend den Ersatz von Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme in einer gewerberechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Wien, am 28. Juni 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040135.L00Im RIS seit
26.07.2023Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023