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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, in der Fristsetzungssache des Rechtsanwalts Mag. M W in I, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, in der Fristsetzungssache des Rechtsanwalts Mag. M W in römisch eins, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 240,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Wien, am 28. Juni 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023040008.F00Im RIS seit
26.07.2023Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023