TE Vfgh Erkenntnis 1986/9/25 B930/84

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10962/1986; einem Anlaßfall gleichzuhaltender Fall zu VfSlg. 10625/1985

Leitsatz

Kundmachungen des Bürgermeisters von Graz über Kanalisationsbeiträge vom 26. Juni 1980 und vom 23. Juni 1981; Rechtsverletzung wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen teils als Anlaßfall, teils als einem Anlaßfall gleichzuhaltender Fall, nach Aufhebung dieser Kundmachungen als gesetzwidrig - Anwendung dieser Verordnungen offenkundig nachteilig

Spruch

Die bf. Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz wurden der bf. Gesellschaft aufgrund der §§2 und 4 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. 71, idF LGBl. 40/1971 iVm. den §§2 und 3 der V des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 13. Mai 1971, Z A 8-400/29-1971, Kanalisationsbeiträge zur Leistung vorgeschrieben. Bei der Berechnung der Kanalisationsbeiträge wurden die in den Zeiträumen vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 sowie vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982 geltenden Einheitssätze herangezogen.

Die bf. Gesellschaft erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen (und zwar der ab 1. Juli 1980 und ab 1. Juli 1981 festgesetzten Einheitssätze) in ihren Rechten verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH.

2. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Der angefochtene Bescheid beruht hinsichtlich des Zeitraumes 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 auf der Kundmachung vom 26. Juni 1980, hinsichtlich des Zeitraumes 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982 auf der Kundmachung vom 23. Juni 1981.

2. Der VfGH hat aus Anlaß dieser Beschwerde die Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 26. Juni 1980 über Kanalisationsbeiträge, verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel im Rathaus am 1. Juli 1980 sowie im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1980, Nr. 13, Seite 223, von Amts wegen geprüft und sie mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V34/86, als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Aus Anlaß anderer Beschwerden hat der VfGH die Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 23. Juni 1981, betreffend den ab 1. Juli 1981 geltenden Einheitssatz, auf die sich der angefochtene Bescheid ebenfalls stützt, bereits mit Erk. VfSlg. 10625/1985 als gesetzwidrig aufgehoben.

Zum Zeitpunkt des Beginnes der nichtöffentlichen Beratung im Verfahren VfSlg. 10625/1985 war die vorliegende Beschwerde bereits anhängig. Nach der Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 10816/1985; VfGH, 3. März 1986 B865/85) ist dieser Fall damit auch im Hinblick auf die Kundmachung vom 23. Juni 1981 einem Anlaßfall gleichzuhalten.

4. Wie sich aus Art139 Abs6 B-VG ergibt, wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist darum so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Die bel. Beh. wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobenen Kundmachungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 26. Juni 1980 und vom 23. Juni 1981 an. Nach der Lage des Falles ist es offenkundig, daß diese Anwendung für die Rechtstellung der Bf. nachteilig war.

Es ist daher auszusprechen, daß die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung rechtswidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt wurde, der angefochtene Bescheid ist aufzuheben (vgl. etwa VfGH 13. März 1985 B616/82, 15. Oktober 1985 B528/83, B560/84).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B930.1984

Dokumentnummer

JFT_10139075_84B00930_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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