TE Vwgh Beschluss 2023/6/29 Ra 2023/09/0080

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Veröffentlicht am 29.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/09/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision 1. des Ing. Mag. Mag. rer. soc. oec. A B in C und 2. der D GmbH in E, beide vertreten durch Mag.a Petra Laback, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Februar 2023, 1. VGW-041/061/18048/2021-24 und 2. 041/V/061/262/2022, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, es als verantwortlicher Beauftragter der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten zu haben, dass diese vom 1. bzw. 6. Juli bis 3. September 2021 zwei namentlich genannte marokkanische Staatsangehörige als Bauarbeiter beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch in zwei Fällen § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG zwei Geldstrafen von je 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden. Ferner wurde die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, es als verantwortlicher Beauftragter der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten zu haben, dass diese vom 1. bzw. 6. Juli bis 3. September 2021 zwei namentlich genannte marokkanische Staatsangehörige als Bauarbeiter beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch in zwei Fällen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten, weshalb über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Strafsatz AuslBG zwei Geldstrafen von je 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden. Ferner wurde die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 3, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Die revisionswerbenden Parteien bestreiten in den Zulässigkeitsausführungen ihrer außerordentlichen Revision nicht, dass die beiden Ausländer ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen im vorgeworfenen Zeitraum beschäftigt worden waren. Sie wenden sich jedoch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht habe nachgewiesen werden können.
5
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betriebliche Kontrollsysteme, die einander in der Regel nicht gleichen, einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis führen würde (siehe VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065, u.a., mit weiteren Ausführungen zum Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems im Zusammenhang mit einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes).
6
Soweit in diesem Zusammenhang zunächst fehlende Feststellungen zu den im Unternehmen getroffenen Maßnahmen und den durchgeführten Kontrollen moniert werden, übergeht dieses Vorbringen vor allem, dass die italienischen Aufenthaltstitel „Permessio di Soggiorno“ der Ausländer nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen zunächst dem Erstrevisionswerber zugingen und erst von ihm der in der Bewertung arbeitsmarktrechtlicher Dokumente von Drittstaatsangehörigen nicht spezifisch geschulten Mitarbeiterin weitergereicht wurden. Das in der Revision unter diesem Gesichtspunkt hervorgehobene anschließende Nachfragen des Erstrevisionswerbers bei dieser Mitarbeiterin, „ob die Beschäftigung zulässig ist“, stellt jedenfalls keine wirksame Kontrolle dieser Mitarbeiterin durch den Erstrevisionswerber dar.
7
Die als Zulässigkeitsgrund ferner behaupteten Begründungsmängel liegen nicht vor. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zudem im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0045). Derartiges wird im Zulässigkeitsvorbringen aber nicht aufgezeigt. Wenn in diesem Zusammenhang das Fehlen beweiswürdigender Ausführungen zu einzelnen, herausgegriffenen Sachverhaltsfeststellungen beanstandet wird, wird die Relevanz des darin erblickten Mangels nicht dargelegt. Weder werden diese Feststellungen konkret bestritten, noch wird aufgezeigt, aufgrund welcher Beweisergebnisse anderslautende Feststellungen zu treffen gewesen wären und inwiefern dies zu einem für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Ergebnis geführt hätte.Die als Zulässigkeitsgrund ferner behaupteten Begründungsmängel liegen nicht vor. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zudem im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0045). Derartiges wird im Zulässigkeitsvorbringen aber nicht aufgezeigt. Wenn in diesem Zusammenhang das Fehlen beweiswürdigender Ausführungen zu einzelnen, herausgegriffenen Sachverhaltsfeststellungen beanstandet wird, wird die Relevanz des darin erblickten Mangels nicht dargelegt. Weder werden diese Feststellungen konkret bestritten, noch wird aufgezeigt, aufgrund welcher Beweisergebnisse anderslautende Feststellungen zu treffen gewesen wären und inwiefern dies zu einem für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Ergebnis geführt hätte.
8
Auch das Vorbringen zum Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Sorgfaltsmaßstab in einem solchen Fall, zeigt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. So wurde vom Verwaltungsgericht eine Weisung zur Abklärung der Bewertung italienischer Aufenthaltstitel mit der Rechtsabteilung oder dem Arbeitsmarktservice, die vorweg zu erteilen gewesen wäre, nur beispielhaft für mögliche Maßnahmen zur Verhinderung einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes genannt. Anders als die revisionswerbenden Parteien hingegen vermeinen, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde sehr wohl als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz anerkannt werden (siehe etwa VwGH 12.11.2013, 2012/09/0133).
9
Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGG zurückzuweisen war.Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 29. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090080.L00

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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