TE Vwgh Beschluss 2023/6/29 Ra 2023/04/0050

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Veröffentlicht am 29.06.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19
VStG §31
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §50
VwGVG 2014 §9
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des M Z in L, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das am 9. November 2022 mündlich verkündete und am 13. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, Zl. LVwG-800484/6/Bm/AK, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Straferkenntnis vom 28. Juli 2022 verhängte die belangte Behörde über den Revisionswerber vier Geldstrafen in Höhe von jeweils 50 € (Ersatzfreiheitsstrafen zu den Tatvorwürfen a) bis c) jeweils in der Höhe von sieben Stunden; Ersatzfreiheitsstrafe zum Tatvorwurf d) in der Höhe von vier Stunden) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z 25 (a) bis c) und § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 (d).1. Mit Straferkenntnis vom 28. Juli 2022 verhängte die belangte Behörde über den Revisionswerber vier Geldstrafen in Höhe von jeweils 50 € (Ersatzfreiheitsstrafen zu den Tatvorwürfen a) bis c) jeweils in der Höhe von sieben Stunden; Ersatzfreiheitsstrafe zum Tatvorwurf d) in der Höhe von vier Stunden) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, (a) bis c) und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 (d).
2
Die im Spruch des Straferkenntnis genannten Tatvorwürfe lauten - im Wesentlichen - wie folgt:
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„Der [Revisionswerber] hat als Gewerbeinhaber zu nachstehenden Zeiten [ein näher genanntes Lokal] betrieben, ohne dass die für diese Betriebsanlage mit [näher bestimmtem] Betriebsanlagenbescheid [vom 18.05.1989 und näher bestimmten] Betriebsanlagenänderungsbescheiden vom 21.07.2017 und 03.09.2019 der belangten Behörde] vorgeschriebenen Auflagen eingehalten wurden.

a) Gemäß Punkt 18 des [näher bestimmten] Bescheids [der belangten Behörde vom 18.05.1989 in Verbindung mit näher bestimmten Bescheid vom 03.09.2019] darf die Lokaleingangstür bei Betrieb des Gastgartens offen gehalten werden. Ansonsten ist die Eingangstür außer zum Betreten und Verlassen des Lokals geschlossen zu halten. Laut den der Behörde vorliegenden Anzeigen der LPD Oö, wurde zu nachstehenden [insgesamt 13] Zeiten die Lokaleingangstür offen gehalten, obwohl im Gastgarten kein Betrieb stattfand. Die Eingangstüre war auch nicht zum Betreten oder Verlassen des Lokals durch Gäste geöffnet:

- 10.10.2019 19:30 Uhr

[...]

- 25.02.2020, 14:10 Uhr

b) Gemäß Punkt 17 des [näher bestimmten] Bescheids [der belangten Behörde vom 18.05.1989] sind die Außenfenster des Lokals während der Betriebszeit geschlossen zu halten. Laut den der Behörde vorliegenden Anzeigen der LPD Oö, waren zu nachstehenden [insgesamt sieben] Zeiten die Außenfenster des Lokals, während der Betriebszeit, geöffnet:

- 13.08.2019, 12:34 Uhr

[...]

- 25.02.2020, 14:10 Uhr

c) Gemäß Punkt 12 des [näher bestimmten] Bescheids [der belangten Behörde vom 18.05.1989] ist die Musikanlage im Lokal so einzustellen und zu betreiben, dass in der Raummitte des Gastlokales [ein näher bestimmter Dauerschallpegel] nicht überschritten wird. Die Musikanlage ist [...] so zu betreiben, dass die allgemeine Sprachverständlichkeit im Lokal nicht wesentlich übertönt wird (Hintergrundmusik). Laut den der Behörde vorliegenden Anzeigen der LPD Oö, wurde zu nachstehenden Zeiten die Musikanlage im Gastlokal derart betrieben, dass die allgemeine Sprachverständlichkeit im Lokal wesentlich übertönt wurde.

- 13.01.2020, 23:15 Uhr

- 14.01.2020, 00:35 Uhr

d) Der [Revisionswerber] hat als Gewerbeinhaber am 07.01.2020 um 04:27 Uhr und am 14.01.2020 um 00:35 Uhr [ein näher genanntes Lokal] für welches mit [näher genanntem] Bescheid [der belangten Behörde vom 21.07.2017] der Betrieb eines Gastgartens bis 24:00 Uhr gewerbebehördlich genehmigt wurde [...] betrieben, ohne dass die hiefür erforderliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre, obwohl die [näher bestimmte] Änderung der Betriebsanlage geeignet ist, Nachbarn durch Lärm/Geruch/etc. zu belästigen. [...]“

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In der Begründung hielt die belangte Behörde - im Wesentlichen - Folgendes fest:
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„Wie sich aus dem festgehaltenen und unstrittigen Sachverhalt ergibt, wurden vom [Revisionswerber] als Gewerbeinhaber zu den im Spruch näher angeführten Tatzeiträumen die [näher genannten] Auflagen nicht eingehalten. [...] In seiner Rechtfertigung hat [der Revisionswerber] keine Argumente vorgebracht, warum ihm die Einhaltung der Vorschriften der GewO 1994 nicht möglich bzw. zumutbar gewesen ist und hat damit kein hinsichtlich des Verschuldens entlastendes Vorbringen erstattet. Insbesondere konnte der [Revisionswerber] nicht nachweisen ein funktionierendes Kontrollsystem in seinem Betrieb eingerichtet zu haben um zu gewährleisten, dass den Auflagen des [näher genannten] Bescheides entsprochen wird.“
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2. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 23. August 2022 Beschwerde.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) schränkte der Revisionswerber die Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein.
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3. Mit gegenständlich angefochtenem Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde insofern Folge, „als die verhängte Geldstrafe zu den Fakten lit. a) bis lit. d) auf 30 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen zu lit. a) bis lit. c) auf vier Stunden und zu lit. d) auf drei Stunden herabgesetzt werden.“ (Spruchpunkt 1.). „Der Kostenbeitrag des [Revisionswerbers] zum Verfahren vor der belangten Behörde wird mit 10 Euro bestimmt. Zum Verfahren vor dem [Verwaltungsgericht] ist kein Kostenbeitrag zu leisten.“ (Spruchpunkt 2.) Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt 3.)3. Mit gegenständlich angefochtenem Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde insofern Folge, „als die verhängte Geldstrafe zu den Fakten Litera a,) bis Litera d,) auf 30 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen zu Litera a,) bis Litera c,) auf vier Stunden und zu Litera d,) auf drei Stunden herabgesetzt werden.“ (Spruchpunkt 1.). „Der Kostenbeitrag des [Revisionswerbers] zum Verfahren vor der belangten Behörde wird mit 10 Euro bestimmt. Zum Verfahren vor dem [Verwaltungsgericht] ist kein Kostenbeitrag zu leisten.“ (Spruchpunkt 2.) Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt 3.)
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In der Begründung hielt das Verwaltungsgericht - im Wesentlichen - Folgendes fest:
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„Da das [Verwaltungsgericht] an die vom [Revisionswerber] angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und [...] die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, war auf die Tatvorwürfe dem Grunde nach nicht einzugehen. [...] Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den [Revisionswerber] hinsichtlich der [Tatvorwürfe] a) bis d) Geldstrafen in der Höhe von jeweils 50 Euro [...] verhängt. [...] Die nunmehr verhängten Geldstrafen erscheinen dem [Verwaltungsgericht] tat- und schuldangemessen und geeignet, den Revisionswerber künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu bewegen.“
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4. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 15. März 2023, E 203/2023-7, abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, erhob der Revisionswerber die gegenständliche Revision.4. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 15. März 2023, E 203/2023-7, abgelehnt und diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, erhob der Revisionswerber die gegenständliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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4.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, dass die ihm - unter anderem - zur Last gelegte Tat vom 13. August 2019 (12:34 Uhr) im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses (9. November 2022) bereits verjährt gewesen sei (§ 31 Abs. 1 iVm. 2 VStG). Das Verwaltungsgericht habe insofern - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Strafbefugnis in Anspruch genommen, die ihm nicht mehr zugekommen sei.4.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, dass die ihm - unter anderem - zur Last gelegte Tat vom 13. August 2019 (12:34 Uhr) im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses (9. November 2022) bereits verjährt gewesen sei (Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit 2, VStG). Das Verwaltungsgericht habe insofern - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Strafbefugnis in Anspruch genommen, die ihm nicht mehr zugekommen sei.
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Durch die - in Rn. 7 wiedergegebene - Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe war „Sache“ des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062, mwN.); der Tatvorwurf - und somit auch die Frage der Verjährung desselben - war hingegen nicht mehr „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Damit jedoch von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich - unter anderem - inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bewegen (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2017/04/0041, mwN.). Da das erwähnte Zulässigkeitsvorbringen jedoch bloß auf den Tatvorwurf Bezug nimmt, ist dieses im Sinne des eben Gesagten nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.Durch die - in Rn. 7 wiedergegebene - Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe war „Sache“ des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage vergleiche , VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062, mwN.); der Tatvorwurf - und somit auch die Frage der Verjährung desselben - war hingegen nicht mehr „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Damit jedoch von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich - unter anderem - inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bewegen vergleiche , VwGH 28.2.2018, Ra 2017/04/0041, mwN.). Da das erwähnte Zulässigkeitsvorbringen jedoch bloß auf den Tatvorwurf Bezug nimmt, ist dieses im Sinne des eben Gesagten nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.
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4.2. Der Revisionswerber bringt des Weiteren vor, das Verwaltungsgericht habe, indem es die verhängten Gelstrafen zu den Tatvorwürfen a) bis d) auf 30 € (die Ersatzfreiheitsstrafen zu den Tatvorwürfen a) bis c) auf vier Stunden und zum Tatvorwurf d) auf drei Stunden) herabgesetzt habe, - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Gesamtstrafe verhängt, obwohl mehrere Verwaltungsübertretungen begangen worden seien.
18
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht für jeden einzelnen Tatvorwurf, in concreto a) bis d), eine eigene Strafe verhängt hat. Eine Gesamtstrafe im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103, mwN.) liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weswegen, das Vorbringen des Revisionswerbers auch nicht geeignet ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht für jeden einzelnen Tatvorwurf, in concreto a) bis d), eine eigene Strafe verhängt hat. Eine Gesamtstrafe im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103, mwN.) liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weswegen, das Vorbringen des Revisionswerbers auch nicht geeignet ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
19
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040050.L00

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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