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Dem Mitbeteiligten, einem bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, war ein vom 16. Juni 2016 bis 17. Juni 2017 gültiger und anschließend bis 16. Juni 2018 verlängerter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt worden. Nachdem der Mitbeteiligte am 5. Juni 2018 rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hatte, befasste die Niederlassungsbehörde wegen des Fehlens allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 25 NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zwecks Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.Dem Mitbeteiligten, einem bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, war ein vom 16. Juni 2016 bis 17. Juni 2017 gültiger und anschließend bis 16. Juni 2018 verlängerter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt worden. Nachdem der Mitbeteiligte am 5. Juni 2018 rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hatte, befasste die Niederlassungsbehörde wegen des Fehlens allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 25, NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zwecks Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
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Mit Bescheid vom 5. Februar 2020 erließ das BFA daraufhin gegen den Mitbeteiligten gemäß § 52 Abs. 4 [Z 4] FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und stellte unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, ohne dass ein Zielstaat für die Abschiebung genannt wurde. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bestimmte das BFA als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 5. Februar 2020 erließ das BFA daraufhin gegen den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 52, Absatz 4, [Z 4] FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und stellte unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, ohne dass ein Zielstaat für die Abschiebung genannt wurde. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG bestimmte das BFA als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
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Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Juli 2021 statt und sprach ferner aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung „gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 Abs. 3 Satz 1 BFA-VG“ auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Mitbeteiligten gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werde. Schließlich sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Juli 2021 statt und sprach ferner aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung „gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, Satz 1 BFA-VG“ auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werde. Schließlich sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. 4
In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass der beantragten Verlängerung des Aufenthaltstitels kein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegenstehe und überdies die Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass der beantragten Verlängerung des Aufenthaltstitels kein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 NAG entgegenstehe und überdies die Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
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Gegen den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde, und gegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, nicht aber - so die Anfechtungserklärung - gegen die „implizite“ Aufhebung der Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen), richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:Gegen den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde, und gegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, nicht aber - so die Anfechtungserklärung - gegen die „implizite“ Aufhebung der Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen), richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
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Vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG war das BVwG zu den in der Amtsrevision bekämpften Aussprüchen nicht berechtigt. Dazu kann auf die Entscheidungsgründe des in der Amtsrevision (unter anderem) ins Treffen geführten Erkenntnisses VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, insbesondere Rn. 15 und 18, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden (siehe dazu auch zuletzt VwGH 10.3.2022, Ra 2021/21/0326, Rn. 7/8, mwN).Vor dem Hintergrund des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG war das BVwG zu den in der Amtsrevision bekämpften Aussprüchen nicht berechtigt. Dazu kann auf die Entscheidungsgründe des in der Amtsrevision (unter anderem) ins Treffen geführten Erkenntnisses VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, insbesondere Rn. 15 und 18, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden (siehe dazu auch zuletzt VwGH 10.3.2022, Ra 2021/21/0326, Rn. 7/8, mwN). 7
Wie von der Amtsrevision zutreffend ausgeführt wird, hätte das BVwG ausgehend von der Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung den angefochtenen Bescheid des BFA vom 5. Februar 2020 nur ersatzlos zu beheben gehabt, was es im vorliegenden Fall - auch nach der Meinung in der Amtsrevision - offenbar „implizit“ durch den Ausspruch der Beschwerdestattgebung getan hat. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG) auszustellen (vgl. wiederum etwa VwGH 10.3.2022, Ra 2021/21/0326, Rn. 8, mit Hinweis auf VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227, Rn. 10).Wie von der Amtsrevision zutreffend ausgeführt wird, hätte das BVwG ausgehend von der Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung den angefochtenen Bescheid des BFA vom 5. Februar 2020 nur ersatzlos zu beheben gehabt, was es im vorliegenden Fall - auch nach der Meinung in der Amtsrevision - offenbar „implizit“ durch den Ausspruch der Beschwerdestattgebung getan hat. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG) auszustellen vergleiche , wiederum etwa VwGH 10.3.2022, Ra 2021/21/0326, Rn. 8, mit Hinweis auf VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227, Rn. 10). 8
Das gegenständliche Erkenntnis war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.Das gegenständliche Erkenntnis war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
Wien, am 29. Juni 2023