TE Vwgh Beschluss 2023/6/29 Ra 2021/21/0199

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Veröffentlicht am 29.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG 2005 §56 Abs1 Z1
AsylG 2005 §56 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der C A, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2021, I405 2237511-2/4E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der C A, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2021, I405 2237511-2/4E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste erstmals im Dezember 2015 in Österreich ein, hielt sich hier aber nur für eine Woche auf. Nach Aufenthalten in Italien, Spanien und Ungarn reiste sie erst Anfang Oktober 2017 wieder in Österreich ein und stellte am 6. Oktober 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Beschwerdeweg ergangenen rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21. November 2019 abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen die Revisionswerberin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste erstmals im Dezember 2015 in Österreich ein, hielt sich hier aber nur für eine Woche auf. Nach Aufenthalten in Italien, Spanien und Ungarn reiste sie erst Anfang Oktober 2017 wieder in Österreich ein und stellte am 6. Oktober 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Beschwerdeweg ergangenen rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21. November 2019 abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen die Revisionswerberin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
2
Nachdem auch ein Verfahren über einen am 17. März 2020 gestellten Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ nach § 55 AsylG 2005 erfolglos geblieben war, beantragte die Revisionswerberin am 26. Jänner 2021 die Erteilung des „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.Nachdem auch ein Verfahren über einen am 17. März 2020 gestellten Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ nach Paragraph 55, AsylG 2005 erfolglos geblieben war, beantragte die Revisionswerberin am 26. Jänner 2021 die Erteilung des „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.
3
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 2. März 2021 ab.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. April 2021 wies das BVwG eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. In seiner Begründung stützte sich das BVwG in erster Linie darauf, dass die Revisionswerberin die in § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen - zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig, und davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein - nicht erfülle. Dazu verwies das BVwG auf den nach ihrer Einreise im Jahr 2015 nur eine Woche dauernden Aufenthalt und den erst seit ihrer letzten Einreise Anfang Oktober 2017 bestehenden Aufenthalt, der lediglich etwa zwei Jahre - nämlich für die Dauer des Asylverfahrens - rechtmäßig gewesen sei. Die Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt durch das BFA vollständig erhoben worden sei und die gebotene Aktualität aufweise. In der Beschwerde, die auf den Bescheid des BFA nicht eingegangen sei, sei kein strittiger Sachverhalt dargelegt worden.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. April 2021 wies das BVwG eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach es aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. In seiner Begründung stützte sich das BVwG in erster Linie darauf, dass die Revisionswerberin die in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen - zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig, und davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein - nicht erfülle. Dazu verwies das BVwG auf den nach ihrer Einreise im Jahr 2015 nur eine Woche dauernden Aufenthalt und den erst seit ihrer letzten Einreise Anfang Oktober 2017 bestehenden Aufenthalt, der lediglich etwa zwei Jahre - nämlich für die Dauer des Asylverfahrens - rechtmäßig gewesen sei. Die Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt durch das BFA vollständig erhoben worden sei und die gebotene Aktualität aufweise. In der Beschwerde, die auf den Bescheid des BFA nicht eingegangen sei, sei kein strittiger Sachverhalt dargelegt worden.
5
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision erweist sich als unzulässig.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
8
Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision, die weitgehend für den vorliegenden Fall nicht relevantes Vorbringen enthält, im Wesentlichen (nur) geltend, das BVwG habe „in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände“ zu Unrecht die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Revisionswerberin, unterlassen.Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision, die weitgehend für den vorliegenden Fall nicht relevantes Vorbringen enthält, im Wesentlichen (nur) geltend, das BVwG habe „in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände“ zu Unrecht die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Revisionswerberin, unterlassen.
9
Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil - wie das BVwG zutreffend begründete - die Revisionswerberin bereits die zeitlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt, sodass es auf den von der Revisionswerberin offenbar angesprochenen „Grad der Integration“ iSd § 56 Abs. 3 AsylG 2005 nicht ankommt und insoweit der Vorwurf der Verletzung der Verhandlungspflicht schon von vornherein ins Leere geht.Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil - wie das BVwG zutreffend begründete - die Revisionswerberin bereits die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt, sodass es auf den von der Revisionswerberin offenbar angesprochenen „Grad der Integration“ iSd Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 nicht ankommt und insoweit der Vorwurf der Verletzung der Verhandlungspflicht schon von vornherein ins Leere geht.
10
Der die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Revisionswerberin beantragten Aufenthaltstitels regelnde § 56 AsylG 2005 lautet (samt Überschrift):Der die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Revisionswerberin beantragten Aufenthaltstitels regelnde Paragraph 56, AsylG 2005 lautet (samt Überschrift):

„Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1.
zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2.
davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3.
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, und 2 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

11
Die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 setzt somit zwingend die Erfüllung einer Mindestdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: am 26. Jänner 2021) voraus (vgl. VwGH 13.2.2023, Ra 2022/17/0231, Rn. 12, mwN; VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0088, Rn. 10). Im Hinblick auf den erst seit Anfang Oktober 2017 durchgängigen Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich kam das BVwG daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass kein fünfjähriger Aufenthalt iSd § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorlag; schon deshalb entspricht die Abweisung der Beschwerde der Gesetzeslage. Mit dem in der Beschwerde und der Revision jeweils bloß unsubstantiiert enthaltenen Hinweis, wonach sich die Revisionswerberin seit 2009 in Österreich aufhalte, vermochte sie die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens, das keine Anhaltspunkte für einen seit 2009 bestehenden Aufenthalt ergab, nicht zu entkräften.Die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 setzt somit zwingend die Erfüllung einer Mindestdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: am 26. Jänner 2021) voraus vergleiche , VwGH 13.2.2023, Ra 2022/17/0231, Rn. 12, mwN; VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0088, Rn. 10). Im Hinblick auf den erst seit Anfang Oktober 2017 durchgängigen Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich kam das BVwG daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass kein fünfjähriger Aufenthalt iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorlag; schon deshalb entspricht die Abweisung der Beschwerde der Gesetzeslage. Mit dem in der Beschwerde und der Revision jeweils bloß unsubstantiiert enthaltenen Hinweis, wonach sich die Revisionswerberin seit 2009 in Österreich aufhalte, vermochte sie die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens, das keine Anhaltspunkte für einen seit 2009 bestehenden Aufenthalt ergab, nicht zu entkräften.
12
Im Übrigen blieb in der Revision die ebenfalls zutreffende Begründung des BVwG unbestritten, wonach die Revisionswerberin auch die in § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 geforderte weitere zeitliche Voraussetzung eines jedenfalls dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nicht erfülle. Der nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 von der Zulassung des Asylverfahrens bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung rechtmäßige Aufenthalt der Revisionswerberin betrug nach den unbestrittenen Annahmen des BVwG nämlich nur etwa zwei Jahre.Im Übrigen blieb in der Revision die ebenfalls zutreffende Begründung des BVwG unbestritten, wonach die Revisionswerberin auch die in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 geforderte weitere zeitliche Voraussetzung eines jedenfalls dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nicht erfülle. Der nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 von der Zulassung des Asylverfahrens bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung rechtmäßige Aufenthalt der Revisionswerberin betrug nach den unbestrittenen Annahmen des BVwG nämlich nur etwa zwei Jahre.
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen war.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen war.
14
Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 29. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210199.L00

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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