TE Vwgh Erkenntnis 2023/6/29 Ra 2021/19/0460

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Veröffentlicht am 29.06.2023
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des M A A (alias M H alias M H S), vertreten durch Mag.a Sarah Moschitz-Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2021, L504 2121938-1/55E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Kurden zugehörig, stellte am 5. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Laufe des Verfahrens unter anderem damit begründete, dass er zum Christentum konvertiert sei und ihm bei einer Rückkehr in den Irak deshalb Verfolgung drohe.
2
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit einer gegenständlich nicht relevanten Maßgabe – als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit einer gegenständlich nicht relevanten Maßgabe – als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Mit Erkenntnis vom 21. September 2020, E 2618/2020-10, hob der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung des BVwG wegen Verletzung im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf und begründete dies damit, dass das BVwG die Prüfkompetenzen, die staatlichen Behörden im Fall eines Glaubenswechsels in laufenden Asylverfahren zukommen würden, verkannt habe.
5
Im fortgesetzten Verfahren wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erneut - mit einer gegenständlich nicht relevanten Maßgabe - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Im fortgesetzten Verfahren wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erneut - mit einer gegenständlich nicht relevanten Maßgabe - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Begründend führte das BVwG – soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich – aus, dass dem Revisionswerber aufgrund seiner aus innerer Überzeugung erfolgten Konversion zum Christentum im Falle seiner Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung drohe. Zwar ergebe sich aus den Länderberichten, dass es im Irak infolge der Konversion zum Christentum erhebliche Probleme geben könne, jedoch ergebe sich aus der Berichtslage ebenso, dass gerade Kurden in der Autonomen Region Kurdistan im Umgang mit Konvertiten durchaus toleranter sein können als etwa Araber. Die vom Revisionswerber vorgebrachte Bedrohung durch seinen Vater aufgrund seiner Konversion sei nicht glaubwürdig. Außerdem könne das BVwG nicht prognostizieren, dass der Revisionswerber mit missionarischen Tätigkeiten in seiner Herkunftsregion besonders auffällig sein würde.
7
Mit Beschluss vom 22. September 2021, E 2914/2021-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Oktober 2021, E 2914/2021-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhobene außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhobene außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
9
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das BVwG habe zwar richtig angenommen, dass der Revisionswerber aus innerer Überzeugung konvertiert sei, die in der Folge durchzuführende Folgenabschätzung aber mangelhaft vorgenommen. Der Revisionswerber könne sich im Irak nicht wie in Österreich religiös betätigen, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant verfolgt zu werden. Aus der Berichtslage gehe hervor, dass in der Autonomen Region Kurdistan für Konvertiten die Gefahr bestehe, getötet zu werden. Das BVwG habe die vom Revisionswerber erstatteten umfangreichen Länderberichte zur Situation von Konvertiten im Irak außer Acht gelassen.
10
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage einer drohenden Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. VwGH 10.11.2021, Ra 2021/19/0062, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage einer drohenden Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden vergleiche , VwGH 10.11.2021, Ra 2021/19/0062, mwN).
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen (vgl. VwGH 27.1.2023, Ra 2021/19/0440, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen vergleiche , VwGH 27.1.2023, Ra 2021/19/0440, mwN).
13
Die Begründung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Danach erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. erneut VwGH 27.1.2023, Ra 2021/19/0440, mwN).Die Begründung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Danach erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , erneut VwGH 27.1.2023, Ra 2021/19/0440, mwN).
14
Diesen Grundsätzen hat das BVwG - wie die Revision zutreffend darlegt - im vorliegenden Fall nicht entsprochen:
15
Das BVwG legte seiner Entscheidung eine aus innerer Überzeugung erfolgte Konversion zugrunde und kam zu dem Schluss, dass der Revisionswerber seinen christlichen Glauben in der Autonomen Region Kurdistan offen praktizieren werde können. Diese Annahme findet in den vom BVwG eingebrachten und dem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderberichten (vgl. etwa das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17. März 2020, S. 71 f sowie die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 94) keine Deckung. Vielmehr wird darin zusammengefasst festgehalten, dass Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert seien, Ächtung und Gewalt durch die Gesellschaft, den Stamm, die Familie oder bewaffnete Gruppen ausgesetzt seien. In der Autonomen Region Kurdistan gebe es gemeldete Fälle von (auch tödlicher) Gewalt wegen einer Konversion vom Islam zum Christentum. Auf Grund weitverbreiteter Feindseligkeiten gegenüber Konvertiten würden diese ihren Glaubenswechsel geheim halten.Das BVwG legte seiner Entscheidung eine aus innerer Überzeugung erfolgte Konversion zugrunde und kam zu dem Schluss, dass der Revisionswerber seinen christlichen Glauben in der Autonomen Region Kurdistan offen praktizieren werde können. Diese Annahme findet in den vom BVwG eingebrachten und dem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderberichten vergleiche , etwa das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17. März 2020, S. 71 f sowie die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 94) keine Deckung. Vielmehr wird darin zusammengefasst festgehalten, dass Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert seien, Ächtung und Gewalt durch die Gesellschaft, den Stamm, die Familie oder bewaffnete Gruppen ausgesetzt seien. In der Autonomen Region Kurdistan gebe es gemeldete Fälle von (auch tödlicher) Gewalt wegen einer Konversion vom Islam zum Christentum. Auf Grund weitverbreiteter Feindseligkeiten gegenüber Konvertiten würden diese ihren Glaubenswechsel geheim halten.
16
Weshalb das BVwG davon ausging, dass der Revisionswerber mit missionarischen Tätigkeiten nicht besonders auffällig sein würde, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht nachvollziehbar entnehmen. Es führte dazu aus, dass seine missionarische Tätigkeit „sowohl zeitlich als auch örtlich“ sehr eingeschränkt wäre, er nicht habe darlegen können, an einer Missionierung ein anhaltendes Interesse zu haben, und er dazu nicht „hinreichend befähigt wäre“. Dieser Ausführung kann vor dem Hintergrund der unter Rn 11 zitierten Rechtsprechung kein Begründungswert beigemessen werden. Insbesondere hat sich das BVwG nicht mit den vom Revisionswerber vorgebrachten Missionierungstätigkeiten bzw. -absichten ausreichend auseinandergesetzt. Soweit das BVwG darauf hinweist, dass der Revisionswerber im Verfahren öfters gelogen habe und daher die christlichen Werte nicht vollständig lebe, steht dies in Widerspruch zur Feststellung des BVwG, dass er aus innerer Überzeugung konvertiert sei.
17
Die Beurteilung des BVwG steht schließlich auch im Widerspruch zu den Aussagen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung: „wenn man ein richtiger Christ ist, dann muss man über seinen Glauben auch missionieren“ und dass er weiterhin Menschen vom Christentum überzeugen möchte. In diesem Zusammenhang findet sich im angefochtenen Erkenntnis auch keine Würdigung der Aussagen des einvernommenen Kurators der Evangelischen Pfarre, wonach der Revisionswerber etwa „immer wieder mal Bewohner in seinem alten Quartier mitgebracht [hat], [...] zwei oder drei wurden sogar getauft“.
18
Damit hält das angefochtene Erkenntnis den dargestellten Anforderungen an eine überprüfbare Begründung nicht stand.
19
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
20
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190460.L00

Im RIS seit

26.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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