TE Vwgh Beschluss 2023/6/29 Ra 2021/01/0116

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Veröffentlicht am 29.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2 Z1
SPG RichtlinienV 1993
SPG 1991 §31
SPG 1991 §5
SPG 1991 §89
SPG 1991 §89 Abs2
SPG 1991 §89 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/01/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision 1. des R R und 2. des J-S O, beide in W, beide vertreten durch Mag. Franz Galla, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22, gegen das am 16. Dezember 2020 mündlich verkündete und mit 21. Dezember 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zlen. 1. VGW-102/012/15841/2018-55, VGW-102/012/3775/2019 und 2. VGW-102/012/15843/2018, VGW-102/012/3776/2019, betreffend Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Maßnahmenbeschwerde der beiden Revisionswerber „wegen Verletzung in subjektiven Rechten in Folge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Identitätsfeststellungen am 14.10.2018“ im näher genannten Park in Wien - betreffend den Zweitrevisionswerber „lt. Beschwerde: ‚Zweite Identitätsfeststellung‘“ - statt und erklärte die Identitätsfeststellungen betreffend beide Revisionswerber als rechtswidrig (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die Maßnahmenbeschwerde des Zweitrevisionswerbers wegen Verletzung in subjektiven Rechten in Folge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in näher genanntem Park „durch eine ‚Erste Identitätsfeststellung‘ am Anfang der Amtshandlung am 14.10.2018“ (Spruchpunkt II.) sowie „durch Wegweisung am 14.10.2018“ aus näher genanntem Park „und diesbezüglicher Verletzung der Auskunftspflicht über den Grund der Amtshandlung sowie Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummern“ (Spruchpunkt III.) ebenso wie die Maßnahmenbeschwerde des Erstrevisionswerbers wegen Verletzung in subjektiven Rechten in Folge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt „durch Freiheitsbeschränkung am 14.10.2018“ im näher genannten Park „und diesbezüglicher Verletzung der Auskunftspflicht über den Grund der Amtshandlung sowie Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummern“ jeweils als unbegründet ab (Spruchpunkt IV.). Schließlich wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die Richtlinienbeschwerde der beiden Revisionswerber als unbegründet ab und stellte fest, „dass im Zuge der in beschwerdegezogenen Amtshandlungen am 14.10.2018“ im näher genannten Park folgende Richtlinien gemäß Richtlinien-Verordnung - RLV gegenüber den Revisionswerbern nicht verletzt worden seien, und zwar § 5 Abs. 1 RLV (Achtung der Menschenwürde) und § 9 RLV (Bekanntgabe der Dienstnummer) (Spruchpunkt V.) bzw. § 5 Abs. 2 RLV (Ansprechen mit „Sie“) (Spruchpunkt VI.), verpflichtete den Bund zum näher bezifferten Aufwandersatz gegenüber den beiden Revisionswerbern (wiederum bezeichnet als Spruchpunkt „VI“) sowie die beiden Revisionswerber zum näher bestimmten Aufwandersatz gegenüber dem Bund (Spruchpunkt VII.) und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt VIII.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Maßnahmenbeschwerde der beiden Revisionswerber „wegen Verletzung in subjektiven Rechten in Folge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Identitätsfeststellungen am 14.10.2018“ im näher genannten Park in Wien - betreffend den Zweitrevisionswerber „lt. Beschwerde: ‚Zweite Identitätsfeststellung‘“ - statt und erklärte die Identitätsfeststellungen betreffend beide Revisionswerber als rechtswidrig (Spruchpunkt römisch eins.). Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die Maßnahmenbeschwerde des Zweitrevisionswerbers wegen Verletzung in subjektiven Rechten in Folge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in näher genanntem Park „durch eine ‚Erste Identitätsfeststellung‘ am Anfang der Amtshandlung am 14.10.2018“ (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie „durch Wegweisung am 14.10.2018“ aus näher genanntem Park „und diesbezüglicher Verletzung der Auskunftspflicht über den Grund der Amtshandlung sowie Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummern“ (Spruchpunkt römisch drei.) ebenso wie die Maßnahmenbeschwerde des Erstrevisionswerbers wegen Verletzung in subjektiven Rechten in Folge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt „durch Freiheitsbeschränkung am 14.10.2018“ im näher genannten Park „und diesbezüglicher Verletzung der Auskunftspflicht über den Grund der Amtshandlung sowie Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummern“ jeweils als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die Richtlinienbeschwerde der beiden Revisionswerber als unbegründet ab und stellte fest, „dass im Zuge der in beschwerdegezogenen Amtshandlungen am 14.10.2018“ im näher genannten Park folgende Richtlinien gemäß Richtlinien-Verordnung - RLV gegenüber den Revisionswerbern nicht verletzt worden seien, und zwar Paragraph 5, Absatz eins, RLV (Achtung der Menschenwürde) und Paragraph 9, RLV (Bekanntgabe der Dienstnummer) (Spruchpunkt römisch fünf.) bzw. Paragraph 5, Absatz 2, RLV (Ansprechen mit „Sie“) (Spruchpunkt römisch sechs.), verpflichtete den Bund zum näher bezifferten Aufwandersatz gegenüber den beiden Revisionswerbern (wiederum bezeichnet als Spruchpunkt „VI“) sowie die beiden Revisionswerber zum näher bestimmten Aufwandersatz gegenüber dem Bund (Spruchpunkt römisch sieben.) und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch acht.).
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der beiden Revisionswerber.
3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2022/01/0179, Rn. 6, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2022/01/0179, Rn. 6, mwN).
4
Vorliegend erachtet sich der Erstrevisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis gemäß den Ausführungen unter „3. Revisionspunkte“ in der Revision „in folgenden gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt:

Bei Amtshandlungen in einer Weise behandelt worden zu sein, dass seine Menschenwürde verletzt wurde.“

5
Der Zweitrevisionswerber erachtet sich gemäß den Ausführungen unter „3. Revisionspunkte“ in der Revision durch das angefochtene Erkenntnis „in folgenden gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt:

Einer Identitätskontrolle unterzogen worden zu sein, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren.

Hinsichtlich einer Beschwerde über eine Identitätsfeststellung keine inhaltliche Entscheidung erhalten zu haben, weil die Identitätsfeststellung rechtlich falsch qualifiziert wurde

Von einem öffentlich zugänglichen Ort weggewiesen worden zu sein, obwohl er selbst kein Verhalten gesetzt hat, das Polizeibeamt*innen zu einer Wegweisung berechtigt.

Bei der Durchsetzung der Wegweisung wurde ihm gegenüber unverhältnismäßige Körperkraft eingesetzt, da er am Nacken gepackt wurde, obwohl dies in der Situation nicht geboten war.

Bei Amtshandlungen in einer Weise behandelt worden zu sein, dass seine Menschenwürde verletzt wurde.“

6
Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2022/01/0179, Rn. 8, mwN). Demnach wird in den wiedergegebenen Ausführungen, soweit sie die Maßnahmenbeschwerde betreffen, kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht.Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird vergleiche , etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2022/01/0179, Rn. 8, mwN). Demnach wird in den wiedergegebenen Ausführungen, soweit sie die Maßnahmenbeschwerde betreffen, kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht.
7
Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs. 2 iVm Abs. 4 SPG ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen RLV zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG. Sie eröffnet dem „Betroffenen“ eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit, die Verletzung von gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem zweistufigen Verfahren geltend zu machen (vgl. zu alldem VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002, Rn. 18, mwN). Gemäß § 89 Abs. 4 zweiter Satz SPG hat das Verwaltungsgericht auf Grund einer Richtlinienbeschwerde festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 4, SPG ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, SPG), das am Maßstab der gemäß Paragraph 31, SPG erlassenen RLV zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine „Verhaltensbeschwerde“ nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG. Sie eröffnet dem „Betroffenen“ eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit, die Verletzung von gemäß Paragraph 31, SPG erlassenen Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem zweistufigen Verfahren geltend zu machen vergleiche , zu alldem VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002, Rn. 18, mwN). Gemäß Paragraph 89, Absatz 4, zweiter Satz SPG hat das Verwaltungsgericht auf Grund einer Richtlinienbeschwerde festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
8
Das subjektiv-öffentliche Recht eines Richtlinienbeschwerdeführers besteht somit alleine darin, dass festgestellt wird, dass eine Richtlinie (bzw. die RLV) verletzt wurde. Insofern wird auch betreffend die Richtlinienbeschwerde in der Revision kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht.Das subjektiv-öffentliche Recht eines Richtlinienbeschwerdeführers besteht somit alleine darin, dass festgestellt wird, dass eine Richtlinie (bzw. die RLV) verletzt wurde. Insofern wird auch betreffend die Richtlinienbeschwerde in der Revision kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht.
9
Mit den Ausführungen „hinsichtlich einer Beschwerde über eine Identitätsfeststellung keine inhaltliche Entscheidung erhalten zu haben“, macht der Zweitrevisionswerber die Verletzung in seinem Recht auf Sachentscheidung geltend. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde des Zweitrevisionswerbers in Bezug auf die „Erste Identitätsfeststellung“ inhaltlich behandelt und darüber inhaltlich entschieden, indem es die Maßnahmenbeschwerde insoweit abwies. Der Zweitrevisionswerber konnte daher nicht in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Sachentscheidung verletzt worden sein.
10
Mit den genannten Ausführungen werden sohin keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht.Mit den genannten Ausführungen werden sohin keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht.
11
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021010116.L00

Im RIS seit

08.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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