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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. März 2023 wurde über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der I GmbH nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen der Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm. § 49 Abs. 6 KFG eine (herabgesetzte) Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt. Das Verwaltungsgericht ergänzte die Fassungen der verletzten Normen, setzte den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde neu fest, sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe sowie, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. März 2023 wurde über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der I GmbH nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen der Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 6, KFG eine (herabgesetzte) Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. Das Verwaltungsgericht ergänzte die Fassungen der verletzten Normen, setzte den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde neu fest, sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe sowie, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest: Die vom Revisionswerber vertretene Gesellschaft sei im Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges gewesen. Der Revisionswerber habe das Fahrzeug am Vortag in einer Tiefgarage auf einem angemieteten Dauerabstellplatz abgestellt; zu diesem Zeitpunkt hätte das Fahrzeug den Vorschriften des KFG entsprochen, insbesondere seien hinten und vorne am Fahrzeug Kennzeichentafeln samt Halterung angebracht gewesen. Am Tattag habe der Revisionswerber das Fahrzeug einem Fahrzeughändler geborgt und diesem den Schlüssel zum Fahrzeug in seinem Büro gegeben. Der Revisionswerber habe sich weder unmittelbar zuvor z.B. durch Begleiten in die Garage selbst vom Zustand der Kennzeichentafeln überzeugt noch den Händler angewiesen, sich vor der Inbetriebnahme zu vergewissern, dass die Kennzeichentafeln samt Halterungen angebracht gewesen seien. Das Fahrzeug sei am Tatort zur Tatzeit ohne vordere Kennzeichentafel abgestellt worden. Der Revisionswerber habe das Fahrzeug häufig verschiedenen Personen geliehen; eine unbekannte Person habe die Kennzeichenhalterung in der Garage heruntergerissen, der Revisionswerber habe sie einige Zeit nach dem Vorfall in der Garage gefunden. Bereits in der Vergangenheit sei es öfters vorgekommen, dass die vordere Kennzeichentafel samt Halterung mutwillig heruntergerissen worden sei. Es habe keine feste Verschraubung der Kennzeichentafel gegeben; der Revisionswerber habe eine fixe Verschraubung überlegt, aufgrund des dann schwereren Verkaufs des Fahrzeuges jedoch unterlassen.
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Das Verwaltungsgericht begründete seine Beweiswürdigung und die rechtlichen Erwägungen und führte aus, den Revisionswerber treffe aus näheren Gründen ein Verschulden an der objektiv verwirklichten Übertretung: Es handle sich um ein Ungehorsamsdelikt, der Revisionswerber habe aus näher dargestellten Gründen kein taugliches ordnungsgemäßes Kontrollsystem dargelegt; dem Revisionswerber sei bereits vor dem Tatzeitpunkt bewusst gewesen, dass die vordere Kennzeichentafel samt Halterung von fremden Personen heruntergerissen worden sei; er habe sich auch über eine fix verschraubte Kennzeichenhalterung informiert, aber davon abgesehen. Er habe damit in Kauf genommen, dass fremde Personen ohne besondere Kraftanstrengung und Geschicklichkeit die vordere Kennzeichentafel samt Halterung jederzeit hätten abmontieren bzw. herunterreißen können. Dieser Umstand allein vermöge zwar kein Verschulden zu begründen, doch wäre es aus dem Grund der „Inkaufnahme“ am Revisionswerber gelegen, bevor er das Fahrzeug anderen Personen überlasse, sich persönlich zu vergewissern, ob die vordere Kennzeichentafel angebracht gewesen sei. Dies allen voran in einer Tiefgarage, wo es erst wenige Wochen davor zu einem ähnlichen Zwischenfall mit abmontierter Kennzeichentafel gekommen sei. Die Übergabe des Fahrzeugschlüssels im Büro vermöge vor dem Hintergrund, dass der Revisionswerber nicht vorgebracht habe, den Händler zumindest dahingehend instruiert zu haben, sich vor Inbetriebnahme über die Anbringung beider Kennzeichentafeln samt Halterung zu vergewissern, fehlendes Verschulden nicht zu begründen. Der Revisionswerber habe schuldhaft gehandelt. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung eines „ordnungsgemäßen Kontrollsystems“ berufen: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es nicht um Verstöße von Mitarbeitern des Revisionswerbers gehe, sondern darum, dass Dritte unbefugt die vordere Kennzeichentafel abmontiert hätten. Das könne niemals verhindert werden. Es habe kein „Mitarbeiterversagen“ vorgelegen, sondern habe der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbst am Vortag der Übergabe der Fahrzeugschlüssel den Zustand des Fahrzeuges kontrolliert. Die Judikatur zur Notwendigkeit des Kontrollsystems könne nicht auf den Fall der Übergabe von Fahrzeugen oder Fahrzeugschlüsseln übertragen werden. Es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass er den Fahrzeughändler zum Fahrzeug „begleiten“ und das Fahrzeug überprüfen müsse; er habe am Vortag beim Abstellen alles überprüft.
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Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht das Wesen eines „Ungehorsamsdeliktes“ unrichtig gewürdigt: Der Revisionswerber habe mehrfach dargelegt, dass er am Vortag der Übertretung alles kontrolliert habe und sei dies vom Verwaltungsgericht auch festgestellt worden. Seine Sorgfaltspflichten könnten nicht so weit reichen, dass er zu einer ständigen oder stündlichen Überprüfung des Fahrzeuges verpflichtet sei. Er habe seiner Sorgfaltspflicht durch die Kontrolle bei der Abstellung entsprochen; er habe auch darauf verwiesen, dass jeder Fahrzeuglenker vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges die Einhaltung des KFG zu überprüfen habe. Er habe keine Möglichkeit gehabt, den angelasteten Sachverhalt zu verhindern. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichtes widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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Die Revision erweist sich als unzulässig:
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Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. 12
Bei der Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. z.B. bereits VwGH 19.9.1990, 89/03/0231, mwN).Bei der Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Ungehorsamsdelikt vergleiche , z.B. bereits VwGH 19.9.1990, 89/03/0231, mwN). 13
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Zulassungsbesitzer weiters durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift etwa auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen. Anweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer für sich alleine nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. VwGH 21.4.1999, 98/03/0350, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Zulassungsbesitzer weiters durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift etwa auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen. Anweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer für sich alleine nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist vergleiche , VwGH 21.4.1999, 98/03/0350, mwN). 14
Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis zutreffend davon aus, dass den Revisionswerber in seiner Eigenschaft als vertretungsbefugtes Organ der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges die Pflicht zur Einhaltung der angegebenen Vorschriften des KFG traf. Dass der Revisionswerber die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf andere Personen gemäß § 9 VStG übertragen hätte, wurde im Verfahren nicht einmal behauptet. Es entspricht ebenso der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen die bloße Erteilung von Weisungen nicht hinreicht, der Zulassungsbesitzer (bzw. sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ) hat vielmehr auch die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen (VwGH 24.8.2001, 2001/02/0146, mwH); dass der Revisionswerber ein entsprechendes wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften eingerichtet habe, wurde nicht substantiiert dargelegt; dies gilt auch für den Fall des Verleihs eines Fahrzeuges an ein fremdes Unternehmen (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt bereits: VwGH 4.8.2016, Ra 2016/02/0129). Eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Revisionswerbers liegt nicht vor.Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis zutreffend davon aus, dass den Revisionswerber in seiner Eigenschaft als vertretungsbefugtes Organ der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges die Pflicht zur Einhaltung der angegebenen Vorschriften des KFG traf. Dass der Revisionswerber die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf andere Personen gemäß Paragraph 9, VStG übertragen hätte, wurde im Verfahren nicht einmal behauptet. Es entspricht ebenso der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen die bloße Erteilung von Weisungen nicht hinreicht, der Zulassungsbesitzer (bzw. sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ) hat vielmehr auch die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen (VwGH 24.8.2001, 2001/02/0146, mwH); dass der Revisionswerber ein entsprechendes wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften eingerichtet habe, wurde nicht substantiiert dargelegt; dies gilt auch für den Fall des Verleihs eines Fahrzeuges an ein fremdes Unternehmen vergleiche , zu einem vergleichbaren Sachverhalt bereits: VwGH 4.8.2016, Ra 2016/02/0129). Eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Revisionswerbers liegt nicht vor. 15
Das Verwaltungsgericht ist somit zutreffend von der subjektiven Vorwerfbarkeit der objektiven Rechtsverletzung ausgegangen.
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Das angefochtene Erkenntnis weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.
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In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2023