RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0181

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2003 §1 Abs2 lita;
AufwandersatzV VwGH 2003 §1 Abs2 litb;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0186 E 5. April 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Enthält der als Gegenschrift der belangten Behörde erstattete Schriftsatz lediglich Verweisungen auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerdeschrift sowie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nicht jedoch ein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen, so liegt kein Schriftsatzaufwand vor, der über den Aufwand hinausginge, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist aber mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des § 48 Abs 2 Z 2 VwGG gebührt.

Schlagworte

Belangte Behörde als obsiegende Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120181.X08

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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